Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522553/2/Sch/Bb/Th

Linz, 10.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, vom 6. April 2010, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg, vom 18. März 2010, GZ VerkR21-206-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat – in Bestätigung ihres Mandatsbescheides vom 26. November 2009, GZ VerkR21-206-2009 – Herrn X (dem Berufungswerber) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. März 2010, GZ VerkR21-206-2009, die am 28. November 1979 unter GZ 1293/1979 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung infolge mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von achtzehn Monaten, gerechnet ab 22. November 2009 (= Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 22. Mai 2011 entzogen, für die gleiche Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges verboten und das Recht aberkannt, während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich auf eigene Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, ein amtärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber am 23. März 2010 zuhanden seines ausgewiesenen Rechtsvertreters zugestellt wurde, hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 6. April 2010 – und somit rechtzeitig – durch den Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Perg Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben (§ 35 Abs.1 FSG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrenakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat - unbestritten - am 22. November 2009 um 21.20 Uhr in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (niedrigster Wert von  0,99 mg/l Atemluftalkoholgehalt) ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt. In Anbetracht der eingestandenen Alkoholisierung hat er damit eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG darstellt.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage ist der Berufungswerber nicht erstmalig einschlägig in Erscheinung getreten. Bereits im Oktober 2005 hat er ein sogenanntes "Alkoholdelikt im Straßenverkehr" begangen und wurde damals einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO für schuldig erkannt. Dieser Vorfall hatte neben der entsprechenden Bestrafung eine Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von drei Monaten (von 2. Oktober 2005 bis 2. Jänner 2006) zur Folge.

 

Der Berufungswerber hat also innerhalb von etwa vier Jahren nach der Begehung des Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO wiederum eine massive Alkofahrt unternommen und aktuell eine Übertretung nach § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen. Gemäß § 26 Abs.2 Z5 FSG ist ihm daher die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens zehn Monate zu entziehen.

 

Mit dieser Mindestentziehungsdauer lässt sich aber im konkreten Fall das Auslangen nicht finden. Es ist weiters zum Nachteil des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass er beim gegenständlichen Alkoholdelikt den maßgeblichen Wert des Atemluftalkoholgehaltes von 0,8 mg/l doch deutlich überschritten hat (festgestellter Atemluftalkoholgehalt von 0,99 mg/l). Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zählt zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit und ist bereits für sich allein in hohem Maße verwerflich und gefährlich. Im gegenwärtigen Fall wurde die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Alkoholdeliktes aber zusätzlich auch noch ausdrücklich dadurch dokumentiert, dass der Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall verursacht hat, indem er mit seinem Fahrzeug beim Einbiegen mit einer auf der B 3 fahrenden Fahrzeuglenkerin zusammenstieß, wodurch erheblicher Sachschaden an beiden Fahrzeugen entstand. 

 

Für die Wertung nach § 7 Abs.4 FSG ist weiters zu beachten, dass er unabhängig von den beiden Alkoholdelikten im Jahr 2005 und 2009 schon in früherer Vergangenheit einschlägig in Erscheinung getreten ist. Das erste Alkoholdelikt hat der Berufungswerber bereits 1994 begangen. Wenngleich dieses Delikt, wofür ihm seine Lenkberechtigung von 24. Oktober bis 21. November 1994 entzogen werden musste, bereits längere Zeit (ca. fünfzehn Jahre) zurückliegt und diesbezügliche Bestrafung längst getilgt ist, ist auch dieses Alkoholvergehen, zumal es einen Schluss auf die verkehrsrelevante Sinnesart des Berufungswerbers zulässt, im Rahmen der Wertung – wenn auch nur mehr in sehr geringem Umfang – zu berücksichtigen (vgl. dazu z.B. VwGH 28. September 1993, 93/11/0142). Außerdem ist im Gegenstandsfall die Entziehung der Lenkberechtigung im Jahr 2003 für die Dauer von zwei Wochen (von 2. Juni bis 16. Juni 2003) infolge gravierender Geschwindigkeitsüberschreitung anzurechnen.

 

Der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten ist bei der Bemessung der Entzugsdauer großes Gewicht beizumessen (vgl. z.B. VwGH 28. September 1993, 93/11/0132). Das wiederholte Lenken von Kraftfahrzeugen in alkoholbeeinträchtigtem Zustand lässt beim Berufungswerber eine tief verwurzelte Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr erkennen. Ofenkundig steht der Berufungswerber den rechtlich geschützten Werten weitgehend gleichgültig gegenüber und ist nicht gewillt, sich den geltenden Verkehrsvorschriften entsprechend zu verhalten.

 

Seit dem Vorfall im November 2009 hat der Berufungswerber offenbar keinerlei weitere Verkehrsübertretungen begangen und sich der Aktenlage nach im Allgemeinen Wohlverhalten (Gegenteiliges hat die Erstbehörde nicht festgestellt). Diesem offensichtlichen Wohlverhalten kann jedoch im Hinblick auf die verhältnismäßig kurz verstrichene Zeit seit dem letzten Ereignis und die gegen ihn anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren – wenn überhaupt – nur minderes Gewicht beigemessen werden.

 

Auch die Berufungsinstanz vermag – als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG – keine günstigere Zukunftsprognose für den Berufungswerber hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abzugeben als die Erstbehörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die verfügte Entziehungsdauer von achtzehn Monaten steht zudem in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Berufungsbegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer auf zehn Monate bzw. gänzliche Aufhebung des Bescheides konnte damit in diesem Sinne kein Erfolg beschieden werden.

 

Berufliche, wirtschaftlich, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung und dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Auf derartige Gründe ist zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Personen bei der Festsetzung der Entziehungs- und Verbotsdauer nicht Bedacht zu nehmen. Dass die Entziehung als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sohin nicht relevant.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG.  Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen der Anordnung der Nachschulung, Beibringung eins amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingend in § 24 Abs.3 FSG vorgeschrieben.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe 13,20 Euro  angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

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