Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165044/3/Kof/Th

Linz, 06.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. März 2010, VerkR96-8063-2009, wegen Übertretungen des KFG iVm. der EG-VO 561/2006, nach der am 6. Mai 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafen auf folgende Beträge herabgesetzt werden:
zu Punkt 1.:  100 Euro  und

zu Punkt 2.:  300 Euro

 

Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses

ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der – hinsichtlich Punkt 1. und 2.  neu bemessenen – Geldstrafen.

Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrens-kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG.

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

-         Geldstrafe (100 + 300 + 30 =) ......................................... 430 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .................................... 43 Euro

                                                                                                     473 Euro     

 

 

Es wurde bzw. wird keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"1.) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist
und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgenden Tagen überschritten, obwohl die tägliche Lenkzeit
9 Stunden nicht überschreiten darf.

Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden, wobei diese zulässige 2-malige Verlängerung der Lenkzeit pro Woche auf jeweils 10 Stunden bereits berücksichtigt wurde.

-         Datum: 05.07.2009, Lenkzeit von 10.12 Uhr bis 06.07.2009, 00.34 Uhr, das sind 11 Stunden 5 Minuten.

-         Datum: 09.07.2009, Lenkzeit von 10.02 Uhr bis 10.7.2009, 01.37 Uhr; das sind 10 Stunden 8 Minuten

-         Datum: 17.07.2009, Lenkzeit von 09.07 Uhr bis 18.07.2009, 01.33 Uhr, das sind 10 Stunden 38 Minuten.

-         Datum: 19.07.2009, Lenkzeit von 10.23 Uhr bis 20.07.2009, 00.46 Uhr, das sind 11 Stunden 1 Minute.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  iVm.  Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

2.) Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist
und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Sie haben die erlaubte Wochenlenkzeit zweier aufeinander folgender Wochen von höchstens 90 Stunden überschritten, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf.

-    Wochen: von 06.07.2009 bis 20.07.2009,  Lenkzeit 112 Stunden 39 Minuten.

-    Wochen: von 13.07.2009 bis 27.07.2009,  Lenkzeit 112 Stunden 23 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  iVm.  Art. 6 Abs. 3 EG-VO 561/2006

 

3.) Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung
im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 17.07.2009 um 09.07 Uhr.
Die Ruhezeit betrug nur 7 Stunden 30 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  iVm.  Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2006

 

Tatort:

Gemeinde St. Georgen bei Grieskirchen, Landesstraße Freiland, Höhe Raststätte Stritzing, Fahrtrichtung Grieskirchen, Nr. 137 bei km 24.170

 

Tatzeit:  26.07.2009, 21:46 Uhr

 

Fahrzeuge:  Kennzeichen ERZ-.....,  Sattelzugfahrzeug

                    Kennzeichen  DA-.....,  Sattelanhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                   gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

1.)  140 Euro                  ------                                     § 134 Abs.1 KFG

2.)  400 Euro                  ------                                     § 134 Abs.1 KFG

3.)    30 Euro                 ------                                     § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

57 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet).

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  627 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 3. April 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 12. April 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 6. Mai 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw teilgenommen hat.

 

Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Rechtsvertreter des Bw hinsichtlich

-     Pkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Berufung betreffend  

   den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt    und

-     Pkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Berufung zurückgezogen.

 

Hinsichtlich die Punkte 1. und 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 15.05.2009, 2009/09/0115;

          vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 24.04.2003, 2002/09/0177.

 

Betreffend die Strafbemessung wird grundsätzlich auf die Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zulässig;   

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E48, E58 und E 60 zu § 60 AVG (Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Gemäß der vom Bw vorgelegten Lohn- und Gehaltsabrechnung beträgt sein Nettoverdienst  ca. 1.800 Euro/Monat,  "nur"  12-mal pro Jahr.

Von diesem Betrag werden jedoch eine Abschlagszahlung, ein Vorschuss und ein weiterer Abzug in der Höhe von insgesamt ca. 800 Euro abgezogen.

Dem Bw wird daher nur ein Betrag von ca. 1.000 Euro/Monat überwiesen.

 

Weiters hat der Rechtsvertreter des Bw bei der mVh glaubwürdig ausgesagt,
dass der Bw für 2 Kinder sorgepflichtig ist.

 

Es ist somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen

zu 1.: auf 100 Euro und

zu 2.: auf 300 Euro herabzusetzen.

 

Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz .... 10 %
der – hinsichtlich Punkte 1. und 2. neu bemessenen – Geldstrafen.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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