Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522548/4/Zo/Jo

Linz, 04.05.2010

 

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 02.04.2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 17.02.2010, Zl. VerkR21-885-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 7 Abs.3 Z4 und § 26 Abs.3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen B, C und F für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde er verpflichtet, seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck oder der Polizeiinspektion Lenzing abzuliefern. Dies wurde damit begründet, dass der Berufungswerber rechtskräftig bestraft wurde, weil er am 23.09.2009 um 03.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der A1 bei km 32,385 gelenkt hatte und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritten hatte.

 

2. In der dagegen am 02.04.2010 per Telefax eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber vorerst aus, dass er den angefochtenen Bescheid erst am 20.03.2010 von der Post bekommen habe, weil er sich beruflich in X aufgehalten habe. Am 23.09.2009 um 03.55 Uhr sei der PKW von seinem Bruder X, wohnhaft in X, gelenkt worden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der Rechtsmittelfrist.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen X. Der Lenker dieses PKW wurde angezeigt, weil er am 23.09.2009 um 03.55 Uhr auf der A1 bei km 32,385 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 55 km/h überschritten hatte. Die Überschreitung wurde mit einem Radargerät festgestellt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ gegen den Berufungswerber wegen dieses Vorfalles eine Strafverfügung, welche vorerst hinterlegt und vom Berufungswerber nicht behoben wurde. Der Berufungswerber führte dazu an, dass er sich damals in X aufgehalten habe. Nach einem Telefonat mit der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten sei ihm die Strafverfügung nochmals – allerdings nicht nachweislich – zugeschickt worden. Er habe die Strafe in weiterer Folge einbezahlt, obwohl er der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gesagt hatte, dass er nicht selbst der Lenker gewesen sei.

 

Auch der nunmehr angefochtene Entzugsbescheid wurde vorerst hinterlegt und vom Berufungswerber nicht behoben, weil sich dieser während der Hinterlegung in X aufgehalten hatte. Er hat den Bescheid erst am 20.03.2010 beim Postamt behoben und in weiterer Folge am 02.04.2010 eine Berufung eingebracht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG gilt als bestimmte Tatsache, wenn eine Person ein Kraftfahrzeug lenkt und dabei im Ortsgebiet die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten hat und die Überschreitung mit technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG ist im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung – sofern diese nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1, 2 oder 4 vorliegt – die Entziehungsdauer mit zwei Wochen, bei der zweiten Begehung eines derartigen Deliktes innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung mit sechs Wochen festzulegen.

 

5.2. Festzuhalten ist, dass sich der Berufungswerber häufig in X aufhält, sodass die Zustellung behördlicher Schriftstücke mit Schwierigkeiten verbunden ist. Den gegenständlichen Bescheid hat er letztlich erst am 20.03.2010 behoben, sodass seine Berufung vom 02.04.2010 rechtzeitig ist.

 

Bezüglich der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat der Berufungswerber selbst angegeben, dass er diese tatsächlich erhalten hat. Er hat in weiterer Folge kein Rechtsmittel eingebracht, sondern die Strafverfügung bezahlt. Der Umstand, dass er der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten telefonisch mitgeteilt hat, nicht der Fahrzeuglenker gewesen zu sein, ändert nichts daran, dass er kein Rechtsmittel eingebracht hat, weshalb die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch der Unabhängige Verwaltungssenat in Führerscheinentzugsverfahren an die rechtskräftigen Entscheidungen des Verwaltungsstrafverfahrens gebunden. Es steht daher verbindlich fest, dass der Berufungswerber am 23.09.2009 den PKW selbst gelenkt und dabei die Geschwindigkeit überschritten hat. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radargerät festgestellt und vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Sie ist daher auch in dieser Höhe als erwiesen anzusehen. Die Berufung war daher abzuweisen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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