Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165040/2/Sch/Th

Linz, 10.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Februar 2010, Zl. VerkR96-47242-2009, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verhängte Geldstrafe auf 120 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, und die bezüglich Faktum 2. verhängte Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 19 Euro.

         Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum    Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Februar 2010, Zl. VerkR96-47242-2009, wurde über Herrn X wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 150 Euro und 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 72 und 48 Stunden, verhängt, weil er am 9. Juni 2009 um 16.00 Uhr in der Gemeinde Ansfelden, Anton-Bruckner-Straße, öffentlicher Parkplatz, Höhe Objekt Anton-Bruckner-Straße 12 (Postfiliale X), den Pkw mit dem Kennzeichen X gelenkt habe, wobei er als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und 1) sein Fahrzeug nicht sofort angehalten sowie 2) nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber einen Parkschaden an einem abgestellten KFZ verursacht hat. Mit dem Vorgang konfrontiert gab der Berufungswerber vorerst an, hievon nichts bemerkt zu haben, allerdings räumte er nach Vorhalt der offenkundig korrespondierenden Schäden ein, dass er tatsächlich angefahren sein könnte.

 

Deshalb akzeptierte er die wegen Übertretungen der §§ 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.5 StVO 1960 ursprünglich ergangene Strafverfügung dem Grunde nach, bekämpfte aber die festgesetzten Geldstrafen.

 

Mit Straferkenntnis vom 19. Februar 2010 wurden die Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen von der Erstbehörde neu bemessen und bereits herabgesetzt.

 

In seiner Berufung dagegen bringt der Rechtsmittelwerber nunmehr vor, dass er aufgrund der Insolvenz jenes Unternehmens, bei der er als Geschäftsführer tätig war, nur über ein sehr geringes Pensionseinkommen verfüge. Er müsse noch Ratenzahlungen leisten, hiezu kämen noch weitere Schulden bei einem Bankinstitut.

 

Des weiteren dokumentiert er in der Berufungsschrift seine Einsichtigkeit und verweist darauf, dass er den entstandenen Schaden ersetzt habe und mit der Beteiligten seither ein "gutes Einvernehmen" habe.

 

Dazu ist zu bemerken, dass Übertretungen des § 4 StVO 1960 grundsätzlich gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften darstellen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass nach einem Verkehrsunfall, auch wenn nur Sachschaden entstanden ist, der Geschädigte in die Lage versetzt wird, Kenntnis davon zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird. Deshalb muss ein Fahrzeuglenker, wenn er einen Verkehrsunfall verursacht – auf die Frage des Verschuldens kommt es nicht an, diese wird oft erst später in einem eigenen Verfahren geklärt – sein Fahrzeug sofort anhalten und in der Folge eine Meldung des Unfalles bei der zuständigen Polizeidienststelle durchführen, wenn ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten nicht möglich war, etwa weil dieser sich nicht beim Fahrzeug befand.

 

Andererseits muss im konkreten Fall dem Berufungswerber zugute gehalten werden, dass er den sehr wesentlichen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit für sich in Anspruch nehmen kann. Dieser lässt erwarten, dass er künftighin wieder besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen legen wird. Dazu kommen noch die glaubwürdig angegebenen eingeschränkten finanziellen Verhältnisse des Berufungswerbers und die in der Berufungsschrift zum Ausdruck gebrachte Einsichtigkeit.

 

Die Berufungsbehörde hält es daher für vertretbar und geboten, aus diesen Gründen die von der Erstbehörde festgesetzten Geldstrafen noch etwas zu reduzieren.

 

In diesem Sinne war der Berufung daher in dem verfügten Ausmaß Folge zu geben.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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