Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165025/2/Zo/Jo

Linz, 04.05.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vertreten durch X, vom 16.03.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 22.02.2010, Zl. VerkR96-10038-2010, wegen einer Übertretung des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 8 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen X mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 14.11.2009, nachweislich zugestellt am 23.11.2009, gemäß § 103 Abs.2 KFG aufgefordert worden war, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der anfragenden Behörde bekannt zu geben, wer das angeführte Fahrzeug am 26.09.2009 um 16.38 Uhr in X gelenkt hat oder die Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann. Er sei seiner gesetzlichen Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weil innerhalb der Frist keine entsprechende Auskunft erteilt worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 4 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der anwaltlich vertretene Berufungswerber aus, dass das Fahrzeug lediglich von Familienangehörigen genutzt werde. Ohne Foto lasse sich nicht klären, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe. Aufgrund seiner bisherigen Ermittlungen gehe er davon aus, dass es sich jedenfalls um eine Person handle, der gegenüber er ein Auskunftsverweigerungsrecht nach deutschem Recht habe. Er sei daher nicht verpflichtet, die Person zu benennen oder Daten mitzuteilen. Weiters wies der Berufungswerber darauf hin, dass eine gegen diese Rechtsansicht verstoßende Entscheidung in Deutschland nicht vollstreckt werden könne.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich ist. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Gegen den Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 26.09.2009 um 16.38 Uhr in X auf der L501 bei km 20,745 die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten hatte. Der Berufungswerber wurde mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 14.11.2009 als Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer das Fahrzeug am 26.09.2009 um 16.38 Uhr gelenkt hatte. Er wurde auf die Strafbarkeit einer unterlassenen bzw. unvollständigen oder falschen Auskunftserteilung hingewiesen. Diese Lenkeranfrage wurde dem Berufungswerber am 23.11.2009 zugestellt.

 

Der Berufungswerber beantwortete diese mit Schreiben vom 08.12.2009 dahingehend, dass er den Lenker ohne Foto nicht feststellen könne. Er gehe aber davon aus, dass es sich um eine Person handle, der gegenüber er ein Auskunftsverweigerungsrecht nach deutschem Recht habe.

 

In weiterer Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Braunau das oben angeführte Straferkenntnis.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt und damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Soweit er sich auf die deutsche Rechtslage beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass sich das Kraftfahrzeug zu jenem Zeitpunkt, auf welchen sich die Anfrage bezieht, auf österreichischem Staatsgebiet befunden hat und daher für die Lenkeranfrage die österreichische Rechtslage anzuwenden ist. Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG verstößt auch nicht gegen Artikel 6 EMRK, wie der EGMR in den Entscheidungen zu den Fällen O´Halloran und Francis (Beschwerdenummern 15809/02 bzw. 25624/02) in einer großen Kammer mit 15 : 2 Stimmen entschieden hat.

 

Das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Der Umstand, dass die zwangsweise Vollstreckung der gegenständlichen Strafe von den deutschen Behörden möglicherweise verweigert wird, ändert jedenfalls nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 KFG sieht für derartige Übertretungen eine Höchststrafe von 5.000 Euro vor. Dem Berufungswerber kommt als wesentlicher Strafmilderungsgrund seine bisherige Unbescholtenheit zu Gute, sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe, welche den gesetzlichen Strafrahmen  nicht einmal zu 1 % ausschöpft, keinesfalls überhöht. Sie entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die von der Erstinstanz vorgenommene Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.000 Euro bei keinem Vermögen und Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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