Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100500/4/Sch/Kf

Linz, 06.05.1996

VwSen - 100500/4/Sch/Kf Linz, am 6. Mai 1996 DVR.0690392 P T, L; Übertretung der StVO 1960 - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des P T vom 2. April 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. März 1992, VU/S/5606/91 W, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. März 1992, VU/S/5606/91 W, über Herrn P T, F, L, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 und 2.) § 31 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 Geldstrafen von 1.) 1.200 S und 2.) 1.200 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 3 Tagen und 2.) 3 Tagen verhängt, weil er es am 12. November 1991 gegen 20.30 Uhr in O auf der N Bezirksstraße von N kommend in Richtung L bei Str.km. als Lenker des PKW 1.) unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug sofort anzuhalten und 2.) er eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich einen Leitpflock und eine Leitplanke beschädigt hat, ohne daß von dieser Beschädigung, die bei diesem Verkehrsunfall entstanden ist, die nächste Polizeioder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde.

Weiters wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 240 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Der von der Erstbehörde vorgelegte Verwaltungsstrafakt besteht aus der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos M S vom 20. November 1991, dem Abtretungsvermerk gemäß § 29a VStG der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. November 1991, der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Jänner 1992, dem Einspruch des rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerbers vom 21. Jänner 1992 und dem angefochtenen Straferkenntnis.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch gegen eine Strafverfügung rechtzeitig eingebracht wurde. An der Rechtzeitigkeit des Einspruches bestehen keinerlei Zweifel, sodaß die Erstbehörde verpflichtet gewesen wäre, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. Nach der Aktenlage wurde jedoch nach der Einbringung des Einspruches ohne weiteres Verfahren sogleich ein Straferkenntnis gefällt.

Es kann nicht Aufgabe des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz sein, ein erstbehördliches Verwaltungsstrafverfahren nachzuholen. Die Durchführung eines erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens ist Sache der Erstbehörde und nicht der Berufungsinstanz. Dazu kommt noch, daß dem Beschuldigten durch eine solche Vorgangsweise de facto der Instanzenzug verkürzt würde. Eine derartige Mißachtung der Verfahrensgesetze hat daher zur Aufhebung eines angefochtenen Straferkenntnisses zu führen.

Ob und inwieweit das Verwaltungsstrafverfahren weitergeführt werden kann, ist von der Erstbehörde zu beurteilen.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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