Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164987/2/Sch/Bb/Jo

Linz, 11.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, vom 26. März 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. März 2010, GZ VerkR96-9318-2010/LL, wegen  Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (§ 5 Abs.1 StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 17. März 2010, GZ VerkR96-9318-2010/LL, Herrn X (dem Berufungswerber) vorgeworfen, am 9. März 2010 um 01.36 Uhr im Gemeindegebiet von Pucking, auf der Suttnerstraße bis auf Höhe Objekt Nr. 42, das Kraftfahrzeug, pol. Kz. X, gelenkt zu haben, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,76 mg/l).

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages erster Instanz in Höhe von 120 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, welches am 17. März 2010 mündlich verkündet wurde, hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter  mit Schriftsatz vom 26. März 2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben (§ 51 Abs.1 VStG). Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 9. März 2010 um 01.36 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen X, in Pucking, auf der Suttnerstraße, Höhe Objekt Nr. 42. Im Zuge der dort durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle wurde er auf Grund festgestellter Alkoholisierungssymptome von BI X der PI Ansfelden zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichtem Alkomaten der Marke Dräger Alkomat 7110 MKIII A, Geräte Nr. ARMC-0173, aufgefordert, welcher um 01.53 Uhr durchgeführt und einen Atemluftalkoholgehalt von 0,76 mg/l ergab. In der Folge wurde dem Berufungswerber sein Führerschein vorläufig abgenommen und die weitere Lenkung des Fahrzeuges untersagt.

 

Mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. März 2010, GZ VerkR96-9318-2010/LL, wurde über den Berufungswerber wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen, verhängt und einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 120 Euro vorgeschrieben.

Nach mündlicher Verkündung des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber persönlich bei der Behörde auf die Einbringung einer Berufung ausdrücklich verzichtet. Eine entsprechende vom Berufungswerber unterfertigte Erklärung findet sich in der Niederschrift vom 17. März 2010.   

 

Am 26. März 2010 hat der Berufungswerber – nunmehr durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter – jedoch gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist per Telefax die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung datiert vom 26. März 2010 erhoben.

 

Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 63 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) ist eine Berufung dann nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

 

Nachdem der Berufungswerber - wie dargelegt - nach Verkündung des Straferkenntnisses einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht und damit im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren eine unwiderrufliche Prozesserklärung abgegeben hat, ist das Straferkenntnis vom 17. März 2010,  GZ VerkR96-9318-2010/LL in Rechtskraft erwachsen. Für die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichtes ist es ohne Relevanz, dass der Berufungswerber die Erklärung ohne Mitwirkung eines Rechtsvertreters abgegeben hat. Aus angeführten Gründen war daher die - nunmehr durch den Rechtsvertreter - erhobene Berufung vom 26. März 2010 als unzulässig zurückzuweisen. Es war folglich spruchgemäß zu entscheiden.

 

Bemerkt wird abschließend, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im konkreten Fall die gemäß § 99 Abs.1a StVO vorgesehene Mindestgeldstrafe in Höhe von 1.200 Euro verhängt hat und deshalb auch im Falle der Zulässigkeit der Berufung dieser wohl ein Erfolg versagt hätte werden müssen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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