Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300921/18/Fi/Fl

Linz, 21.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom 18. November 2009, GZ Pol96-106-2-2008 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz – nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II.              Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24 und 45 Abs. 1 Z 1, § 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Gmunden vom
18. November 2009, GZ Pol96-106-2-2008, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zwei Geldstrafen jeweils in der Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 17 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X, welche das Wettbüro "X" in X betreibe, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Firma den Geldspielapparat "X" zumindest am 7. Juli 2008 im genannten Wettbüro physisch positioniert und belassen habe, obwohl das Aufstellen von Geldspielapparaten verboten sei. Zudem habe der Bw mit dem genannten Apparat Geldausspielungen vorgenommen, obwohl die Durchführung von Geld- und Warenausspielungen mit Spielapparaten verboten sei. Dadurch habe der Bw eine Übertretung des § 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 1 Z 3 sowie des § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 15 Abs. 1 Z 3 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz begangen. Weiters sei der verfahrensgegenständliche Geldspielapparat gemäß § 15 Abs. 3 Oö. Spielapparate- und Wettgesetz für verfallen zu erklären.

Begründend führt die Behörde I. Instanz im Wesentlichen aus, dass am 7. Juli 2008, gegen 15.10 Uhr eine Kontrolle nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz im in Spruch genannten Wettbüro, das zu diesem Zeitpunkt geöffnet war, stattgefunden habe, bei der mehrere Spielapparate – u.a. auch der im Eigentum des Bw stehende Geldspielapparat "X" – eingeschalten vorgefunden worden seien, die von anwesenden Gästen auch bespielt worden seien. Der Geldspielapparat "X" sei daraufhin wegen Verdachts von Verwaltungsübertretungen nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz beschlagnahmt worden. Die gegen den Beschlagnahmebescheid erhobene Berufung sei vom Unabhängigen Verwaltungssenat mit Bescheid vom 31. Oktober 2008, VwSen-300849, als unbegründet abgewiesen und der zur Sicherung der Strafe des Verfalls erlassene Beschlagnahmebescheid bestätigt worden.

Die Behörde I. Instanz setzt ihre Ausführungen mit der Wiedergabe des Inhalts des vom rechtsfreundlichen Vertreter des Bw zur Rechtfertigung eingebrachten Schriftsatzes und des von Seiten der Behörde eingeholten Gutachtens eines Amtsachverständigen des Landes Oberösterreich fort. Nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage führt die Behörde aus, dass es unbestritten sei, dass der Bw als Verantwortlicher des Lokals den Spielapparat aufgestellt und betrieben habe. Die Spiele würden am jeweiligen Aufstellungsort stattfinden; über Gewinn oder Verlust entscheide ausschließlich oder überwiegend der Zufall. Im vorgelegten Gutachten werde bestätigt, dass es sich nicht um einen Glücksspielautomaten gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 3 Glücksspielgesetz (im Folgenden: GSpG) handle, jedoch fehle eine Bestätigung, dass es sich nicht um einen Glücksspielautomaten iSd Oö. Spielapparate- und Wettgesetz handle. Diese fehlende Bestätigung sei für die Behörde die logische Folge der Ermittlungen, da es sich nur um Spielapparate bzw. in weiterer Folge um Geldspielapparate handeln könne. Eine Angestellte habe bestätigt, dass Gewinne, die an den Geräten erzielt werden, von ihr persönlich ausbezahlt würden, weshalb der Straftatbestand der Geldausspielung ebenso erfüllt sei. Die Auszahlung von Gewinnbeträgen sei auch vom Bw selbst in weiterer Folge bestätigt worden. Die Behörde I. Instanz schließt ihre Begründung mit Erwägungen zum Verschulden und zur Strafbemessung.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 20. November 2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 3. Dezember 2009 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung vom selben Tag, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde I. Instanz mit Schreiben vom 15. Dezember 2009 unter Anschluss des vollständigen Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

In der Berufung bestreitet der Bw die gegen ihn erhobenen Vorwürfe umfassend. Begründend führt der Bw insbesondere aus, dass sich eine Bestrafung nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz schon deshalb als verfehlt erweise, weil der verfahrensgegenständliche Apparat unter das GSpG des Bundes zu subsumieren sei. Darüber hinaus stelle der Strafvorwurf wegen unerlaubter Geldausspielungen eine "völlig unbewiesene Behauptung" dar; ebenso wenig könne als erwiesen angenommen werden, dass der Bw zur Tatzeit "Aufsteller" bzw "Betreiber" des Gerätes und damit strafrechtlich verantwortlich gewesen sei. Eine Verletzung in seinen Rechten habe ferner insofern stattgefunden, als dem Bw zum Amtsachverständigengutachten kein Parteiengehör gewährt worden sei.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. April 2010.

2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma X, die das Wettbüro "X" in der X betreibt. Am 7. Juli 2008 wurde gegen 15.10 Uhr eine Kontrolle nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz in diesem Wettbüro im Beisein eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt und dabei u.a. der – im Eigentum des Bw stehende – Automat "X" eingeschalten vorgefunden. Der Automat "X" wurde zur Sicherung der Strafe des Verfalls behördlich beschlagnahmt und in weiterer Folge von einem Amtsachverständigen des Landes Oberösterreich begutachtet.

Auf dem beschlagnahmten Automaten sind vier Einzelspielprogramme installiert: drei ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängige Videowalzenspiele sowie ein ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängiges Videopokerspiel. Der am Gerät erzielte Gewinn wird im Lokal persönlich ausbezahlt.

Den Videowalzenspielen kann eine vorausgehende selbsttätig ablaufende "Würfelspielfunktion" vorgeschalten werden, wodurch erhöhte Gewinnaussichten erkauft werden können. Beim Würfelspiel kann ein gestaffeltes Risiko (Stufe 1 bis $ bzw Stufe 1 bis 10) eingegeben werden. Je nach Eingabe des Risikos verändert sich die Gewinntabelle des Walzenspiels; je höher der Risikowert beim Würfelspiel eingegeben wird, desto höher scheinen die beim Walzenspiel erreichbaren Gewinne auf. Das Walzenspiel wird automatisch gestartet, wenn die Augenzahl zweier Würfel mit dem gewählten Risiko übereinstimmt. Pro "Würfelung" wird der Kredit entsprechend dem Einsatz verringert, wobei pro Würfelung max. 50 Cent abgezogen werden. Das Würfelspiel und ein allenfalls wegen Erreichung derselben Augenzahl anschließend ablaufendes Walzenspiel werden durch einmaliges Betätigen der Start-Taste gestartet, wobei idR mehrere – die Anzahl der "Würfelungen" ist vom Spieler nicht beeinflussbar – "Würfelungen" – abhängig vom gewählten Risiko – erfolgen. Das einmalige Betätigen der Start-Taste kann dazu führen, dass mehr als 50 Cent (sogar bis zu 5 Euro) vom Kredit abgebucht werden. Insofern werden durch das Vorschalten der Würfelspielfunktion Spieleinsätze pro Spiel von mehr als 50 Cent ermöglicht.

2.3.  Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten Beweismitteln. Sowohl der Vertreter des Bw als auch der Zeuge X, der im gegenständlichen Wettbüro über einen längeren Zeitraum beinahe täglich spielte, haben in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Automat "X" durch den Einsatz des sogenannten "Würfelspiels" Spieleinsätze von mehr als 50 Cent pro Spiel ermöglicht. Von der Richtigkeit dieser Angaben konnte sich der Unabhängige Verwaltungssenat infolge der Besichtigung des verfahrensgegenständlichen Automaten gemeinsam mit dem Amtsachverständigen der Behörde I. Instanz selbst überzeugen. Dem steht auch nicht das im Straferkenntnis der Behörde I. Instanz eingeholte Amtsachverständigengutachten entgegen, denn selbst in diesem wird an mehreren Stellen auf die Würfelspielfunktion verwiesen und dessen Funktionsweise im angenommenen Sinn erläutert.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden: VStG) hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Spielapparate- und Wettgesetz, LGBl. Nr. 106/2007 lauten in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung – spätere iSd § 1 Abs 2 VStG günstigere Bestimmungen wurden nicht erlassen – auszugsweise wie folgt:

"§ 1

Geltungsbereich

(1) ...

(2) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt."

 

"§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Landesgesetzes sind:

1. ...

2. Spielapparate: technische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen bestimmt und keine Unterhaltungsgeräte sind, einschließlich von Vorrichtungen für die Durchführung von Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes;

3. Geldspielapparate: Spielapparate im Sinn der Z. 2, bei denen das Spielergebnis oder ein Spielteilergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall und nicht von den persönlichen Fähigkeiten des Spielers abhängt; als Geldspielapparate gelten jedenfalls Spielapparate mit Geldspielprogrammen sowie Spielapparate,

a) deren Spielergebnis oder Spielteilergebnis für den Spieler nicht beeinflussbar oder nicht berechenbar ist und

b) die zur Herbeiführung des Spielergebnisses oder eines Spielteilergebnisses mit mechanisch oder elektromechanisch getriebenen rotierenden Walzen, Scheiben, Platten, Rädern oder dergleichen oder mit elektrisch oder elektronisch gesteuerten wechselweise blinkenden Leuchtsymbolen, wie z.B. mit Lichträdern, Lichtpyramiden, Leuchtdioden - gegebenenfalls mit zusätzlichen Halte-, Stepp- oder Stoppvorrichtungen - ausgestattet sind;

4.  Aufstellen: physisches Positionieren und Belassen; ..."

 

"§ 5

Verbote

(1) Verboten ist:

1.  das Aufstellen von Geldspielapparaten;

2.  die Durchführung von Geld- oder Warenausspielungen mit Spielapparaten, ausgenommen Warenausspielungen im Sinn des § 4 Abs. 3 des Glücksspielgesetzes; ..."

"§ 15

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:

1. -2. ...;

3.  wer gegen ein Verbot gemäß § 5 Abs. 1 verstößt; ...

(2) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Städten mit eigenem Statut von der Bundespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(3) Spielapparate und alle an solchen Apparaten angeschlossenen Geräte, Spielprogramme sowie Wettterminals, die entgegen diesem Landesgesetz oder einer auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung aufgestellt oder betrieben werden, können von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 samt ihrem Inhalt für verfallen erklärt werden.

(4) Der Versuch ist strafbar."

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 lauten in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 145/2006 – spätere iSd § 1 Abs 2 VStG günstigere Bestimmungen wurden nicht erlassen – auszugsweise wie folgt:

"§ 2

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele, bei denen der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung eine vermögensrechtliche Gegenleistung in Aussicht stellt.

(2) Eine Ausspielung mittels eines Glücksspielapparates liegt vor, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt oder zur Verfügung gestellt wird.

(3) Ein Glücksspielautomat ist ein Glücksspielapparat, der die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführt oder den Gewinn selbsttätig ausfolgt.

(4) Eine Ausspielung liegt auch dann vor, wenn die Möglichkeit zur Erlangung der Gegenleistung (Abs. 1) zwar nicht vom Unternehmer (Veranstalter) erbracht wird, aber von diesem oder einem Dritten entsprechend organisiert, veranstaltet oder angeboten wird "

"§ 3

Glücksspielmonopol

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol)."

"§ 4

Ausnahmen aus dem Glücksspielmonopol

§ 4. (1) ...

(2) Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn

1.  die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro nicht übersteigt und

2.  der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20 Euro nicht übersteigt. ..."

3.3.1. Gemäß § 3 GSpG kommt das Recht zur Durchführung von Glücksspielen dem Bund zu; der Bund verfügt über das Glücksspielmonopol. Ausgenommen von diesem Monopol sind gemäß § 4 Abs. 2 GSpG Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, wenn die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 50 Cent nicht übersteigt und der Gewinn max. 20 Euro beträgt.

Gemäß § 4 Abs. 2 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausdrücklich ausgenommene Glücksspiele fallen gemäß Art. 15 Abs. 1 iVm Abs. 3 B-VG ("Veranstaltungswesen") in die Regelungs- und Vollziehungskompetenz der Länder (sogenanntes "kleines Glücksspiel", Schwartz/Wohlfahrt, Glücksspielgesetz2 [2006] § 3 Rz 28).

3.3.2. Entscheidend ist demnach im vorliegenden Fall, denn nur diesfalls ist eine Bestrafung nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz in Betracht zu ziehen, ob eine Ausnahme iSd § 4 Abs. 2 GSpG, dh ein sogenanntes "kleines Glücksspiel", vorliegt. Dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

Damit eine "Vorrichtung" als Glücksspielautomat iSd § 4 Abs. 2 GSpG qualifiziert werden kann, müssen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 GSpG kumulativ vorliegen, sodass es sich dabei um Ausspielungen (§ 2 Abs. 1 GSpG) mittels eines Glücksspielautomaten (§ 2 Abs. 3 GSpG) handeln muss, wobei die in § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 leg. cit. genannten Wertgrenzen nicht überschritten werden dürfen.

Gemäß § 2 Abs. 3 GSpG handelt es sich bei einem Glücksspielautomaten um einen Glücksspielapparat. Ein solcher ist gemäß § 2 Abs. 2 GSpG gegeben, wenn die Entscheidung über Gewinn und Verlust durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung durch den Apparat selbst, also nicht zentralseitig, herbeigeführt wird. Wesentlich für die Qualifikation als Glücksspielautomat ist sodann, dass die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeigeführt oder der Gewinn selbsttätig ausgefolgt wird. Dass der verfahrensgegenständliche Automat "X" die Tatbestandsmerkmale eines Glücksspielapparats und in weiterer Folge eines Glücksspielautomats erfüllt, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Amtsachverständigengutachten.

Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 2 GSpG ist jedoch ferner die Einhaltung der in Z 1 und Z 2 festgelegten Geringfügigkeitsgrenzen notwendige Voraussetzung. Nach dem VwGH ist die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 GSpG so zu verstehen, dass schon die bei einem Spielautomaten für einen Spieler gegebene Möglichkeit, eine der beiden Geringfügigkeitsgrenzen zu überschreiten, genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol zu verneinen. Die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenzen ist danach zu beurteilen, welcher maximale Einsatz einem potentiellen Spieler ermöglicht und welche maximale Gegenleistung dafür in Aussicht gestellt wird (VwGH 20.12.1996, 93/17/0058; 28.03.2000, 99/05/0114).

Wie das Ermittlungsverfahren ergab, wird es dem Spieler im vorliegenden Fall durch Vorschalten der Würfelspielfunktion ermöglicht, den Einsatz eines Spiels auf mehr als 50 Cent zu erhöhen. Das Videowalzenspiel wird im Fall des Vorschaltens der Würfelspielfunktion nur gestartet, wenn die Augenzahl der beiden Würfel mit dem gewählten Risiko übereinstimmt. Das Würfelspiel und ein allenfalls wegen Erreichung derselben Augenzahl anschließend ablaufendes Walzenspiel werden durch einmaliges Betätigen der Start-Taste gestartet, wobei idR mehrere "Würfelungen" – abhängig vom gewählten Risiko – erfolgen. Das einmalige Betätigen der Start-Taste kann daher dazu führen, dass mehr als 50 Cent (sogar bis zu 5 Euro) vom Kredit abgebucht werden. Wesentlich ist dabei, dass der Spieler auf den Start des Videowalzenspiels keinen Einfluss nehmen kann, zumal das Würfelspiel und ein allenfalls ablaufendes Walzenspiel durch ein einmaliges Betätigen der Start-Taste in Gang gesetzt werden. Das vorgeschaltete Würfelspiel bildet daher bei diesem Glücksspielautomaten einen notwendigen Bestandteil (Spielschritt) des eigentlichen Hauptspiels (Videowalzenspiel) und ist deshalb nicht als eigenständiges Spiel zu qualifizieren. Insofern werden durch das Vorschalten der Würfelspielfunktion Spieleinsätze pro Spiel von mehr als 50 Cent ermöglicht (vgl. dazu auch UVS Sbg. 26.1.2009, 5/13077/6-2009th).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass beim verfahrensgegenständlichen Automaten dem Spieler ein Einsatz von mehr als 50 Cent pro Spiel ermöglicht wird. Infolge des Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze des § 4 Abs. 2 Z 1 GSpG kann keine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes angenommen werden, sodass für eine Anwendung des Oö. Spielapparate- und Wettgesetz und eine allfällige Bestrafung nach dieser landesgesetzlichen Vorschrift kein Raum bleibt.

3.4. Bereits aus diesem Grund war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen. Bei diesem Verfahrensausgang war auf die weiteren Vorbringen des Bw nicht einzugehen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtssatz:

1. Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 4 Abs. 2 GSpG ist u.a. die Einhaltung der in Z 1 und Z 2 festgelegten Geringfügigkeitsgrenzen notwendige Voraussetzung. Nach dem VwGH ist die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 2 GSpG so zu verstehen, dass schon die bei einem Spielautomaten für einen Spieler gegebene Möglichkeit, eine der beiden Geringfügigkeitsgrenzen zu überschreiten, genügt, um eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol zu verneinen. Die Einhaltung der Geringfügigkeitsgrenzen ist danach zu beurteilen, welcher maximale Einsatz einem potentiellen Spieler ermöglicht und welche maximale Gegenleistung dafür in Aussicht gestellt wird (VwGH 20.12.1996, 93/17/0058; 28.03.2000, 99/05/0114).

 

2. Verfügt ein Geldspielapparat über eine Würfelspielfunktion und wird im Fall des Vorschaltens dieser Würfelspielfunktion das Videowalzenspiel erst gestartet, wenn die Augenzahl der beiden Würfel mit dem gewählten Risiko übereinstimmt, wobei das Würfel­spiel und ein allenfalls wegen Erreichung derselben Augenzahl anschließend ablaufendes Walzenspiel durch ein einmaliges Betätigen der Start-Taste gestartet wird, idR mehrere „Würfelungen“ – abhängig vom gewählten Risiko –, auf deren Anzahl der Spieler keinen Einfluss nehmen kann, durchgeführt werden, so ist die Würfelspielfunktion als notwendiger Bestandteil des eigentlichen Hauptspiels (Walzenspiel) anzusehen. Das Würfelspiel bildet diesfalls kein eigenständiges Spiel. Einsätze des Videowalzenspiels und des Würfelspiels sind daher zusammenzuzählen, sodass durch das Vorschalten der Würfelspielfunktion Einsätze pro Spiel über der Geringfügigkeitsgrenze des § 4 Abs 2 GSpG ermöglicht werden.

 

 

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