Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522571/3/Kof/Jo

Linz, 12.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X gegen
den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 9. März 2010,
VerkR21-218-2009 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot, Aberkennung des Rechts, von einem allfälligen ausländischen Führerschein
in Österreich Gebrauch zu machen, Anordnung einer Nachschulung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

-         die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung

-         das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen und

-         die Aberkennung des Rechts, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

auf 24 Monatevom 09. Juni 2009 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 09. Juni 2011 – herab- bzw. festgesetzt wird.

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen  und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.1 Z2,
7 Abs.3 Z1, 7 Abs.3 Z6 lit.a, 7 Abs.3 Z10 und 7 Abs.4 FSG,

 BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

§ 32 Abs.1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 24 Abs.3 Z3 FSG

§ 64 Abs.2 AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

-         die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, E und F auf die Dauer von
drei Jahren – gerechnet ab 09.06.2009 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) – entzogen

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken
von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invaliden-kraftfahrzeugen verboten

-         für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt, von einem allfälligen ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen  und

-         verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 1. April 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung (ohne Datum; eingelangt: 12. April 2010) erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Vorbringen des Bw in der Berufung "Sie haben mir den Bescheid viel zu spät ausgestellt bzw. zugestellt, da seit den Taten 9 Monate und mehr vergangen sind haben Sie es verabsäumt ohne unnötigen Verzug (max. 3 Monate) zu handeln", ist entgegenzuhalten, dass der Bw keinen Devolutionsantrag eingebracht hat.

Die belangte Behörde war daher – trotz Verstreichens der dreimonatigen Frist
(§ 29 Abs.1 FSG) – nach wie vor zuständig, über die Vorstellung gegen den erstinstanzlichen Mandatsbescheid zu entscheiden.

 

Der Bw lenkte am 30. Mai 2009 um 03.00 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde X.

An einer näher bezeichneten Kreuzung missachtete der Bw das Vorschrifts-zeichen "Vorrang geben", bog in eine näher bezeichnete bevorrangte Straße ein und kollidierte mit einem PKW, gelenkt von Frau X.

Beide Fahrzeuglenker wurden unbestimmten Grades verletzt und mit der Rettung in das LKH ..... eingeliefert.  An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden.

 

Der Bw befand sich bei dieser Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, da die Messung der Atemluft mittels Alkomat – rückgerechnet auf den Zeitpunkt des Lenkens/Verkehrsunfalles – einen Atemluftalkoholgehalt von mindestens 0,65 mg/l ergeben hat.

 

Der Bw hat dadurch

-     eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO begangen und

-     eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z1 FSG verwirklicht.

 

Der Bw lenkte am 09.07.2009 um 03.25 Uhr – trotz entzogener Lenkberechtigung – einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr im Ortsgebiet X.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 22.10.2009, VerkR96-3339-2009, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe verhängt.

 

Der Bw lenkte am 02.09.2009 um 11.05 Uhr – trotz entzogener Lenkberechtigung – einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde X.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 16.11.2009,

VerkR96-4320-2009, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach
§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe verhängt.

 

Der Bw lenkte – trotz entzogener Lenkberechtigung –

-         am 08.09.2009 in der Zeit von ca. 15.00 Uhr bis ca. 17.00 Uhr

-         am 09.09.2009 in der Zeit von ca. 13.15 Uhr bis ca. 14.15 Uhr und

-         am 09.09.2009 in der Zeit von ca. 15.15 Uhr bis ca. 15.30 Uhr

jeweils einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf näher bezeichneten Straßen mit öffentlichem Verkehr.

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 11.01.2010, VerkR96-5415-2009, über den Bw wegen dieser drei Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und Abs.4 Z1 FSG Geldstrafen verhängt.

Dabei handelt es sich – entgegen der Rechtsansicht des Bw in der Berufung – nicht um eine "Tateinheit", sondern sind diese als Einzeldelikte zu werten;

VwGH vom 27.02.2009, 2008/02/0307;   vom 28.11.2008, 2008/02/0221;

          vom 16.06.2003, 2003/02/0115;   vom 11.07.1990, 98/03/0248.

 

Die oa. Straferkenntnisse sind – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw hat somit am 09.07.2009, 02.09.2009, 08.09.2009 und am 09.09.2009  (zweimal) insgesamt fünf bestimmte Tatsachen nach § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG verwirklicht.

 

Der Bw hat am 09.09.2009 in G. die Angestellte der Tankstelle X., Frau X. durch die Aufforderung, das ihm in der Kasse befindliche Bargeld auszuhändigen, wobei er einen silberfarbenen Spielzeugrevolver in der Hand hielt, mithin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) eine fremde bewegliche Sache, nämlich Bargeld in Höhe von mindestens Euro …... mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 12.10.2009,
24 Hv 8/09, wurde der Bw wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten – davon: 10 Monate unbedingt
und 20 Monate bedingt – verurteilt.

 

Der Bw hat dadurch eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z10 FSG verwirklicht.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrs-zuverlässigkeit (§ 7 FSG) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.   Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z2 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit.
zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß
(§ 5 iVm) § 99 Abs. 1a StVO begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung lenkt.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 leg.cit.
zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 142 StGB (Raub) begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit bilden (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema; VwGH v. 30.5.2001, 2001/11/0081; v. 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH v. 14.3.2003, G203/02; v. 11.10.2003, B1031/02; v. 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 6.4.2006, 2005/11/0214 uva.

Zur Festsetzung der Entziehungsdauer ist auszuführen:

Die jahrzehntelange Rechtssprechung des VwGH, wonach Haftzeiten in die Entziehungsdauer nicht einzurechnen sind, ist mittlerweile überholt.

In den letzten Jahren hat der VwGH wiederholt im Ergebnis ausgesprochen,
dass Haftzeiten in die Entziehungsdauer miteinzubeziehen sind;

Erkenntnisse  vom 29.4.2003, 2002/11/0161;  vom 21.2.2006, 2003/11/0025;

                     vom 21.2.2006, 2004/11/0129;  vom 21.11.2006, 2005/11/0168;

                     vom 21.3.2006, 2005/11/0196;  vom 18.12.2006, 2006/11/0076.

 

Betreffend das vom Bw begangene Verbrechen nach § 142 StGB ist insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2001, 2001/11/0119 zu verweisen,
in welchem – auszugsweise – ausgeführt ist:

Das Verbrechen des Raubes ist wegen der durch Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bewirkten Willensbeugung des Opfers verwerflich.

Im konkreten Fall ist allerdings zu werten, dass der Bw "nur" wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 StGB schuldig erkannt wurde.

Dieser Tatbestand setzt voraus, dass der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt begangen wurde und es sich um keinen schweren Raub (§ 143 StGB) handelt.

Die Furcht des Raubopfers ist aufgrund der Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben nicht deshalb geringer, weil der Täter anstelle der vorgetäuschten Faustfeuerwaffe nur eine Spielzeugpistole besitzt.

Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit der Verhältnisse iSd § 7 Abs.4 FSG ist jedoch ein objektiver Maßstab anzulegen.

Objektiv gesehen ist die Drohung mit einer Spielzeugpistole nicht gefährlich. Gefahren können sich bei einer Tat wie der vorliegenden aus Reaktionen der bedrohten Personen oder der ihnen Hilfe Leistenden ergeben.

 

Zugunsten des Bw ist weiters zu werten, dass – siehe Gerichtsurteil – mit entsprechend hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Bw keine weiteren derartige strafbaren Handlungen mehr begehen werde.

Aus diesem Grund hat das Gericht auch eine teilbedingte Strafnachsicht ausgesprochen.

 

Der UVS als Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungs-entscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden und alle bis zur Berufungs-entscheidung verwirklichten bestimmten Tatsachen zu berücksichtigen.

VwGH vom 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.5.2001, 2001/11/0113; vom 20.5.2008, 2008/11/0068
und vom 15.5.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat – wie dargelegt – insgesamt sieben bestimmte Tatsachen verwirklicht:

-         einmal nach § 7 Abs.3 Z1 FSG

-         fünfmal nach § 7 Abs.3 Z6 lit.a FSG und

-         einmal nach § 7 Abs.3 Z10 FSG.

 

Die Verkehrsunzuverlässigkeit des Bw wird daher mit 24 Monaten prognostiziert
und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mit 24 Monate – vom
09. Juni 2009 (= Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Mandatsbescheides) bis einschließlich 09. Juni 2011 – festgesetzt.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht iSd § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu verbieten.

Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen zu verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;

VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

Dem Bw war daher für die Dauer der – nunmehr neu festgesetzten – Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem allfällig bestehenden ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Lenkt jemand in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand – Atemluft-alkoholgehalt: 0,60 mg/l oder mehr – ein Kraftfahrzeug, dann ist der Betreffende
gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG zu verpflichten, bis zum Ablauf der Entziehung der Lenkberechtigung eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

Die belangte Behörde hat den Bw daher völlig zu Recht verpflichtet, eine Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu absolvieren.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

7 bestimmte Tatsachen:

1 x § 5 Abs.1 StVO; 5 x § 1 Abs.3 FSG; 1 x § 142 StGB;

 

 

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