Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164520/6/Sch/Th

Linz, 10.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. Oktober 2009, Zl. VerkR96-1397-2009, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 5. Mai 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. Oktober 2009, Zl. VerkR96-1397-2009, wurde über Herrn X, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG iVm. § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 218 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden, verhängt, weil er am 9. Juni 2009 um 16.00 Uhr den Pkw VW Golf CL, grün lackiert, Baujahr 1994, auf der L 1512 bei km 11.700 im Gemeindegebiet von St. Peter am Wimberg als Verfügungsberechtigter des oben angeführten Fahrzeuges, Herrn X zum Lenken überlassen habe, obwohl das KFZ nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Durch die Überlassung des KFZ an die genannte Person, welche das KFZ am angeführten Ort zum angeführten Zeitpunkt gelenkt hat, habe er vorsätzlich Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens – und auch in der Berufungsschrift – stets vorgebracht, es sei mit dem Kaufinteressenten Witte lediglich vereinbart gewesen, dass er mit dem zum Verkauf stehenden PKW eine "Probefahrt" auf der Wiese vor dem Haus des Berufungswerbers durchführen dürfe, da das Fahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war. Es sei ihm also lediglich gestattet gewesen, auf dieser nicht für den Verkehr bestimmten Fläche das Fahrzeug quasi "auszuprobieren". Für den Berufungswerber unvorhersehbar habe der Genannte das Fahrzeug jedoch plötzlich auf eine öffentliche Straße gelenkt, um die Probefahrt dort weiterzuführen. Dabei sei er aus dem Blickfeld des Berufungswerbers verschwunden und nach kurzer Zeit wieder zurückgekehrt, allerdings dann schon gefolgt von Polizeibeamten in einem Dienstfahrzeug, denen der PKW ohne Kennzeichentafeln naturgemäß aufgefallen war. Der Berufungswerber erklärte, dass ihm keine Möglichkeit zur Verfügung gestanden sei, diese für ihn überraschende Fahrt des erwähnten Kaufinteressenten auf öffentlichen Straßen zu verhindern. Sie sei jedenfalls ganz ausdrücklich gegen seine Anordnung und gegen seinen Willen geschehen. Deshalb könne nicht die Rede davon sein, dass er Beihilfe zu der dem Lenker vorzuwerfenden – für die er auch rechtskräftig bestraft wurde – Verwaltungsübertretung geleistet habe.

 

Gemäß § 7 VStG kann eine Beitragstäterschaft nur in der Schuldform des Vorsatzes erfolgen. Der Berufungswerber hat nicht unglaubwürdig – zumindest nicht widerlegbar – dargelegt, dass lediglich das Ausprobieren des Fahrzeuges auf der erwähnten Wiese vereinbart war, das Verlassen derselben in Richtung öffentliche Straßen sei damit dem Lenker untersagt gewesen. Dass also der Kaufinteressent die Probefahrt auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausgedehnt hat, geschah nicht erwiesenermaßen mit dem Wissen und Wollen des Berufungswerbers, selbst bedingter Vorsatz erscheint der Berufungsbehörde für ein verurteilendes Erkenntnis nicht hinreichend nachweisbar. Zudem hat der Lokalaugenschein anlässlich der Berufungsverhandlung ergeben, dass die Wiese vor dem Haus des Berufungswerbers eine relativ große ebene Fläche darstellt, auf der ein Ausprobieren eines Kfz mit einer niedrigen Fahrgeschwindigkeit möglich ist, also nicht von vornherein es als völlig unglaubwürdig abgetan werden muss, dass hier überhaupt eine Art von Probefahrt hätte stattfinden können.

 

Aufgrund dieser Erwägungen war sohin der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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