Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522513/7/Bi/Th

Linz, 12.05.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, vom 2. März 2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. Februar 2010, VerkR21-604-2009/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesund­heit­licher Eignung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.1 und 4, 25 Abs.2, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 FSG die von der BH Linz-Land am 25. Oktober 2004, VerkR20-3822-2004/LL, für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung ab Bescheidzustellung für die Dauer der gesundheit­lichen Nichteignung entzogen, gleichzeitig ein Lenkverbot für Motorfahr­räder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge ausge­sprochen und ihm das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Gemäß § 29 FSG wurde angeordnet, dass er den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Behörde abzuliefern habe. Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 26. Februar 2010.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe am 19.10.2009 einen Ersatz für die linke Hüfte erhalten und anschließend bis Februar 2 Lungenentzündungen und eine schwere Grippe gehabt, weshalb er nicht fit für den verkehrspsycho­logischen Test am Computer gewesen sei. Er erkläre sich damit sein Versagen bei diesem Test, zumal er auch bei seiner beruflichen Tätigkeit keine Beziehung zu Computern gehabt habe und ihm die Bedienung total fremd gewesen sei. Er habe in den 52 Jahren des Führerscheinbesitzes außer 2 Blechschäden und 5 Organ­mandaten keinerlei Strafen bekommen und auch einen Heeresführerschein besessen. Er habe nun einen Behindertenausweis wegen 90%iger Gehbe­hinderung und Unzu­mut­barkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Amtsärztin Frau Dr. X, Abteilung Gesundheit beim Amt der Oö. Landesregierung, vom 12. April 2010, Ges-310171/2-2010-Wim/Du.

Der 1939 geborene Bw wurde, weil im vorläufigen Entlassungsbericht des AKH Linz vom 11. Juli 2009 "aufgrund des chronischen C2-Abusus" eine Vorstellung im Zentrum Traun empfohlen wurde, mit Bescheid der Erstinstanz vom 3. August 2009 aufgefordert, sich binnen 2 Monaten ab Bescheidzustellung gemäß § 8 FSG amts­ärztlich untersuchen zu lassen.

Laut vorläufigem Gutachten Dris X vom 22. Jänner 2010, San-5-2009/Ueb, wurde die auf der Grundlage von Laborwerten und der psychia­trischen Stellungnahme Dris X vom 12. Oktober 2009 einge­forderte verkehrspsychologische Leistungsbeurteilung nicht vorgelegt. Laut Diagnose der Fachärztin besteht beim Bw ein Verdacht auf länger dauernden Alkohol­missbrauch bei gegenwärtiger Abstinenz seit 3 Monaten bei normwertigen Laborwerten und ein Verdacht auf dementielle Entwicklung. Empfohlen wird wegen der derzeitigen Nichtbefürwortung des Lenkens von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 eine Verkehrspsychologische Untersuchung. Frau Dr. X vereinbarte mit dem Bw einen Aufschub wegen der Hüftoperation und neuerliche Kontaktierung nach der Rehabilitierung; er habe sich nicht mehr gemeldet.

 

Dem Bw wurde mit Bescheid der Erstinstanz vom 27. Jänner 2010, VerkR21-604-2009/LL, aufgetragen, innerhalb von 4 Wochen einen Befund über eine verkehrspsychologische Leistungsbeurteilung beizubringen.

Laut verkehrspsychologischer Stellungnahme vom 1. Februar 2010 ist der Bw "nicht geeignet" zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B. Begründet wird dies mit Defiziten im Sinne einer allgemeinen Verlangsamung, insbesondere bei Überblicksgewinnung, und Einschränkungen bei Konzentrations­fähigkeit, Reaktionsvermögen und Sensomotorik. Eine ausreichend bewusste Aufnahme der Umgebungs­vorgänge scheint nicht ausreichend gegeben. Trotz ausreichender kognitiver Leistungsfähigkeit genügt die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht den Anforderungen. Laut ergänzendem SV-Gutachten Dris X vom 17. Februar 2010 ist der Bw daher nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen, obwohl von interner Seite (FA-Stellungnahme Dris X vom 16. Oktober 2009) kein Einwand bestanden  hat.  

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens wurde das nunmehrige Gutachten Dris X eingeholt, die aufgrund der aktuellen Befundlage ebenfalls von der gesundheitlichen Nichteignung des Bw ausgeht, wobei nach ihren schlüssigen Ausführungen eine weitere derartige Untersuchung nicht sinnvoll erscheint, weil die letzte verkehrs­psycho­logische Befundung erst im Februar 2010 erfolgte und in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 15. Februar 2010 eine Steigerung der Leistungsfähigkeit angesichts des fortgeschrittenen Alters als wenig wahrscheinlich bezeichnet und eine neuerliche Überprüfung der Leistungsfähigkeit nur bei deutlicher Besserung des gesundheitlichen Gesamt­zustandes empfohlen  wurde.

Das Gutachten Dris X wurde mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 19. April 2010 dem Bw zur Kenntnis gebracht und er zur Abgabe einer Stellungnahme dazu eingeladen. Das Schreiben wurde laut Rückschein am 21.4.2010 zugestellt; bislang hat sich der Bw dazu nicht geäußert. Gemäß der Ankündigung im Schreiben war daher ohne seine Anhörung zu entscheiden.

     

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-Gesundheitsverordnung ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Die FA-Stellungnahme Dris X lässt keine Zweifel dahingehend offen, dass sie aufgrund des beim Bw bestehenden Verdachts auf länger dauernden Alkoholmissbrauch – die Abstinenz wird erst seit September 2009 belegt – sowie auf Demenz den Bw derzeit für gesundheitliche nicht geeignet hält. Auch die Verkehrspsychologische Stellungnahme setzt eine deutliche Besserung des gesundheitlichen Gesamtzustandes voraus, die beim Bw derzeit fehlt.

Auf dieser Grundlage war zweifellos von einer derzeit bestehenden gesund­heitlichen Nichteignung auszugehen, die mangels Vorliegens einer befür­wortenden psychiatrischen Stellungnahme im Sinne des § 14 Abs.5 FSG-GV die Entziehung der Lenkberechtigung zur Folge haben muss.

Da die gesundheitlichen Eignung gleichzeitig auch Voraussetzungen gemäß §§ 30 und 32 FSG sind, war auch ein Lenkverbot auszusprechen und dem Bw die Verwendung ev. bestehender ausländischer Führerscheine in Österreich zu untersagen. Der Führerschein wurde ihm bei Zustellung des angefochtenen Bescheides zurecht abgenommen, zumal der Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs.2 AVG – gemäß dieser Bestimmung kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist – abzuerkennen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

gesundheitliche Nichteignung wegen Alkoholmissbrauch (Abstinenz zu kurz) + Demenz -> psych. FA-Stellungnahme + VPU negativ, ebenso GA gemäß § 8 FSG –> Entziehung bestätigt.

 

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