Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522558/2/Ki/Bb/Gr

Linz, 18.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn X, geb. X, X, vom 15. April 2010, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Eferding, vom 6. April 2010, GZ VerkR21-42-2010/EF, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse B, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991- AVG iVm

§§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 Z1, 26 Abs.3 und 29 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Eferding hat mit Bescheid vom 6. April 2010,  GZ VerkR21-42-2010/EF, Herrn D (dem Berufungswerber) die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Abgabe des Führerscheines, entzogen. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber aufgefordert, seinen Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding abzuliefern.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber am 6. April 2010 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt wurde, richtet sich die bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding erhobene Berufung vom 15. April 2010.

 

Darin wendet sich der Berufungswerber gegen die Entziehung der Lenkberechtigung. Er bringt im Wesentlichen vor, dass er übersehen habe, dass er sich noch auf der Stadtautobahn mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h befunden habe. Er sei der Meinung gewesen, bereits 130 km/h fahren zu dürfen. Seit seiner erworbenen Lenkberechtigung 2003 und besonders weil er in den letzten fünf Jahren keine Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen habe und seine wirtschaftlichen und existentiellen Möglichkeiten ohne Führerschein (Baustellenbetreuung) unangehört geblieben seien, würden ihn zur Ansicht gelangen lassen, dass mit dem Entzug der Lenkberechtigung von zwei Wochen gegen ihn mit extremer Härte vorgegangen worden sei.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15. April 2010, GZ VerkR21-42-2010/EF, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – am                 15. April 2010 – offensichtlich persönlich durch den Berufungswerber bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegen Verfahrenakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war. Im Übrigen wurde eine solche auch von keiner Verfahrenspartei beantragt.

 

2.5. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber lenkte am 26. Februar 2010 um 21.15 Uhr den - auf die Firma X in X, zugelassenen – Kombi mit dem Kennzeichen X, in X, auf der X in Fahrtrichtung Freistadt. Bei Passieren des Straßenkilometers 26,709 wurde die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Fahrzeuges von RI X der Autobahnpolizeiinspektion X, dessen Standort sich bei km 26,953 befand, mittels geeichtem Lasermessgerät LTI 20X, Nr. X mit 147 km/h gemessen. Abzüglich der in Betracht kommenden Messtoleranz war der Berufungswerber mit einer tatsächlichen vorwerfbaren Fahrgeschwindigkeit von 142 km/h unterwegs und überschritt damit die in diesem Straßenabschnitt der A7 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 62 km/h.

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5. März 2010,    GZ VerkR96-601-2010, wurde der Berufungswerber wegen der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm  § 99 Abs.2e StVO für schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe in Höhe von 305 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 101 Stunden, verurteilt.  Diese Strafverfügung ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Nach der sich darstellenden Aktenlage hat der Berufungswerber in den letzten vier Jahren zahlreiche rechtskräftige Verwaltungsübertretungen - davon vier Geschwindigkeitsüberschreitungen jedoch in jeweils geringerem Ausmaß - begangen. Gegenständlich handelt es sich somit um die erstmalige Begehung einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich vor allem aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Eferding und wird vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten. Der festgestellte Sachverhalt kann daher der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG insbesondere, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt - die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

3.2. Der Berufungswerber wurde wegen Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 62 km/h am 26. Februar 2010 um 21.15 Uhr mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 5. März 2010, GZ VerkR96-601-2010, einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO für schuldig erkannt.

 

Es ist damit – auf Grund der im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung bestehenden Bindungswirkung – für die Führerscheinbehörde bindend festgestellt, dass der Berufungswerber zur Tatzeit am vorgeworfenen Tatort eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat; d.h. im gegebenen Zusammenhang schneller als die erlaubten 80 km/h gefahren ist. In Bezug auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung besteht eine solche Bindungswirkung nicht (vgl. VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0261), jedoch hat der Berufungswerber weder im Verwaltungsstrafverfahren noch im Entziehungsverfahren die Richtigkeit der Messung oder die ihm vorgeworfene Höhe der Überschreitung bestritten.  Die Geschwindigkeit wurde mittels geeichtem Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. X ermittelt, weshalb die Überschreitung im Ausmaß von 62 km/h (nach Abzug der entsprechenden Messtoleranz) als erwiesen anzusehen ist.

 

Die begangene Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2e StVO stellt eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG dar. Im Hinblick auf die - nach der Aktenlage offenkundig - erstmalige Begehung einer derartigen Übertretung gemäß § 7 Abs.3 Z4 ist dem Berufungswerber gemäß § 26 Abs.3 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen. Diese Entziehungsdauer von zwei Wochen ist gesetzlich bestimmt und war demzufolge ohne Dispositionsmöglichkeit für die Führerscheinbehörde zwingend anzuordnen. Der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt.

 

Berufliche, wirtschaftliche, persönliche oder auch familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche mit dem zweiwöchigen Entzug der Lenkberechtigung verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung und dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Auf derartige Gründe ist zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Personen nicht Bedacht zu nehmen. Auch dass die Entziehung mittelbar – als Nebenwirkung - die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist sohin nicht relevant.

 

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in § 29 Abs.3 FSG begründet. Auch diese Anordnung erfolgte dem Gesetz nach zwingend. Im vorliegenden Falle tritt die Rechtskraft der Entziehung der Lenkberechtigung mit Erlassung der Berufungsentscheidung ein. Der Führerschein ist ab diesem Zeitpunkt unverzüglich abzugeben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

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