Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165054/5/Br/Th

Linz, 13.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Herrn X,  gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, vom 13.01.2010, Zl. VerkR96-9480-2009, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber diesen Einspruch gegen die ihm am 6.11.2009 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellte Strafverfügung vom 3.11.2009 (gleiche Aktenzahl), – gestützt auf § 17 Abs.3 ZustellG – als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete die Zurückweisung im wesentlichen damit, dass der Einspruch erst am 24.11.2010 bei der Behörde erster Instanz einlangte, wobei die Rechtsmittelfrist bereits am 20.11.2009 abgelaufen sei.

 

 

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner per E-Mail am
17. Jänner 2010 um 14:33 Uhr per E-Mail an die Behörde erster Instanz übermittelte Berufung.

Darin  bezieht sich das Vorbringen des Berufungswerbers ausschließlich auf den Inhalt der Bestrafung, wobei mit Nachdruck den in der Strafverfügung wider ihn erhobenen Tatvorwurf – mangelhafte Kindersicherung – in Abrede gestellt wird.

Der Verfahrensgegenstand der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels wird darin nicht erwähnt.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Unabhängigen Verwaltungssenat das Rechtsmittel am 22. April 2010 zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben legt die Behörde erster Instanz entschuldigend dar, dass der Verfahrensakt bereits mit einem Schreiben vom 21. Jänner 2010 an den Unabhängigen Verwaltungssenat zur Vorlage abgefertigt gewesen sei, jedoch vorerst irrtümlich nicht zur Vorlage gelangte. Dieses Schreiben befindet sich ebenfalls im nunmehr vorliegenden Verfahrensakt.

 

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, da laut Aktenlage in Verbindung mit dem Parteiengehör der Sachverhalt unsbestritten feststeht (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

 

3.2. Mit den h. Schreiben vom 6. Mai 2010 (zugestellt per E-Mail und auf konventionellem Postweg) wurde dem Berufungswerber einerseits die offenkundige Verspätung und  andererseits die inhaltlich fehlende Begründung des Rechtsmittels mit Blick auf dessen verspätete Einbringung aufgezeigt.

Der Berufungswerber wurde darauf hingewiesen, dass seine Berufungsausführungen insofern ins Leere gingen, als diese sich ausschließlich mit der voraussichtlich in Rechtskraft erwachsenen Sache auseinandersetzten und nicht mit dem Verfahrensgegenstand der Zurückweisung zum Inhalt hätten. Unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG wurde aufgetragen, das Rechtsmittel binnen Wochenfrist auf die Sache bezogen zu begründen, ansonsten es als unzulässig zurückzuweisen wäre.

 

 

4. Der Berufungswerber nahm dazu mit seinem E-Mail vom 11.4.2010 wie folgt Stellung:

Danke für Ihre Nachricht,sowohl auch einen Brief am Postwege.

Es ist richtig, was Sie mir da Schreiben.

Da aber die BH-Wels Land,den Akt erst am 22.April 2010 abgesandt hat war auch ein Fehler, nicht nur von mir.

Werde Sie noch diese Woche anrufen zwecks dieser Angelegenheit um dieses Problem hoffentlich so schnell wie möglich zu klären.“

Mit diesem Schreiben wurde dem Verbesserungsauftrag formal entsprochen. Der Berufungswerber räumt darin einen Fehler ein, wobei er andererseits darauf hinweist, dass auch  die Behörde erster Instanz mit der verspäteten Aktenvorlage einen Fehler gemacht hätte.

 

Daraus lässt sich für den Berufungswerber aber nichts gewinnen, weil dadurch weder eine gesetzliche Frist verletzt, noch sonst für den Berufungswerber ein Rechtsnachteil verbunden war.

 

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 1601, Anm 11 zu § 49 VStG; sowie Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze15, Seite 240, Anm 9 zu § 49 VStG).

 

 

Wie ferner von der Behörde erster Instanz zutreffend festgestellt und aus der Aktenlage klar ersichtlich ist, wurde dem Berufungswerber die angesprochene Strafverfügung laut Rückschein am 6.11.2009 durch Hinterlegung zugestellt. Sohin begann an diesem Tag die Rechtsmittelfrist zu laufen und endete – wie im angefochtenen Bescheid zutreffend festgestellt wurde – mit Ablauf des 20.11.2009.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung wurde der Einspruch jedoch erst am 23.11.2009 – und demnach verspätet – der Post zur Beförderung an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land übergeben. Es langte dort am 24.11.2009 ein.

 

Die Fristversäumnis hat zur Folge, dass die angesprochene Strafverfügung mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Einspruchsfrist ist eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Es daher auch der Berufungsbehörde verwehrt auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen bzw. sich inhaltlich mit der Strafverfügung auseinander zu setzen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                           

Dr.  B l e i e r

 

 

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