Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165028/4/Kof/Th

Linz, 20.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23.03.2010, VerkR96-7461-2009, wegen Übertretungen des GGBG, nach der am 20. Mai 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt. Die Berufungswerberin hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;  § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben als Verantwortliche der Firma X in D- (PLZ) X., diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs.1 GGBG sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker X Gefahrgut
UN 1950 4 Druckgaspackungen á 2.000 ml, 2 Druckgaspackungen á 1.000 ml,
3 Druckgaspackungen á 2.250 ml befördert,  

 

 

1.     obwohl kein Beförderungspapier gemäß Abschnitt 5.4.1 ADR mitgeführt wurde. Der festgestellt Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

         Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

         § 27 Abs.2 Z8  iVm  § 7 Abs.1  und  § 13 Abs.1a Z2 GGBG

 

2.     obwohl die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN vorauszustellen sind, gekennzeichnet waren. Auf den angeführten 9 Druckgaspackungen fehlte die UN-Nummer
"UN 1950". Die festgestellten Mängel sind entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

         Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

         § 27 Abs.2 Z8 iVm § 7 Abs.1 und 3 13 Abs.1 a Z6 GGBG

 

3.     obwohl auf den angeführten 9 Druckgaspackungen die Gefahrzettel 2.1. bzw. 2.2. Absatz 5.2.2.1.1 ADR fehlten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen.

         Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

         § 27 Abs. 2 Z8 iVm. § 7 Abs.1 und § 13 Abs.1a Z6 GGBG

 

4.     wobei festgestellt wurde, dass keine Feuerlöschmittel gemäß Unterabschnitt 8.1.4.2 ADR mitgeführt wurden, obwohl Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR befördern, mit mindestens einem tragbaren Feuerlöschgerät für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) ausgerüstet sein müssen. Es wurde kein Feuerlöscher mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.

         Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

         § 27 Abs.2 Z8 iVm § 7 Abs.1 und § 13 Abs.1a Z3 GGBG

 

Tatort:  Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland,

             Fahrtrichtung Ried im Innkreis, Nr. 148 bei Strkm. 36,250.

Tatzeit:  14.05.2009, 11.15 Uhr

Fahrzeug:  Kennzeichen PAN-....., LKW

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                 gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

 

375 Euro                 7 Tage                                    § 27 Abs.2 lit.a GGBG

375 Euro                 7 Tage                                    § 27 Abs.2 lit.a GGBG

375 Euro                 7 Tage                                    § 27 Abs.2 lit.a GGBG

  55 Euro              24 Stunden                              § 27 Abs.2 lit.b GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

118 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  1.298 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 26. März 2010 – hat die Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 6. April 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 20. Mai 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Bw, deren Rechtsvertreter, der Lenker des gegenständlichen Gefahrguttransportes, Herr X und der Zeuge, Herr X, wohnhaft in K., (PLZ) BRD, teilgenommen haben.

 

Im Ergebnis wurde – siehe das Erkenntnis des UVS vom 20. Mai 2010,
VwSen-165027/5, auf welches ausdrücklich verwiesen wird – festgestellt,
dass der gegenständliche Transport  iSd  UAe  1.1.3.1 lit.c  und  1.1.3.6.3 ADR unter die "Handwerkerbefreiung" fällt und dadurch das ADR nicht anzuwenden ist!

 

 

Es war daher

-     der Berufung stattzugeben,

-     das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

-     das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

-   auszusprechen, dass die Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten
  zu bezahlen hat  und

-     spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Handwerkerbefreiung;

 

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