Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165029/4/Kof/Gr

Linz, 17.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. März 2010, VerkR96-8766-2009 wegen Übertretung der EG-VO 3821/85, nach der am
17. Mai 2010 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnis ist – durch Zurückziehung der Berufung – in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu zahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

-         Geldstrafe .......................................................................... 50 Euro

-         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ...................................... 5 Euro

                                                                                                       55 Euro     

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................... 12 Stunden.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Der Unternehmer X hat dem bei ihm beschäftigten Fahrer X Schaublätter ausgehändigt, welche nicht für das im gegenständlichen KFZ eingebaute Kontrollgerät vorgesehen sind.

Verwendet wurden Schaublätter für 140 km/h.

Richtig wären Schaublätter für 125 km/h gewesen.

Als bestellter verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG sind Sie hiefür verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

Tatort: Gemeinde X., Landesstraße Ortsgebiet, Nr.... bei km..., Fahrtrichtung X.

Tatzeit: 11.07.2009, 00:40 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVm  Art. 14 Abs.1 EG-VO 3821/85  iVm.  § 9 Abs.2 VStG

 

Fahrzeug: Kennzeichen PAN-......., LKW, Mercedes

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,                         gemäß

                             Ersatzfreiheitsstrafe von

 

160 Euro              72 Stunden                                                      § 134 Abs.1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

16 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % Prozent der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  176 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 26. März 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 7. April 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

Am 17. Mai 2010 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bw (Substitut) teilgenommen hat.

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat in der mVh – nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage – die Berufung betreffend den Schuldspruch zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt.  Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 31.07.2009, 2007/09/0319; vom 19.05.2009, 2007/10/0184  uva.

 

§ 134 Abs.1 KFG in der zur Tatzeit geltenden Fassung – BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2008 – lautet auszugsweise:

Wer der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro – im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – zu bestrafen.

 

Der Lenker des LKW hatte zur Tatzeit und am Tatort im Kontrollgerät ein unrichtiges Schaublatt eingelegt, verwendet wurde ein Schaublatt für 140 km/h; richtig wäre ein Schaublatt für 125 km/h gewesen.

 

Der kraftfahrzeugtechnische Amtssachverständige, Herr Ing. X, Amt der
OÖ. Landesregierung, Abt. Verkehr hat dazu telefonisch erklärt, dass dieses unrichtige Schaublatt

    keine nachteiligen Auswirkungen auf die Aufzeichnung der Lenk- und Ruhe-zeiten hat – diese werden völlig richtig bzw. korrekt aufgezeichnet,

    nur Auswirkungen auf die ausgewiesene Geschwindigkeit hat –

   die Geschwindigkeit wird nicht korrekt bzw. richtig aufgezeichnet.

Die Auswertung des Schaublattes betreffend die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit wäre zwar einem kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigen möglich, nicht jedoch einem Polizisten am Ort der Amtshandlung.

 

Da dieses unrichtige Schaublatt keine wie immer gearteten nachteiligen Auswirkungen auf die korrekte Aufzeichnung der Lenk- u. Ruhezeiten hat,
ist es gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 50 Euro (= nur 1 % der Höchststrafe nach § 134 Abs.1 KFG) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ..... 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 5 Euro).

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem OÖ. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

  

 

 

 

 

 

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