Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110943/14/Wim/Rd/Hu

Linz, 31.05.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der Frau X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.11.2009, VerkGe96-81-2009, wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach dem Güterbeförderungsgesetz nach Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. März 2010 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

         -        nach dem Wort "Güterkraftverkehrsunternehmer", die                       Wortfolge "X, Internationale Transporte,                                             Lager, Umschlag, Logistik" einzufügen ist und

         -        im letzten Absatz nach dem Wort "transportiert", die                          Wortfolge ", ohne dass die Unternehmerin dafür gesorgt                            habe, dass ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt                mitgeführt wurde." einzufügen ist.

 

II.     Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungs­verfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19  und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.11.2009, VerkGe96-81-2009, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, wegen einer Verwaltungsüber­tretung gemäß § 7 Abs.2 Z2 iVm §§ 23 Abs.1 Z11 und 23 Abs.4 2. Satz GütbefG verhängt, weil sie als Güterkraftverkehrsunternehmerin mit Sitz in X, D-88317 X, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Vorschriften des österr. Güterbeförderungsgesetzes 1995 eingehalten wurden.

Anlässlich einer Kontrolle des Lkw mit dem Kennzeichen X (D) am 23.4.2009 um 14.08 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Straß im Attergau bei km 243,700, Richtungsfahrtrichtung Wien, wurde Folgendes festgestellt:

 

Der Kraftwagenzug wurde zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern in Österreich verwendet (Kabotage), obwohl die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland verboten ist.

Sie ist nur gestattet,

1.      wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine    diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2.      soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur          Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen   zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht          ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die          Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des          Rates vom 1.3.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S. 9, dies vorsieht, wobei          Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes       von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür         eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet    mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat   dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein          vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird.

Das angeführte Kfz wurde zum angegebenen Zeitpunkt am angegebenen Ort von Herrn X gelenkt und wurden 22 Paletten bad Layer Pads von Bürs nach Leobersdorf transportiert.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der von der Berufungswerberin gehaltene und von X (Arbeitnehmer der Berufungswerberin) gelenkte Lkw mit dem Kennzeichen X vertraglich bei der Spedition X in X eingesetzt gewesen sei. Dies deshalb, da die Spedition X damit der gewerbsmäßigen Güterbeförderung nachkommen könne, insbesondere die zu befördernden Waren von Bürs nach Leobersdorf zu verbringen, welches Transportziel bzw Route die Berufungswerberin aber nicht kannte bzw kennen konnte. Aus dem Frachtbrief vom 23.4.2009 sei unzweifelhaft ersichtlich, dass die Sendung von der Fa. X GmbH (Versender) zur Fa. X, X (Empfänger) transportiert worden sei. Die Empfangsbescheinigung weise einen Stempel der Fa. X (richtig: X) & XGmbH, X, auf. Im Feld "Name/Anschrift des Frachtführers" sei der 23.4.2009 eingetragen. Weiters befinde sich in diesem Feld die Unterschrift von Herrn X. Herr X habe somit im Namen und auf Rechnung der Spedition X die gegenständliche Güterbeförderung durchgeführt. Da ein Frachtbrief zu unterschreiben sei, habe Herr X keine andere Möglichkeit gehabt, als – wenn auch im Feld Frachtführer – diesen zu unterzeichnen. Die gegenständliche Güterbeförderung sei nicht im Auftrag der Berufungswerberin durchgeführt worden. Vielmehr stelle diese lediglich ihren Lkw samt Fahrer der Spedition X zur Verfügung. Welche Transporte und Güterbe­förderungen in weiterer Folge durch die Spedition X durchgeführt werden und ob diese grenzüberschreitend sind oder nicht, liege gänzlich außerhalb des Macht- und Einflussbereiches der Berufungswerberin. Die Berufungswerberin sei immer davon ausgegangen, dass lediglich Transporte innerhalb von Deutschland durchgeführt werden und daher eine allfällige Einholung der gegenständlichen Genehmigung nicht erforderlich sei. Der Berufungswerberin sei jedoch nicht zumutbar, jede einzelne Route, der durch gültigen Rechtsakt (Beschäftigungsvertrag) zur Verfügung gestellten Lkw, zu überprüfen und gegebenenfalls den "Beschäftigter/Disponenten" darauf hinzuweisen, dass entsprechende Genehmigungen einzuholen seien, um ihre Fahrer vor genehmigungslosen Transporten zu bewahren. Es liege daher kein Verschulden vor. Zudem würden die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 VStG vorliegen.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. März 2010, zu welcher die Berufungswerberin und ihr Rechtsvertreter sowie die belangten Behörde geladen wurden. Sowohl die Berufungswerberin als auch die belangte Behörde haben sich an der Teilnahme entschuldigt. Weiters wurde der Lenker X geladen und zeugenschaftlich einvernommen.

 

 


4.1. Der Oö. Verwaltungssenat ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

 

In der eingangs angeführten öffentlichen Berufungsverhandlung wurde vom Lenker X zeugenschaftlich angegeben, dass er ganzjährig für die Firma X nunmehr X fährt. Die Fahrtaufträge samt Auftrags­nummern werden ihm von der Firma X mittels Satellitenübertragung erteilt. Er ist hauptsächlich im Linienverkehr eingesetzt, und zwar vom Ruhrgebiet zur Firma X in Vorarlberg bzw in die Schweiz. Vereinzelt fährt er auch nach Wien, wo auch Retourware aufgenommen wird. Bei der gegenständlichen Fahrt hat es sich um eine Ausnahme gehandelt, zumal üblicherweise solche Transporte eine Firma aus Leobersdorf durchführt.

 

Das Unternehmen X besteht neben der Berufungswerberin und ihrem Lebensgefährten aus fünf Fahrern und vier Lkws. Dabei kommen drei Lkws für ein bestimmtes Unternehmen in der Regel für bestimmte Strecken zwischen Österreich und Deutschland zum Einsatz. Der vierte Lkw wird für die Firma X verwendet und hat sozusagen eine "Sonderstellung".

Urlaubs- und Krankmeldungen erfolgen direkt an die Berufungswerberin, welche dann entsprechende Veranlassungen trifft. Konkret kommt dann der fünfte Fahrer zum Einsatz. Der gegenständliche Transport wurde mittels einer auf die Firma X ausgestellten CEMT-Genehmigung durchgeführt. Nach Beendigung der Touren werden die Frachtpapiere in der Firma der Berufungswerberin entweder persönlich abgegeben oder in den dafür vorgesehenen Briefkasten eingeworfen. Auch das Auslesen des digitalen Kontrollgerätes erfolgt in der Firma der Berufungswerberin. Dieser Vorgang ist zumindest alle 28 Tage notwendig. Eine entsprechende Erinnerung erfolgt durch den Lebensgefährten der Berufungswerberin.  Bis zum Zeitpunkt der Kontrolle hat er (der Zeuge) von der Verpflichtung zum Mitführen eines Kabotagekontrollblattes keine Kenntnis gehabt. Während der Touren erfolgen grundsätzlich keine Telefonate mit der Berufungswerberin, ausgenommen ihm werden andere außergewöhnliche Touren (zB nach Frankreich) zugeteilt. Dann findet eine Rücksprache mit der Berufungswerberin statt, zB vor allem zur Meldung von höheren Mautgebühren.

 

 

Vom Oö. Verwaltungssenat wurden mittels Google weitere Auskünfte hinsichtlich der Firma X bzw X Logistics getätigt. Der Homepage des Unternehmens konnte entnommen werden, dass über 300 selbständige Unternehmer als Systempartner für X tätig sind und täglich mehr als 750 Lkw disponiert werden. Mehr als 1.100 Kunden würden auf die Leistungsfähigkeit vertrauen und würde mit regelmäßigen Zahlungen für eine kontinuierliche Sicherheit gesorgt werden. Zudem würde von einem reduzierten Verwaltungsaufwand profitiert werden. Die Zahlungen erfolgen stets pünktlich, ohne dass Rechnungen gelegt werden müssen. Weiters profitieren die Partner von X Logistics von den sehr guten Konditionen bei der Lkw-Beschaffung und Lkw-Finanzierung. Ein weiterer Vorteil ist die Unterstützung durch ein modernes Kommunikations- und Dispositionssystem. Zudem wird eine ganzjährige Vollbeschäftigung durch eine überdurchschnittliche Einsatzbereit­schaft sowie ein leistungsgerechtes Preisniveau gesichert.   

 

Die Firma X bedient sich sohin durch Abschluss von Beschäftigungs­verträgen lediglich einer Vielzahl von selbständigen Unternehmen. Durch eine Optimierung der Zusammenstellung von Fahrtrouten und Koordinierung der Frachtaufträge garantiert die Firma X dabei eine ganzjährige Vollbeschäftigung der eingesetzten Lenker und sohin für eine garantierte Auslastung der eingesetzten Lkws.

 

Der von der Berufungswerberin vorgelegte Frachtbrief weist die X Transporte GmbH mit dem Sitz in X als Absender, die & X GmbH in Leobersdorf als Empfänger sowie den Frachtführer X in Münster aus. Unterfertigt wurde der Frachtbrief von Herrn X . Weiters ist dem Frachtbrief die Lkw-Leitzahl "X" zu entnehmen. Überdies wurde ein Beschäftigungsvertrag vom 18.6.2007 mit der Leitzahl "2820", abgeschlossen zwischen der X, X, X, NL-X X und der X Transporte, X, X, vorgelegt.

 

Dem Beschäftigungsvertrag ist zu entnehmen, dass der Frachtführer (X Transporte) dem Spediteur (X.) einen Großraumzug zur Verfügung stellt. Das Einsatzgebiet ist sowohl der nationale als auch der internationale grenzüberschreitende Verkehr, der Standort des Fahrzeuges ist in X . Mit dem Fahrzeug führt der Frachtführer für den Spediteur Fahraufträge durch. Während der Laufzeit des Vertrages darf der Frachtführer den oben bezeichneten Lkw nur für den Spediteur einsetzen und mit dem Fahrzeug nur Frachtaufträge des Spediteurs durchführen. Die für den Spediteur durchgeführten Transporte werden nach Erhalt der Beförderungs­papiere monatlich gutgeschrieben. Der Ausgleich der Gutschriften erfolgt drei Wochen nach Gutschriftsdatum per Banküberweisung. Die in den Gutschriften ausgewiesene Vorsteuer ist vom Frachtführer an sein zuständiges Finanzamt als Mehrwertsteuer abzuführen. Der Ausgleich erfolgt in Euro.

 

Dem Beschäftigungsvertrag angeschlossen, ist eine Kundenschutzzusage vom 27.4.2007 sowie eine Bestätigung der X Transporte gleichen Datums. In letzterer bestätigt die X Transporte, dass der Fahrer des Lkw mit dem X zu jeder Zeit folgende Dokumente mit sich führt, und zwar Dokumente zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beförderung: Ausfertigung der GüKG-Erlaubnis oder Abschrift der Euro-Lizenz, Beförderungspapier (Frachtbrief, Lieferschein), Versicherungsbestätigung und Dokumente des Fahrpersonals zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beschäftigung: Sozialversicherungsausweis, Personalaus­weis/Pass, Arbeitserlaubnis (nur bei ausländischem Personal aus Drittstaaten). Diese Bestätigung ist gleichzeitig für alle Fahrzeuge und Fahrer gültig, für die ein Beschäftigungsvertrag mit X abgeschlossen wurde.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.2 GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrs­unter­nehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) verboten; sie ist nur gestattet,

1)      wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, eine    diesbezügliche Vereinbarung besteht oder

2)      soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur          Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen  zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht   ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die          Verordnung (EG)Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates          vom 1.3.2002, ABl. L76 vom 19.3.2002, S.9, dies vorsieht, wobei          Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen innerhalb eines Zeitraumes       von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt werden dürfen. Die dafür         eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische Hoheitsgebiet    mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer hat   dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein          vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   ausgegebenes, ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird.        Der Lenker hat bei jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes     Kontrollblatt mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen        vorzuweisen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie   hat mit Verordnung Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die    Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen.

Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs.5 und 6 anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs.1 die zuständige Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.

 

Gemäß § 1 Kabotagekontrollverordnung – KKV, BGBl. II Nr. 132/2007, gilt diese Verordnung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland (Kabotage) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993, S.1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1.3.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S.1.

 

Gemäß § 3 Abs.1 der obzitierten Verordnung hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem Fahrzeug, mit dem Kabotagetätigkeiten durchgeführt werden, ein Kontrollblatt nach dem Muster der Anlage 1 mitgeführt wird. Der Unternehmer hat die Lenker über die ordnungsgemäße Handhabung der Kontrollblätter zu unterweisen.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z11 GütbefG begeht, abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird.

 

Strafbar nach Abs.1 Z3, Z6, Z8 oder Z11 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte (§ 23 Abs.3 GütbefG).

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis 11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Im Grunde der Sachverhaltsfeststellungen steht als erwiesen fest, dass am 23.4.2009 mit dem auf X zugelassenen Lkw mit dem Kennzeichen X durch den Lenker X eine gewerbsmäßige Güterbeförderung - unter Verwendung einer auf X Transporte ausgestellten Gemeinschaftslizenz -  durchgeführt wurde und es sich dabei um eine Kabotagefahrt gehandelt hat, zumal 22 Paletten bad Layer Pads von X (Beladeort) nach Leobersdorf (Entladeort) transportiert wurden. Vom Lenker konnte bei der Anhaltung um 14.08 Uhr auf der Westautobahn A1 im Gemeindegebiet von Straß im Attergau bei km 243,700 kein Kontrollblatt für Kabotagefahrten gemäß § 7 Abs.2 Z2 GütbefG vorgewiesen werden.

 

Diese Feststellungen begründen sich aus der Akteneinsichtnahme sowie der Einvernahme des Lenkers X anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Die Aussagen des Zeugen waren glaubwürdig und in sich schlüssig, sodass sie der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.

 

5.2.1. Von der Berufungswerberin wurde in der Berufung eingewendet, dass die gegenständliche Güterbeförderung zwar mit einem auf sie zugelassenen Lkw und mit einem in ihrem Unternehmen beschäftigten Lenker durchgeführt wurde, jedoch als Frachtführer die Firma X aufgrund eines Beschäftigungs­ver­trages anzusehen sei und nicht sie.

 

Diese Ansicht der Berufungswerberin wird vom Oö. Verwaltungssenat jedoch nicht geteilt. Richtig ist, dass die Fahrtaufträge von der Firma X  an den Lenker erfolgen und die Berufungswerberin sohin aufgrund eines zwischen ihr und der Firma X bzw X Logistics abgeschlossenen Beschäftigungsvertrages keinen Einfluss auf den Einsatz des Lkw samt Lenker hat. Der Abschluss dieses Beschäftigungsvertrages entbindet die Berufungs­werberin jedoch nicht davon, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten werden. Dies geht auch aus der von der Berufungswerberin unterfertigten der "Kundenschutzzusage" angeschlossenen Bestätigung hervor, wonach sie bestätigt, dass sie dafür sorgt, dass nachstehende Dokumente zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beförderung, und zwar eine Ausfertigung der GüKG-Erlaubnis oder Abschrift der EU-Lizenz, Beförderungspapiere (Frachtbrief, Lieferschein), Versicherungsbestätigung, und Dokumente des Fahrpersonals zum Nachweis der ordnungsgemäßen Beschäftigung, und zwar Sozialversicherungs­ausweis, Personalausweis/Pass und eine Arbeitserlaubnis (nur bei ausländischen Personal aus Drittstaaten) mitgeführt werden. Sie trägt sohin weiterhin die Verantwortung hinsichtlich der Vollständigkeit und Gültigkeit von für Güterbeförderungen, unabhängig davon, ob diese im In- oder Ausland durchgeführt werden, benötigten Unterlagen bzw hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dass diese Unterlagen vom Lenker auch mitgeführt werden.

 

Das Vorbringen, wonach die Berufungswerberin keine Kenntnis hinsichtlich der Fahrtrouten habe, geht ins Leere, zumal vom Fahrer wöchentlich die Frachtbriefe zwecks Verrechnung mit der X abgegeben werden, sohin eine Kenntnis, wenngleich auch "im Nachhinein" stattfindet. Aus der Sichtung der abgegebenen Frachtbriefe wäre eine Kabotagefahrt erkennbar und wären ab diesem Zeitpunkt die notwendigen Veranlassungen zu treffen gewesen. Die gewerbsmäßigen Beförderungen werden nach Angaben des Zeugen mittels einer auf die Berufungswerberin ausgestellten Lizenz durchgeführt. Dies geht auch aus der von der Berufungswerberin vorgelegten Bestätigung vom 27.4.2007 eindeutig hervor. Wenngleich von der Spedition X die Fahrten disponiert werden, ändert dieser Umstand nichts daran, dass die Berufungswerberin tatsächlicher Frachtführer ist und die Verantwortung zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen an ihr haften bleiben. Sie tritt zwar die "wirtschaftliche" Disposition über ihr Fahrzeug, nicht jedoch die "rechtliche" ab. Der gegenständliche Transport wurde – wie bereits ausgeführt – nicht mit einer auf die X ausgestellten Gemeinschaftslizenz, sondern mit einer auf die Berufungswerberin lautenden, durchgeführt. Dass sie keine Kenntnis hinsichtlich der Notwendigkeit eines Kabotagekontrollblattes gehabt habe, kann die Berufungswerberin nicht von einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreien.       

 

Es wurde sohin der objektive Tatbestand der der Berufungswerberin zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt, zumal sie als Güterbeförderungsunter­nehmerin mit dem Sitz in D 88317 X, X, nicht dafür gesorgt hat, dass das gemäß § 7 Abs.2 Z2 GütbefG erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt mitgeführt wird. 

 

5.3.  Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die von der Berufungswerberin angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen; ein entsprechendes entlastendes Vorbringen hat die Berufungswerberin nicht gemacht.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Berufungswerberin initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von geeigneten Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus.

 

Von der Berufungswerberin wurden überhaupt keine Ausführungen hinsichtlich eines geeigneten und ausreichenden Kontrollsystems getätigt. So wurden keine Angaben dahingehend gemacht, wie oft und durch wen Kontrollen hinsichtlich der Vollständigkeit der benötigten Beförderungsdokumente stattfinden. Wie vom Zeugen X ausgesagt wurde, befinden sich drei der vier Lkw im Einsatz zwischen Deutschland und Österreich und trifft die Berufungswerberin als Güterbeförderungsunternehmerin die Verpflichtung sich über die geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes in Österreich Kenntnis zu verschaffen. Bei einem regelmäßigen Transitverkehr zwischen Österreich und Deutschland wäre es für die Berufungswerberin ein Leichtes gewesen, sich entsprechende Informationen entweder bei den österreichischen Behörden bzw der für sie zuständigen Interessensvertretung einzuholen. Dass eine Veranlassung von der Berufungswerberin diesbezüglich getroffen worden sind, wurde nicht einmal behauptet und geht auch aus dem vorgelegten Akteninhalt nicht hervor.

 

Es wurde daher auch der subjektive Tatbestand der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt und ist dieser auch von der Berufungswerberin zu verantworten.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist Nachstehendes zu bemerken:

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Aus das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes für erforderlich ist. § 19 Abs.1 enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 


Auch bei der Strafbemessung obliegt es der Behörde gemäß § 60 AVG iVm § 24 VStG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, gelegen an der gesetzmäßigen Bemessung der Strafe, klar und übersichtlich zusammenzufassen.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe von 1.453 Euro bei einem Strafrahmen von 1.453 bis 7.267 Euro, sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet. Die belangte Behörde ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Annahme wurde in der Berufung nicht entgegengetreten und wurden keine bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden Umstände vorgebracht. Angesichts des Unrechts- und Schuldgehaltes der Tat ist die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt und war diese daher zu bestätigen. Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist. Das Vorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin allein vermag noch kein Überwiegen der Milderungsgründe bewirken. Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten der Berufungswerberin nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher sowohl die verhängte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

5.5. Die Spruchergänzung hinsichtlich der Wortfolge ", ohne dass die Unternehmerin dafür gesorgt habe, dass ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wurde" anlangt, war der Oö. Verwaltungssenat im Sinne einer Konkretisierung des Tatvorwurfes hiezu nicht nur berechtigt sondern auch gesetzlich verpflichtet, zumal diesbezüglich eine fristgerechte Verfolgungs­handlung, nämlich mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 27.5.2009, erfolgte. Zudem erschien die Spruchkon­kretisierung "X, Internationale Transporte, Lager, Umschlag, Logistik" gesetzlich geboten und konnte auch ohne entsprechende Verfolgungshandlung erfolgen.        

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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