Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165013/6/Kof/Jo

Linz, 14.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. März 2010, VerkR96-6664-2009, wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, nach der am 12. Mai 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in Punkt 1.
anstelle der Einzelstrafen (lit.a – lit.c) eine Gesamtstrafe von 280 Euro
– Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden – verhängt wird.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat
20 % der verhängten Geldstrafen zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1 KFG, BGBl Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 6/2008

(= Strafbestimmung in der zur Tatzeit geltenden Fassung)

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe (280 + 50 + 36 =) ...................................... 366,00 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ............................... 36,60 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag II. Instanz ............................. 73,20 Euro

                                                                                               475,80 Euro     

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(96 + 12 + 12 =) ................................................................ 120 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde.

a) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 28.04.2009, 13.52 Uhr.   Ruhezeit von

    nur 9 Stunden 3 Minuten, das ist eine Verkürzung von 1 Stunde 57 Minuten;

b) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 05.05.2009, 06.37 Uhr.   Ruhezeit von

    nur 7 Stunden 18 Minuten, das ist eine Verkürzung von 1 Stunde 42 Minuten;

c) Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 17.05.2009, 22.00 Uhr.   Ruhezeit von

   nur 5 Stunden 44 Minuten, das ist eine Verkürzung von 3 Stunden 16 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG   iVm.  Art. 8 EG-VO 561/2006

 

2. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden,
die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werde.

Sie haben am 13.05.2009, 04.55 Uhr bis 11.08 Uhr,

nach einer Lenkzeit von 05.09 Minuten nur 34 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG   iVm.  Art. 7 EG-VO 561/2006

 

3. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am 19.05.2009, 02.12 Uhr zum 19.05.2009, 16.49, mit
10 Stunden 38 Minuten  um 38 Minuten überschritten haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG  iVm.  Art. 6 EG-VO 561/2006

 

Tatort: Gemeinde Weng im Innkreis, Landesstraße Freiland, Nr. 148 bei km 27.200. Tatzeit: 28.04.2009, 13:52 Uhr.

 

Fahrzeuge: Kennzeichen FK-......, LKW

                 Kennzeichen FK-......, Sattelanhänger

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von              Falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

zu 1.: a)      70,00                  24 Stunden                                          § 134 Abs. 1 KFG

         b)      70,00                  24 Stunden                                         § 134 Abs. 1 KFG

         c)     140,00        48 Stunden                                         § 134 Abs. 1 KFG

zu 2.:          50,00                  12 Stunden                                         § 134 Abs. 1 KFG

zu 3.:          36,00                  12 Stunden                                         § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

36,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe  (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  402,60 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. März 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 2. April 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 12. Mai 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt.

Zu dieser sind sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht erschienen.

 

Ist der Bw – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung) des Erkenntnisses in dessen Abwesenheit als zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2, Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005, 2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;

                   vom 30.01.2004, 2003/02/0223; vom 03.09.2003, 2001/03/0178;

                   vom 18,11.2003, 2001/03/0151.

 

Wurde vom UVS eine mVh durchgeführt, dann ist gemäß § 51i erster Satz VStG bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist (Unmittelbarkeitsgrundsatz);

VwGH vom 07.09.2007, 2007/02/0180 mit VorJudikatur uva.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat mit Schriftsatz vom 29.04.2010 mitgeteilt, dass

        der Bw sein Fernbleiben mit beruflichen Gründen entschuldigt und

        aus wirtschaftlichen Gründen weder eine Teilnahme des Rechtsvertreters, noch eines Rechtsvertreters auf Substitutionsbasis möglich sei.

 

Berufliche Unabkömmlichkeit ist kein tauglicher Entschuldigungsgrund nach
§ 19 Abs.3 AVG; VwGH vom 29.02.2008, 2007/02/0357 mit VorJudikatur.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat weiters die Anträge gestellt

- das Berufungsverfahren nicht zu schließen

- dem Rechtsvertreter die Beweisergebnisse zu übermitteln und

- dem Rechtsvertreter die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme

   einzuräumen.

 

Diesen Anträgen des Rechtsvertreters des Bw wurde – im Hinblick auf die
oa. Judikatur des VwGH – nicht entsprochen, sondern die Entscheidung am Schluss der mVh verkündet.

 

Sämtliche Strafvorwürfe basieren auf einer Auswertung der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachographen. Die Auswertung erfolgte ebenfalls auf elektronischem Wege mit einer Auswertungs-Software.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat die Rechtmäßigkeit der Auswertungsergebnisse in der Berufung nicht bestritten.

Unabhängig davon ist festzustellen, dass ohne konkrete Behauptungen, worin

o die Mangelhaftigkeit des digitalen Tachographen und/oder der Auswertungs-

   Software und/oder

o  die Unrichtigkeit der Auswertung

gelegen sein könnte, der UVS nicht verpflichtet ist/wäre, einen - unzulässigen - Erkundungsbeweis vorzunehmen;

VwGH vom 27.02.2007, 2007/02/0018; vom 16.02.2007, 2006/02/0092;

          vom 11.08.2005, 2005/02/0193 ua.

 

Eine (allfällige) Behauptung im Verwaltungsstrafverfahren - ohne konkreten Anhaltspunkt - das Ergebnis der Auswertung der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachographen durch eine Auswertungs-Software würde mit den tatsächlichen Lenk- und Ruhezeiten nicht übereinstimmen, verpflichtet den UVS ebenfalls nicht, einen diesbezüglichen Erkundungsbeweis aufzunehmen; VwGH vom 03.09.2003, 2001/03/0172

unter Verweis auf das Erkenntnis vom 27.05.1988, 87/18/0144.

 

Eine allgemein gehaltene Behauptung reicht grundsätzlich nicht aus;

VwGH vom 17.10.2007, 2006/07/0007; vom 29.01.2004, 2003/11/0289.

 

Ein Sachverständigengutachten hinsichtlich des digitalen Tachographen und/oder der Auswertungssoftware ist/wäre ebenfalls nicht zielführend;

vielmehr ist/wäre ein derartiger Beweisantrag als auf einen Erkundungsbeweis gerichtet zu qualifizieren, zu dessen Aufnahme der UVS nicht verpflichtet ist/wäre; VwGH vom 11.12.2002, 2001/03/0057.

 

Auch die – allfällige – Einholung eines Gutachtens über die Funktionsfähigkeit des digitalen Tachographen und/oder der Auswertungs-Software würde – mangels konkreter Behauptungen über bestimmte Fehlerhaftigkeiten – einen unzulässigen Erkundungsbeweis darstellen; VwGH vom 16.10.2002, 2002/03/0026.

 

Dem Vorbringen des Bw in der Berufung zu den Spruch-Punkten 1.) und 3.)

"Der Amtssachverständige möge sein Gutachten dahingehend ergänzen,
inwiefern die gegenständlichen Übertretungen auf eine ungünstige Einteilung der Lenk- und Ruhezeiten über den 24 Stundenzeitraum hinaus zurückzuführen sind."
ist zu erwidern:

Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass die Behörde einen wie immer gearteten Einfluss auf die "Einteilung der Lenk- und Ruhezeiten" des Bw hat.

 

Falls die vom Bw begangenen Übertretungen der Lenk- und Ruhezeiten auf eine "ungünstige Einteilung" zurückzuführen sind, hat der Bw dies sich ausschließlich selbst zuzuschreiben.   Dieser Beweisantrag des Bw wird daher abgewiesen.

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist die detaillierte Auswertung der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachographen enthalten.

 

Die Tatvorwürfe stimmen mit dieser elektronischen Auswertung exakt überein.

 

Betreffend die Schuldsprüche war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

 

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die
§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 134 Abs.1 erster Satz KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung (= BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008) lautet auszugsweise:

Wer der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.

 

Betreffend die Strafbemessung  wird  auf die  zutreffende  Begründung im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen;

ein derartiger Verweis ist nach der stRsp des VwGH zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Band I, 2. Auflage E 48, E 58 und E 60 zu § 60 AVG

(Seite 1049ff) sowie E19 zu § 67 AVG (Seite 1325) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Zusätzlich ist auszuführen:

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass übermüdete Lenker von schweren LKW eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit – sowohl für die anderen Verkehrsteilnehmer, als auch für sich selbst – darstellen;

vgl. VwGH vom 27.11.2001, 99/11/0180.

 

 

 

Für die Lenker derartiger LKW ist grundsätzlich die Einhaltung insbesondere der

- täglichen Lenkzeit

- wöchentlichen Lenkzeit

- summierten Gesamtlenkzeit während zwei aufeinanderfolgenden Wochen

- höchsten ununterbrochenen Lenkzeit

- täglichen Ruhezeit

- wöchentlichen Ruhezeit

enorm wichtig und stellt das "Nicht-Einhalten" dieser Lenk- und Ruhezeiten eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

 

Der VwGH hat  bei Übertretungen der täglichen Lenkzeiten, der Nichteinhaltung der Lenkpausen sowie der täglichen Ruhezeiten sehr hohe Geldstrafen als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen;   Erkenntnisse v. 29.01.2004, 2003/11/0289 (der Rechtsvertreter des Bw war auch Rechtsvertreter des do. Bf) und v. 04.07.2002, 2000/11/0123.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen betragen

zu 1): weniger als 6 %;  zu 2): exakt 1%;   zu 3): weniger als 1%

der möglichen Höchststrafe.

 

Die in der EG-VO 561/2006 enthaltenen einzelnen Tatbestände dürfen nicht
für jeden Tag gesondert bestraft werden, sondern ist eine Gesamtstrafe
pro Tatbestand zu verhängen;

VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;

          vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.

 

Die Berufungsbehörde verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius
(§ 51 Abs.6 VStG), wenn sie die von der Erstbehörde wegen dreier Übertretungen verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe vereint, sofern die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz insgesamt verhängten Strafen;

VwGH vom 19.05.2009, 2007/10/0184; vom 08.10.1992, 90/19/0521.

 

Betreffend Punkt 1) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses waren daher die einzelnen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen.

 

Betreffend Punkt 2) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist das Verschulden des Bw – worauf dieser in der Berufung zutreffend hinweist – zwar geringfügig;

dies wurde jedoch bei der Strafbemessung – diese beträgt wie dargelegt:

nur 1% der möglichen Höchststrafe – berücksichtigt!

 

Im Hinblick auf die – wie ausführlich dargelegt – massive Gefährdung der Verkehrssicherheit sind diese Geldstrafen als milde zu bezeichnen und ist deren Herabsetzung nicht möglich.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz 10 % und für das Berufungsverfahren weitere 20 % der verhängten Geldstrafen.

 

Es war daher

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 22 VStG – Gesamtstrafe;

 

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