Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164892/6/Fra/Ka

Linz, 20.05.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 18.2.2010, S-11474/09VP, betreffend Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.1 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.5.2010 iVm mit einem Lokalaugenschein, zu Recht erkannt:

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.

II.              Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Verfahrenskostenbeitrag auf 10 %  der neu bemessenen Strafe (5 Euro).

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 19 Abs.7 iVm § 19 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 100 Euro (EFS 50 Stunden) verhängt, weil sie als Lenkerin des PKW´s, Kz: x, am 12.3.2009 um 08.40 Uhr in Linz, Bremenstraße von Im Südpark kommend im Bereich der Kreuzung Bremenstraße-Straubingstraße auf Höhe der Fa. x den Vorrang eines von rechts kommenden Fahrzeuges verletzt hat, weil dessen Lenker zu einem unvermitteltem Bremsen seines Fahrzeuges genötigt wurde.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 11.5.2010 – diese hat die Bw beantragt – iVm mit einem Lokalaugenschein erwogen:

 

Die Bw hat nach der Einvernahme des Zeugen x ihr Rechtsmittel auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da sohin der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist, entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat demnach zu überprüfen, ob im Sinne der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG eine Herabsetzung der Strafe vertretbar ist.

 

Nach den oa Kriterien im Sinne des § 19 VStG ist unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten eine dem Unrechts-  und Schuldgehalt der Übertretung angemessene Strafe festzusetzen.

 

Im Hinblick auf das relativ geringe Einkommen der Bw, die Sorgepflicht für zwei Kinder sowie auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw, welche aufgrund der Judikatur des VwGH als besonders mildernd ins Gewicht zu fallen hat und auch auf das Schuldeingeständnis war eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Maß vertretbar. Eine weitere Herabsetzung verbietet sich aus präventiven Gründen.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum