Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100498/4/Weg/<< Ri>>

Linz, 02.07.1992

VwSen 100498/4/Weg/<< Ri>> Linz, am 2. Juli 1992

DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des H O vom 9. März 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Jänner 1992, VerkR96/3306/1991/Ga, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid, der an Herrn H O, geb. am 27. Mai 1954, gerichtet war, einen Einspruch gegen eine Strafverfügung, die über H O, geb. am 27. Mai 1954 verhängt wurde, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Dagegen hat Herr H O, geb. am 23. März 1948, Berufung eingebracht und dabei seine Identität und insbesondere das Geburtsdatum durch die << Beilage>> einer Kopie seines Personalausweises, aus dem ersichtlich ist, daß er tatsächlich am 23. März 1948 geboren ist, unter Beweis gestellt.

3. Die Berufung wird als rechtzeitig gewertet. Der Berufungswerber bringt glaubhaft vor, anfangs März von einer Reise zurückgekehrt, also zum Zustellzeitpunkt ortsabwesend gewesen zu sein. Als Indiz für die Ortsabwesenheit wird auch gewertet, daß der Empfang des Schriftstückes am 19.2.1992 von einer anderen Person bestätigt wurde. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß die Berufung zurückzuweisen ist, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der gegenständlichen Entscheidung liegt nachstehender entscheidungsrelevante Sachverhalt zugrunde:

H O, geb. 23. März 1948, hat gegen einen Bescheid der sich an Herrn H O, geb. am 27. Mai 1954 richtete, Berufung eingebracht.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Recht der Berufung steht - von Sonderfällen abgesehen - nur jener Person zu, gegen die der Bescheid gerichtet ist. Ein wesentliches Identifizierungsmerkmal einer Person ist u.a. das Geburtsdatum. Wie oben dargelegt, hat ein am 23. März 1948 geborener Rechtsmittelwerber Berufung gegen einen Bescheid eingebracht, der sich gegen eine am 27. Mai 1954 geborene Person richtet.

Da dies - wie schon angeführt - unzulässig ist, war mit einer Zurückweisung dieser Berufung vorzugehen, ohne darauf eingehen zu können, ob der von der Erstbehörde erlassene Zurückweisungsbescheid vom 30. Jänner 1992 rechtmäßig ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Wegschaider


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