Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164831/2/Sch/Th

Linz, 18.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 4. Februar 2010, Zl. VerkR96-799-2010, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat über Herrn X gemäß § 99 "Abs.3a" StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 20 Euro und im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses lautet wörtlich wiedergegeben:

"Der Beschuldigte hat eine Verwaltungsübertretung nach w.O. (lt. Anzeige im Akt) begangen und wird gem. 1. § 99 Abs.3a StVO mit einer Geldstrafe von 20,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden, zuzüglich Verfahrenskosten von 2,00 Euro, bestraft."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Spruch des Straferkenntnisses lässt sich also im Hinblick auf den vorgeworfenen Sachverhalt mit keinem Wort konkret aus. Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung lautet demnach "w.O. (laut der Anzeige im Akt)". Deutet man das Kürzel "w.O." als "wie oben", dann gelangt man zu dem voranstehenden Text der Niederschrift vom 4. Februar 2010, aufgenommen durch ein Organ der Erstbehörde mit dem Berufungswerber. Der Text der Niederschrift erfüllt allerdings in keiner Weise die Kriterien, die an den Spruch eines Strafbescheides zu stellen sind.

 

Auch der Verweis im Spruch des Straferkenntnisses "laut Anzeige im Akt" erläutert den Tatvorwurf nicht. Im Akt befindet sich nämlich keine Anzeige, sondern lediglich ein in höchst mangelhafter Grammatik verfasstes "Datenblatt" des "ÖWD – Österreichischer Wachdienst, Dienststelle X". Die Unverständlichkeit des Textes steht dem allfälligen Unterfangen entgegen, dieses als "Anzeige" zu deuten, die dann einen brauchbaren Bescheidspruch darstellen könnte.

 

Gegenständlich ist es also erforderlich, erst einmal einen Spruch eines Straferkenntnisses zu formulieren, der den Konkretisierungskriterien des § 44a Z1 VStG im verein der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur gerecht wird. Die Abfassung von Bescheidsprüchen für Straferkenntnisse ist allerdings nicht Aufgabe des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde, sondern hat immer noch durch die Erstbehörde zu erfolgen.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Ein Einstellungstatbestand nach § 45 Abs.1 VStG lag nicht vor, sodass von einer solchen Verfügung Abstand zu nehmen war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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