Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164850/8/Bi/Th

Linz, 12.05.2010

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn RA Dr. X, vom 17. Februar 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 3. Februar 2010, VerkR96-6107-2009-OJ, wegen Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 3 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 Euro (232 Stunden EFS) verhängt, weil er am 9. November 2009, 13.45 Uhr, in der Gemeinde Altenberg bei Linz, Leonfeldner Straße B126 bei km 7.645 von Linz kommend in Richtung Glasau im Baustellenbereich am Ende des Langsamfahrstreifens, der außerhalb eines Orts­gebiets liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundge­machte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 54 km/h überschritten habe – die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus der Anzeige ergibt sich, dass der Meldungsleger X zur Vorfallszeit die Einhaltung der im Baustellenbereich kund­gemachten Geschwindigkeits­beschrän­kung auf 50 km/h mittels Lasermessung über­wacht hat. Laut Anzeige war sein Standort bei km 8.535. Dem Lenker des Lkw X, der in Richtung Glasau fuhr, wurde eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei km 7.645 zur Last gelegt, was eine (aus den Daten der Anzeige errechnete) Messentfernung von 890 m ergäbe. Auf diesen Übertretungsort bezog sich der Tatvorwurf des daraufhin gegen den Bw einge­leiteten Verwaltungsstraf­ver­fahrens.

Eine nochmalige Nachfrage beim Ml wegen der für Lasermessungen mit Geräten der verwendeten Bauart unzulässigen Messentfernung hat nun ergeben, dass ihm beim Tatort ein Irrtum unterlaufen ist und dieser richtig km 8.446 lautet.

Abgesehen davon hat der Bw, der im Rahmen der Lenkerauskunft, von der Zulassungsbesitzerin als Auskunftsperson bezeichnet, am 25. November 2009 angegeben hatte, er könne Auskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 erteilen, nunmehr in der Berufung eine völlig neue Person als Lenker bezeichnet und entsprechende Unterlagen vorgelegt, die seine von der Erstinstanz ange­nomm­ene Lenkereigenschaft in Zweifel zu ziehen geeignet sind.  

In rechtlicher Hinsicht war wegen der mittlerweile eingetretenen Verfolgungs­verjährung sowie im Zweifel zugunsten des Bw spruchgemäß zu entscheiden. Verfahrenskostenbeiträge fallen damit nicht an.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Lenker wegen der nunmehr vorgelegten Unterlagen im Zweifel nicht der Bw, Tatort unrichtig (Datum Meldungsleger) –> Einstellung.

 

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