Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 28.05.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn x, der Frau x, der Frau x, der Frau x, des Herrn x, der Frau x, des Herrn x, des x, der Frau x, des Herrn x, der Frau x und des Herrn x, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.8.2009, Ge20-35-2009-Wg/Hd, mit dem über Ansuchen der x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf den Gst. Nr. x und x, KG. x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30. April 2010  zu Recht erkannt:

 

          Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als

 

         - der im Spruch unter I. 2.) "Nebenbestimmungen" enthaltene Auflagenpunkt 5. wie folgt zu lauten hat:

          "5. Sämtliche Gehtüren in der südlichen Außenwand, auch jene im südwestlichen Bereich zum Raum für die Lufterhitzung der Betriebsanlage sind während der Betriebszeit geschlossen zu halten; ausgenommen ist davon das Öffnen zum Betreten und Verlassen des Betriebsgebäudes."

 

- nach Auflagepunkt 5. folgender  Auflagepunkt eingefügt wird:

"5a.: In der nordseitigen Außenwand der Betriebsanlage sind in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr die Türen und Tore geschlossen zu halten."

 

- die ebenfalls mit 5. nummerierte Auflage: "Abfälle, welche Reste von Rauchwaren..." die Nummerierung "5b" erhält

        

         - Auflagepunkt 63. wie folgt ergänzt wird:

"Zum Nachweis, dass von der Betriebsanlage keine tonhaltigen Betriebsgeräusche ausgehen, ist eine messtechnische Abnahme durch ein hiezu befugtes Unternehmen oder eine autorisierte Prüfstelle durchzuführen und der Behörde vorzulegen."

 

Soweit den Berufungseinwendungen durch diese Bescheidabänderungen nicht Rechnung getragen wird, wird der Berufung keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG) iVm §§ 67a Abs.1 und 59 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Eingabe vom 15.4.2009 hat die Konsenswerberin x. (in der Folge: Kw) unter Vorlage eines Projektes um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf den Gst. Nr. x und x, KG. x, durch die Erweiterung der Saatmais-Trocknungsanlage angesucht.

 

Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens unter Heranziehung von Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Anlagentechnik, Maschinenbautechnik und Anlagensicherheit, Luftreinhaltung, Brandschutz, Hydrologie, Verkehrstechnik und Medizin durch die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wurde diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung unter Vorschreibung von Auflagen gemäß § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die oben angeführten Berufungswerber/innen (in  der Folge: Bw) durch ihre anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, die Bw seien Nachbarn und würden durch die gewerbebehördliche Genehmigung der beantragten Erweiterung in einem unzumutbaren Ausmaß durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt und in ihrer Gesundheit gefährdet werden.

Die erstinstanzliche Behörde stütze ihre Entscheidung darauf, dass die vorliegenden Gutachten für eine abschließende Beurteilung des Projekts ausreichend wären. Auf Grund des prognostizierten Schallpegelniveaus der betriebsspezifischen Manipulationen würden diese die Ist-Situation, die durch die Verkehrsbewegungen auf der Bundesstraße geprägt sei, unterschreiten.

Dagegen ist auszuführen, dass der Amtssachverständige für Medizin in der Verhandlung vom 9.7.2009 festgestellt habe, dass die Lärmsituation alleine schon auf Grund des Straßenverkehrs als belastend einzustufen sei und sogar teilweise den Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes überschreite. Dies ergebe sich aus einem lärmtechnischen Gutachten der x vom 23.4.2009. Weiters habe er ausgeführt, dass eine Verschlechterung der Lärmsituation durch nachteilige Änderungen der Lärmcharakteristik oder Lärmpegelanhebung als kritisch anzusehen sei. Deshalb habe er für eine konkrete Beurteilung ein Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik gefordert, wobei insbesondere Nacht- und Abendzeitraum sowie Sonn- und Feiertage gesondert zu berücksichtigen seien. Insbesondere sei zu prüfen, ob der Störlärmpegel im Bereich des Grundgeräuschpegels liege und ob dieser Dauerlärm eine auffällige Geräuschcharakteristik enthalte.

Die Behörde habe dies im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend erhoben. Vor Erlassung des Erstbescheides sei nicht einmal die Ist-Situation hinsichtlich des von der bislang genehmigten Betriebsanlage ausgehenden Lärms ermittelt worden. Die Erstbehörde begnüge sich im bekämpften Genehmigungsbescheid damit, dass sich die Kw außerhalb des Verhandlungsgegenstandes zur Vorlage von Lärmmessungen bis 15.10.2009 hinsichtlich der bestehenden, nicht aber hinsichtlich der genehmigten Anlage bereit erklärt habe.

Ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Lärmtechnik liege jedoch nicht vor, es sei lediglich in Ergänzung des schalltechnischen Projektes eine Berechnung durchgeführt worden, die auf einer Verkehrszählung des Amtes der Oö. Landesregierung vom 13.10.2007 bis 27.10.2007 basiere.

Insbesondere im Hinblick auf die vom medizinischen ASV kritisch eingeschätzte Änderung/Verschlechterung der Lärmsituation wäre jedoch eine Schallmessung durchzuführen gewesen. Insbesondere könne es beim Vorliegen mehrerer Schallquellen mit tonhaltigen Anteilen zu Interferenzeffekten kommen, die äußerst unangenehm empfunden würden. Über einen längeren Zeitraum könne es auch indirekt dadurch zu einer Gesundheitsgefährdung kommen, weshalb gerade im Wohnbereich jede belästigende Geräuschimmission zu minimieren sei. Eine Frequenzbandanalyse zur Unterscheidung der Geräuschcharakteristik und der Frequenzbereiche der Geräusche nach entsprechenden Messungen vor Ort sei daher unumgänglich und dem medizinischen Gutachten zu Grunde zu legen.

Dieser Umstand sei dem zweiten medizinischen ASV bewusst, weshalb er ausgeführt habe, dass tonhaltige Dauergeräusche unterbunden werden sollen und dies sogar als schallschutztechnische Auflage empfohlen habe. Für die Vorschreibung von Auflagen seien nur konkrete Umstände maßgeblich. Die belangte Behörde schreibe im angefochtenen Bescheid vor, dass Dauergeräusche keine Tonhaltigkeiten aufweisen dürfen. Es seien jedoch keinerlei Feststellungen darüber getroffen worden, ob der zu erwartende Lärm durch die Dauergeräusche tonhaltig und wie eine Tonhaltigkeit der Dauergeräusche zu vermeiden sei. Die Auflage sei somit unbestimmt. Auf Grund der dargestellten Gefahr der erheblichen Störung des Wohlbefindens und der nicht auszuschließenden Gesundheitsgefährdung sei jedenfalls konkret festzustellen, inwieweit sich die ohnedies bereits belastete Lärmsituation nachteilig verändere und es als äußert unangenehm empfundene Interferenzeffekte geben werde.

Der zweite ASV für Medizin gehe in seinem Gutachten von einer betriebsbedingten Dauergeräuschkulisse in der Nacht von 7 bis 25 dB aus. Dies sei jedoch unrichtig, da es sich dabei nur um die Immissionen der Trocknungsanlage zur Nachtzeit handle; wesentlich seien jedoch auch die Manipulationstätigkeiten sowie die An- und Ablieferungen, die in den Monaten September bis Ende November jeweils im Zeitraum von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr stattfinden würden. Die betriebsbedingten Immissionen durch die Manipulationstätigkeit im Freien würde laut Befund des Amtssachverständigen für Anlagentechnik im Abendzeitraum an Wochenenden nur um 7 dB unter der umgebungsbedingten Schall-Ist-Situation liegen. Die Schall-Ist-Situation sei jedoch mit einem äquivalenten mittleren Wert von 67 dB zur Tagzeit und 63 dB zur Abendzeit sowie 59 dB zur Nachtzeit ermittelt worden. Es handle sich daher um eine wesentliche Verschlechterung der Lärmsituation, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Manipulationstätigkeit um eine auffällige Geräuschcharakteristik handle. Diesbezüglich seien ebenfalls keinerlei Feststellungen getroffen worden. Insbesondere sei davon auszugehen, dass gerade bis 22.00 Uhr der Geräuschpegel auf der Bundesstraße abnehme und somit die Geräuschkulisse durch die vorhandene Manipulationstätigkeit besser wahrnehmbar sei.

Auf Grund des Umstandes, dass weder ein lärmtechnisches Gutachten zur bisher genehmigten Anlage bzw. zur Ist-Situation eingeholt worden sei, noch die Messung der Manipulationstätigkeit dazu in Relation gesetzt worden sei, sei das Gutachten für eine abschließende Beurteilung des Projektes nicht geeignet.

Die den Nachbarn und Berufungswerbern im Oktober 2008 vorgelegten Baupläne hätten zudem eine Lärmeinhausung bzw. einen Lärmschutzwall zu den Anrainern hin vorgesehen. Diese dringend erforderlichen Schutzeinrichtungen seien jedoch nicht als Auflage vorgeschrieben worden.

 

Der ASV für Luftreinhaltung führe in seinem Gutachten aus, dass der Staub aus der gegenständlichen Anlage als Grobstaub mit relativ geringen Flugweiten einzustufen sei, der vorwiegend belästigende Wirkung aufweise und nicht lungengängig sei. Dies werde von der Behörde im bekämpften Bescheid auch so festgestellt. Der medizinische ASV sei auf diese gesundheitsrelevante Belästigung nicht eingegangen. Sein Gutachten sei aus diesem Grund mangelhaft. Insbesondere sei auf Grund der geringen Flugweite von einer vermehrten Belastung der Bw auszugehen, die jedenfalls unzumutbar sei.

 

Die belangte Behörde führe aus, dass das Gesetz im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage das Eigentum des Nachbarn nur vor einer Substanzvernichtung und nicht vor einer Wertminderung schütze. Dazu sei auszuführen, dass eine Gefahr von Überflutung und Schädigung der eigenen Wasserversorgung absolut substanzvernichtend sei. Auf Grund der vorgelegten Lichtbilder sei die konkrete Gefährdung von Überschwemmung und damit einhergehender Beeinträchtigung des Grundwassers nachgewiesen. In den letzten Jahren sei es vermehrt zu Schäden durch Naturkatastrophen gekommen, weshalb insbesondere auf den Überflutungsschutz Wert gelegt werde. Durch die bereits vorgenommene und noch geplante großflächige Versiegelung der Flächen und die vorhandenen geologischen Verhältnisse sei in Zukunft mit weiteren derartigen Ereignissen zu rechnen. Durch die Überflutung sei ein nach dem Gesetz relevanter Eigentumseingriff gegeben, weil die Nutzung des Eigentums unmöglich gemacht werde, weil die Wasserversorgung über das Grundwasser erfolge. Da noch kein Projekt zur Entsorgung der Niederschlagswässer vorgelegt worden sei, sei die Gefährdung evident, weil keine dem Stand der Technik entsprechenden Sickermöglichkeiten vorliegen würden. Störfälle, die auf Grund einer unzureichenden Technologie regelmäßig und vorhersehbar auftreten, seien von § 74 GewO umfasst. In der Stellungnahme des ASV für Hydrologie werde auf das besondere Rücksichtnahmeerfordernis des Grundwasserschutzes hingewiesen.

Diese Eigentumsgefährdung sei aber untrennbar mit der gegenständlichen Genehmigung verbunden, sodass dringend erforderliche Maßnahmen zur Versickerung als Auflage hätten erfolgen müssen. Insbesondere sei auch eine Weiterveräußerung der Nachbarliegenschaften bei drohender Überflutung und der durch die häufigen Unwetter sensibilisierten Käuferschicht nahezu unmöglich, sodass jedenfalls ein zulässiger Einwand vorliege.

Auf eine allfällige Geruchsbelästigung werde im Bescheid nicht eingegangen.

 

2.1. Mit Eingabe vom 30.10.2009 wurde von den Bw weiters ergänzend vorgebracht, dass der Altbestand der Betriebsanlage wesentlich geändert worden sei und diese faktischen Änderungen in den zur Genehmigung eingereichten Projektsunterlagen nicht berücksichtigt worden seien. Die Projektsunterlagen würden daher keine geeignete Beurteilungsgrundlage darstellen. Diese faktischen Änderungen im Altbestand würden auch dazu führen, dass bereits der Altbestand nicht mehr genehmigt sei und die Anlage daher nicht konsensgemäß betrieben werde.

So sei konsenslos eine Außenwand des Betriebsgebäudes weggerissen und zur Verlängerung der sich hinter der Mauer befindlichen Lagerhalle ein Zelt gespannt worden. Auf dem Foto vom 15.9.2009 sei zu erkennen, dass die Mauer zwischen Lagerhalle und Zelt fehle. Weitere Fotos würden zeigen, dass entgegen dem zur Genehmigung eingereichten Projekt das Zelt an die offene Lagerhalle angebaut worden sei und zu gewerblichen Zwecken genutzt werde. Diesbezüglich werde die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens angeregt.

Auf Grund des Fehlens der Außenmauer komme es zu verstärkten Lärmemissionen nach außen. Der Lärm könne durch das Zelt ungehindert nach außen dringen und werde diese Lärmquelle auch in den bislang vorliegenden schalltechnischen Messberichten nicht berücksichtigt.  Die eingereichten Projektsunterlagen würden daher keine geeignete Beurteilungsgrundlage darstellen. Das Foto vom 15.10.2009 würde eine weitere faktische und konsenslose Änderung zum eingereichten Projekt zeigen. Eine nach außen zu einer Beladestation für Lkw oder Traktor-Anhänger führende Förderbandanlage zur Verladung von Maisspindeln sei errichtet worden. Diese diene dazu, die getrockneten und nach der Rebelung anfallenden Maisspindeln aus dem Restmaterialraum zu bringen und auf ein unter dem nach außen ragenden Förderband abgestelltes Fahrzeug zu verladen. Daraus ergebe sich eine neue Öffnung des Gebäudes nach außen, aus der wiederum erhöhte Lärmemissionen austreten und die Liegenschaften der Berufungswerber beeinträchtigen würden. Diese Öffnung sei in den als Genehmigungsgrundlage dienenden Unterlagen jedoch nicht berücksichtigt worden.

Aus dieser neuen Förderbandanlage samt Verladestation ergebe sich auch eine Änderung des Lkw- und Traktor-Aufkommens und der Fahrbewegungen. Diese Änderungen seien auch vom ASV für Anlagentechnik in der Verhandlungsschrift vom 25.8.2009 bemerkt worden.

Diese in den Projektsunterlagen nicht berücksichtigten Änderungen würden dazu führen, dass die von der belangten Behörde I. Instanz beurteilten Projektsunterlagen nicht der tatsächlich ausgeführten Betriebsanlage entsprechen würden. Auch die Berechnung der x vom 23.4.2009, wonach zusätzliche Lärmimmissionen von Laeq = 29 dB zu erwarten seien, seien nun jedenfalls nicht mehr aussagekräftig und stelle keine taugliche Entscheidungsgrundlage für die belangte Behörde dar. Diese grundlegenden Veränderungen der Betriebsanlage würden dazu führen, dass das zur Genehmigung eingereichte Projekt nicht mehr mit dem ausgeführten Zustand der Betriebsanlage übereinstimme. Die Genehmigungsgrundlage falle somit weg. Die Behörde I. Instanz habe diese faktischen Veränderungen der Betriebsanlage im bekämpften Bescheid völlig unberücksichtigt gelassen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung würden die tatsächlichen Veränderungen einer Genehmigung der eingereichten Projektsunterlagen für die Betriebsanlagenerweiterung entgegenstehen, sodass die Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Genehmigung hätte versagen müssen, da von der Konsenswerberin keine dem tatsächlichen Bestand der Betriebsanlage entsprechenden Projektsunterlagen vorgelegt worden seien.

 

Wesentlich sei die Veränderung der Geräuschsituation vom Altbestand zum Neubestand. Der Altbestand stelle den Basispegel dar, von dem aus die Veränderung der Schallimmissionen auf die Nachbargrundstücke zu beurteilen seien. Basis dürfe aber gegenständlich nicht der faktische Zustand des Altbestandes sein, sondern müsse der genehmigte Altbestand sein, also der Immissionspegel mit Außenmauer und ohne Zelt sowie ohne neue Öffnung für die Förderbandanlage. Das erstinstanzliche Verfahren sei daher mangelhaft, weil die Kw aufgefordert hätte werden müssen, dem tatsächlichen Ausführungsstand der Betriebsanlage entsprechende Projektsunterlagen vorzulegen.

Die belangte Behörde habe es unterlassen, insbesondere unter Berücksichtigung der Oö. Grenzwerteverordnung einen gültigen Grenzwert für die betrieblichen Lärmimmissionen vorzuschreiben. Wie wichtig ein behördlich festgesetzter Immissionsgrenzwert sei, bestätige auch der ASV für Medizin in der Verhandlungsschrift vom 9.7.2009, der festgestellt habe, dass auf Grund dieses vorherrschenden relativ hohen Umgebungsgeräuschpegels eine Verschlechterung der Lärmsituation durch nachteilige Änderungen der Lärmcharakteristik oder Lärmpegelanhebung als kritisch anzusehen sei. Die geringste Veränderung des Dauerschallpegels durch die geänderte Betriebsanlage führe zu einer starken Wahrnehmbarkeit der zusätzlichen Lärmimmissionen und folglich zu einer massiven Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bw. So werde beispielsweise die Erhöhung des Dauerschallpegels von 40 dB auf 43 dB wie eine Verdoppelung der Lärmimmissionen wahrgenommen; die Behörde habe verabsäumt, die notwendige Addition der unterschiedlichen Lärmquellen vorzunehmen und eine Auflage mit einem Immissionsgrenzwert vorzuschreiben.

Als Grundlage für den bekämpften Genehmigungsbescheid seien bloße Prognosen bzw. Berechnungen der künftigen Lärmimmissionen herangezogen worden. Die tatsächlichen Lärmimmissionen hätten auch deswegen nicht  gemessen werden können, da die Betriebsanlage in der Zeit zwischen dem Antrag auf Änderung der bestehenden Betriebsanlage bis zur Erlassung des Genehmigungsbescheides nicht in vollem Umfang betrieben worden sei. Die Betriebszeiten seien erntebedingt auf die Monate September, Oktober und November beschränkt worden. Daher seien beim bekämpften Bescheid auch sonstige Betriebsanlagenspezifika nicht berücksichtigt worden. Werde Mais verarbeitet, der nass ist, müssten die Anlagen mit höherer Leistung gefahren werden, sodass die Lärmimmissionen eindeutig höher seien, als wenn trockener Mais verarbeitet wird. Dies habe die belangte Behörde nicht berücksichtig. Auch eine entsprechende Auflage im Genehmigungsbescheid fehle.

Ausgehend von dem Immissionspegel, der vom genehmigten Altbestand der Betriebsanlage ausgehe, seien die Veränderungen zum Neubestand zu berücksichtigten. Die in der Ergänzung zum schalltechnischen Projekt vom 21.7.2009 aufgezeigte "örtliche Schall-Ist-Situation" berücksichtige aber nicht die Betriebsanlage, sondern ausschließlich umgebungsbedingte Ereignisse. Diese Messungen und Berechnungen könnten daher weder für die Beurteilung der Lärmimmissionen des genehmigten Altbestandes, noch für jene der Erweiterung der Betriebsanlage herangezogen werden.

Auf Grund der Tatsache, dass die vor der Betriebserweiterung bestehende Betriebsanlage bereits verändert worden sei und daher nicht mehr dem genehmigten Zustand entspreche, bestehe keine Möglichkeit mehr, die Immissionen der bestehenden Betriebsanlage, somit des genehmigten Altbestandes als Ausgangswerte zu messen.

 

Den Bw würden nun zusätzlich zum schalltechnischen Projekt der x vom 23.4. und 21.7.2009 der schalltechnische Messbericht über die Kontrollmessung vom 15.9.2009, eine Stellungnahme der x zur Änderung der Betriebsanlage durch Errichtung einer Förderbandanlage vom 24.9.2009 sowie eine Stellungnahme der x zur Kontrollmessung vom 6.10.2009 vorliegen.

Der Kontrollmessung der x vom 15.9.2009 liege die bestehende Betriebsanlage zu Grunde. Da die ursprünglich genehmigte Betriebsanlage als schalltechnischer Ausgangswert zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht mehr in ihrer genehmigten Art vorgelegen habe, könnten aus dieser Kontrollmessung auch keine aussagekräftigen Ergebnisse im Vergleich des Alt- und Neubestandes abgeleitet werden. Außerdem handle es sich um eine nicht repräsentative, zu kurze Messung im Zeitraum von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Bei der Messung habe kein repräsentativer Betriebszustand geherrscht. So seien die Fahrzeuge gestanden und sei es zu keiner größeren Anlieferung gekommen.

Generell sei in Fällen, in denen die akustische Umgebungssituation während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume starken Schwankungen unterliege, die Auswirkungen der vom zum genehmigten Projekt ausgehenden Immissionen unter Zugrundelegung jener Situation zu beurteilen, in der diese Immissionen für den Nachbarn am ungünstigsten, also am belastendsten seien.

Die jüngste Messung vom 4.10.2009 beinhalte die Lärmimmissionen der gesamten Betriebsanlage bei umgebungsbedingten Ruhephasen. Um ein repräsentatives Ergebnis zu erhalten, habe hier eine Addition der Lärmimmissionen der Betriebsanlage mit den Umgebungsgeräuschen zu erfolgen, um die tatsächlich einwirkenden Lärmimmissionen auf die Bw feststellen zu können. Schon die geringste Erhöhung des Lärmpegels oder Veränderung der Lärmcharakteristik würde laut medizinischen ASV als kritisch anzusehen sein.

Die Behörde hätte daher einen ASV für Lärmtechnik beauftragen müssen, der die tatsächlichen Immissionen der Betriebsanlage messe oder die Vorlage eines derartigen schalltechnischen Prüfberichtes der Kw auftragen müssen. Der ASV für Medizin hätte einen Grenzwert für die zulässigen Lärmimmissionen der Betriebsanlage im Bereich der Nachbarn angeben müssen. Anschließend hätte die Behörde die zulässigen Lärmimmissionen mit einer Auflage definieren müssen.

Mit bekämpftem Bescheid sei der Kw aufgetragen worden, der Behörde Berichte über Lärmmessungen vorzulegen. Die Bw beantragen die Zustellung dieser Berichte zur Äußerung.

 

Die Auflage I. 2.63. des bekämpften Genehmigungsbescheides vom 27.8.2009 sehe vor, dass Dauergeräusche keine Tonhaltigkeit aufweisen dürfen. Die Behörde habe aber nicht festgestellt, mit welchen schalltechnischen Maßnahmen die Tonhaltigkeit zu vermeiden sei. Die Auflage sei dem Grunde nach zu Recht vorgeschrieben, aber in der Ausführung mangelhaft. Tatsächlich würden von der Anlage insbesondere zur Nachtzeit tonhaltige Dauergeräusche ausgehen.

Laut Auflagenpunkt I. 2. 5. des bekämpften Bescheides sei das südwestliche Tor verschlossen zu halten. Die beiliegenden Lichtbilder vom 14.9.2009 würden jedoch bestätigen, dass dieses Tor und auch andere Türen und Tore an der Nordseite der Betriebsanlage ständig geöffnet seien und daher maßgeblich zur extrem Lärmsituation beitragen würden. Im Übrigen würden beim südwestlichen Tor 50 % der Lamellen fehlen.

Die Situation geöffneter Tore sei aber jedenfalls bei den Lärmmessungen nicht berücksichtigt worden. Ganz im Gegenteil, in den schalltechnischen Mindestanforderungen gehe die x in ihrer Ergänzung zum schalltechnischen Projekt davon aus, dass Manipulationen, Fahrbewegungen und Ladetätigkeiten im Freien nur in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr erfolgen würden. Daraus sei zu schließen, dass nur diese Lärmquellen im Freien in den Berechnungen berücksichtigt worden seien, jedoch nicht der Lärm, der auf Grund offener Türen und Tore ins Freie dringe. Die Auflage sei daher auf sämtliche Türen und Tore der Betriebsanlage zu erweitern und es seien konkrete Maßnahmen vorzuschreiben, damit die Lärmimmissionen entsprechend reduziert werden könnten.

Die Bw würden auch die dringende Anregung an die Behörde stellen, durch unangemeldete Überprüfungen für die Einhaltung der Auflagenpunkte zu sorgen. Die Behörde habe es verabsäumt, darauf einzugehen, welche Fahrbewegungen von Fahrzeugen laut bestehender Genehmigung erlaubt seien, wie sich die zur Genehmigung beantragte Erweiterung der Kapazität auf die Fahrbewegungen auswirke und welche Fahrbewegungen nunmehr mit der Erweiterung der Betriebsanlage zusätzlich genehmigt würden. Eine entsprechende Auflage fehle. Es gebe empfindlich mehr Fahrbewegungen als im Projekt angegeben bzw. genehmigt worden seien. Jedenfalls nicht berücksichtigt habe die Behörde im erstinstanzlichen Verfahren, dass die anliefernden Traktoren ihre Anhänger am Betriebsgelände der Kw abstellen und ohne Hänger wieder wegfahren würden, ohne den Entladevorgang mit dem Traktor abzuwarten. Erst nachdem der Anhänger entladen worden sei, werde dieser mit dem Traktor wieder abgeholt.

In der Ergänzung zum schalltechnischen Projekt werde der Berechnung eine Verkehrszählung als Ausgangswert ohne Betriebsanlage vom Oktober 2007 zu Grunde gelegt. Nicht nur, dass diese Verkehrszählung veraltet sei, sei die Betriebsanlage der Kw genau in diesem Zeitraum der herangezogenen Verkehrszählung in Betrieb gewesen, sodass die Verkehrsbelastung zu diesem Zeitpunkt als Beispiel nicht repräsentativ sei. Sämtliche Fahrzeuge, die der Betriebsanlage zuzuordnen seien, würden sich in dieser Verkehrszählung befinden. Es daher eine Verkehrszählung bzw. Messung der Verkehrslärmimmissionen zu einem Zeitpunkt durchzuführen, wo die Betriebsanlage nicht in Betrieb sei und jene Lärmimmissionen im Sinne eines Bezirkssprengels festzustellen, die nicht mit der Betriebsanlage in Zusammenhang stünden.

 

Der Staub aus der Betriebsanlage sei als Grobstaub mit relativ geringen Flugweiten einzustufen. Auch Maiskolben und Schmutz würden auf die Nachbargründstücke ausgebracht werden. Die beiliegenden Fotos würden zeigen, wie ein neben der Betriebsanlage abgestelltes Fahrzeug nach 24 Stunden bzw. nach 5 Tagen mit Staub regelrecht überzogen sei. Je nach Wetterlage und Windrichtung müssten sämtliche Bw im Schnitt zweimal pro Woche Reinigungsarbeiten an Terrasse, Fenster und Kfz auf Grund der extremen Staubbelastung vornehmen. Durch die gegenständliche Ausweitung der Kapazität komme es zu einer massiven Verschlechterung der Staubsituation für die Bw, welche im erstinstanzlichen Bescheid bisher nicht berücksichtigt worden sei.

Die Schmutzbelastung stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Betriebsanlage und sei von der belangten Behörde bei der Genehmigung der Betriebsanlagenerweiterung nicht berücksichtigt worden.

 

Die Betriebsanlage sei kürzlich von der x., welche die Versorgung der gemeindeeigenen Anbauflächen zum Ziel habe, an die x verkauft worden. Die nunmehrige Kw sei ein international tätiger industrieller Betrieb, der das Versorgungsgebiet bereits über die Gemeindegrenzen ausgedehnt habe und in Zukunft aller Wahrscheinlichkeit nach extrem vergrößern werde. Der zu verarbeitende Mais werde sich daher vervielfachen. Dies führe zu einer zusätzlichen Erweiterung der Betriebsanlage, einer Kapazitätssteigerung, einer Steigerung der Fahrzeugbewegung und somit zu einer extremen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bw. Diese Kapazitätserweiterung hätte im Bescheid I. Instanz berücksichtigt werden müssen. Diese Befürchtung werde durch den jüngsten Grundankauf der Kw für eine weitere Betriebserweiterung auf Teilen des Gst. Nr. x in Richtung südwestliches Wohngebiet bestätigt. Die "heranrückende Bebauung" gehe gegenständlich von der Kw aus.

Die Bw befürchten nunmehr die laufende Erweiterung der Betriebsanlage und regen die Behörde dringend an, dies bei der Entscheidung über die nunmehrige Betriebsanlagenerweiterung zu berücksichtigen.

 

Die Bw stellen die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. möge

-         eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen,

-         der Berufung Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung der Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage abgewiesen wird,

-         in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungs­rechtsache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die BH Urfahr-Umgebung zurückverweisen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat diese Berufungen gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde ohne Widerspruch gemäß
§ 67h Abs.1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

4.  Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die von den Parteien beigebrachten Eingaben und Unterlagen.

Weiters hat der Oö. Verwaltungssenat eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 30. April 2010 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung eines luftreinhaltetechnischen, eines lärmtechnischen und eines medizinischen Amtssachverständigen durchgeführt.

Bei der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerber, die Berufungswerber/innen x in Vertretung für Herrn x sowie Herr x als anwaltlicher Vertreter sämtlicher Berufungswerber/innen teilgenommen; weiters anwesend war ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter der erstinstanzlichen Behörde festgehalten, dass hinsichtlich der beabsichtigten Versickerung der in Zusammenhang mit dem Betrieb der Betriebsanlage anfallenden Abwässer die wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben und diesbezüglich auch schon ein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren anhängig ist.

 

4.1.1. Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde vor Anberaumung der mündlichen Verhandlung ein ergänzendes lärmtechnisches Gutachten eingeholt, welches den Parteien vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde.

In diesem Gutachten vom 29.3.2010 kommt der lärmtechnische ASV zu folgendem Ergebnis:

"Die x, betreibt am Standort x eine Betriebsanlage zur Trocknung von Saatmais. Mit Bescheid vom 27.8.2009 wurde von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eine beantragte Änderung der bestehenden Anlage unter Vorschreibung von Auflagen gewerbebehördlich genehmigt. Gegen diesen Bescheid haben Nachbarn Berufung erhoben und darin unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen vorgebracht.

 

Die Saatmais-Trocknungsanlage wird von September bis November betrieben, wobei der gesamte Trocknungsbetrieb rund um die Uhr, der An- und Ablieferverkehr bzw. die Manipulation im Zeit­raum von 6.00 bis 22.00 Uhr erfolgt. Dem erstinstanzlichen Verfahren lagen schalltechnische Projekte vom 23.4.2009 und 21.7.2009 zugrunde. Ein wesentlicher Bestandteil der Beurteilung war auch eine Bestandsmessung am 15.9.2009, worüber ein schalltechnischer Messbericht, datiert mit 24.9.2009, vom Büro TAS SV-GmbH erstellt wurde.

 

Von den Berufungswerbern wird in ihrem Vorbringen ausgeführt, dass bei der bestehenden Anlage ohne Genehmigung Änderungen vorgenommen wurden, welche insoweit einen Einfluss haben, dass dadurch die festgestellten Anlagenimmissionen höher sind, als sie nach dem Genehmigungs­stand sein dürften. Damit sei keine rechtmäßige Bestandssituation der Beurteilung zugrunde gelegen.

 

Konkret handelt es sich hierbei um eine neue Förderbandanlage und um einen Mauerdurchbruch im Altbestand sowie um die Aufstellung eines Zeltes im Bereich dieses Mauerdurchbruches. Nach Durchführung eines selbstständigen Ortsaugenscheines und dem Studium des vorliegenden Verfahrensaktes wird zunächst auf diese Fakten eingegangen:

 

Förderband:

 

Die bestehende Betriebsanlage wurde im südwestlichen Bereich durch einen Zubau erweitert, in welchem ein Großteil der geplanten Anlagenerweiterungen untergebracht ist. Im südlichen Gebäudeteil des Altbestandes befindet sich die Rebelanlage, das heißt jene Anlage, in der nach dem Trocknungsvorgang die Maiskörner von der Maisspindel getrennt werden. Die abgerebelten Maisspindeln wurden ursprünglich im Restmaterialienraum zwischengelagert und dann bei Bedarf mit einem Stapler auf die im Freien aufgestellten Anhänger verladen. Es kam dabei im südlichen Freibereich immer wieder zu Staplerfahrbewegungen.

 

Dieser Betriebsablauf wurde insofern geändert, dass die nach der Rebelung anfallenden Maisspindeln nicht mehr zwischengelagert werden, sondern direkt ausgetragen und über die neue Förderbandanlage auf ein unter dem Förderband stehendes Fahrzeug verladen werden. Die Förderbandanlage ist nur bei Betrieb der Rebelanlage eingeschaltet. Es gibt keinen Nachtbetrieb.

 

Die beiden Betriebssituationen wurden vom Büro x schalltechnisch betrachtet und dazu eine Stellungnahme am 24.9.2009 abgegeben. Bei dieser Betrachtung wurden die Emissionsansätze für beide Szenarien gegenübergestellt. Die Förderbandanlage ist pro Tag 7,5 Stunden in Betrieb (10 Vorgänge mit jeweils 45 Minuten). Zur Erfassung der Schallemissionen wurden am 23.9.2009 schalltechnische Messungen durchgeführt. Aus den Messergebnissen bei einem repräsentativen Betriebszustand inklusive Abwurf der Maisspindel auf einen abgestellten Anhänger errechnet sich ein Schallleistungspegel von Lw,a = 92 dB. In Bezug auf die Einsatzdauer von 7,5 Stunden pro Tag errechnet sich ein Beurteilungspegel von gerundet LW,A = 90 dB.

Für den Betriebsablauf in der ursprünglichen Form mit dem Einsatz eines Staplers für den Transport der Maisspindel aus dem Restmaterialienraum zu den im Freien aufgestellten Anhängern errechnet sich bei einer Einsatzdauer von 4 Stunden pro Tag ein Beurteilungspegel von gerundet LWfA = 95 dB. Es war dies die projektierte Basis im Genehmigungsverfahren (schall­technisches Projekt, GZ: 09A0014T vom 21.7.2009). Dazu ist anzumerken, dass sich die Betriebs­zeit von 4 Stunden pro Tag auf den erweiterten Betriebsumfang bezieht. Als Bestand ist eine Betriebszeit von 2 Stunden pro Tag angegeben. Der sich daran ableitende Schallleistungspegel für diese Tätigkeit errechnet sich mit LW,A = 92 dB.

 

Der nun dargestellte Emissionsvergleich zeigt eine geringere Emission bei der Förderbandanlage als bei der Staplermanipulation. Damit hat der Betriebszustand mit der Förderbandanlage jedenfalls keinen erhöhenden Einfluss auf die Messergebnisse der "genehmigten" Ist-Situation. Diesbezüglich wurde die Ist-Situation des Bestandes jedenfalls ordnungsgemäß erhoben.

 

Mauerdurchbruch, Zelt:

 

In der nördlichen Außenwand wurde ein ca. 5 x 3 m großer Mauerdurchbruch geschaffen. Hier erfolgt die Containerverladung vom getrockneten Mais. Im Freien wurde vor diesem Mauer­durchbruch ein Zelt aufgestellt, in dem Staplermanipulationen erfolgen. Die im Zuge der Bestands­messungen am 15.9.2009 erfolgten Emissionsmessungen beinhalten auch Innenpegelmessungen in verschiedenen Bereichen der Anlage.

 

Die Messung Nr. 7 im Bereich des Förderbandes Obergeschoß Nordseite entspricht genau jenem Bereich, in dem der Mauerdurchbruch gemacht wurde. Bei Übernahmebetrieb ergab sich dabei ein Innenpegel von LA,eq = 81 dB. Ohne Übernahmebetrieb und Entliescheranlage ergab sich ein LA,eq = 62 dB (Messung Nr. 16). Während dieser Messung waren keine Förderbänder in Betrieb. Es entspricht dies somit dem nächtlichen Betriebszustand.

 

Weitere Messungen der Innenpegel in anderen Bereichen ergaben bei Übernahmebetrieb und zB auch Einwurf in die Trockenbox Pegelwerte von LA,eq= 83 bis 86 dB. Es kann im ungünstigsten Fall daher angenommen werden, dass im Bereich des Mauerdurchbruches am Tag ein Dauer­schallpegel von LA,eq = 86 dB vorhanden ist.

 

Geht man nun von diesem Innenpegel aus, so wird über die Öffnung von 5 x 3 = 15 m2 am Tag eine Schallleistung von LWiA = 95 dB abgestrahlt. In der Nacht nur beim Trockenbetrieb reduziert sich diese Schallleistung auf LWiA = 71 dB.

Über diese Maueröffnung wird nun mit der errechneten Schallleistung das Zelt beschallt. Dieses Zelt hat nach Angaben der Konsenswerberin eine Länge von 25 m, eine Breite von 15 m und eine Höhe von 4,6 bis 7 m. Es ergibt dies ein Volumen von V = 2.175 m3. Mit der über die Maueröffnung abgestrahlten Schallleistung (am Tag LW,A = 95 dB, in der Nacht LW,A = 71 dB) errechnet sich bei diesem Volumen gemäß ÖAL-Richtlinie Nr. 14 ein Halleninnenpegel von LP = 76 dB am Tag bzw. von LP = 52 dB in der Nacht.

 

Für die Zelthülle (Zeltplane) ist erfahrungsgemäß bzw. in Anlehnung an die ÖNORM S 5012 ein Schalldämmmaß von Rw = 5 dB anzusetzen. Angenommen wird dabei auch, dass die östliche Seite des Zeltes für Manipulationszwecke offen ist. Über die gesamte Abstrahlfläche des Zeltes gerechnet und einer Entfernung zum Messpunkt MP 1 (laut Lageplan rund 110 m) errechnet sich dabei gerundet ein Schalldruckpegel von LA,eq = 40 dB am Tag bzw. von LA,eq = 16 dB in der Nacht. Zum Tageswert ist nochmals festzustellen, dass dieser jedenfalls ein Maximum beschreibt, welches nur während der Befüllung der Trockenboxen auftritt. Im übrigen Zeitraum liegt der Wert um rund 3 bis 5 dB niedriger, was sich natürlich auch auf die über das Zelt abgestrahlte Teil­immission auswirkt.

 

Vergleicht man nun diese Werte mit den am Messpunkt MP 1 erhobenen betriebsbedingten Dauergeräuschen (Tagesbetrieb La,«, = 48 bis 50 dB, Nachtbetrieb LA,eq = 45 bis 46 dB), so ist erkennbar, dass die über die Maueröffnung und das Zelt abgestrahlte Schallimmission am Tag um mindestens 8 dB (im ungünstigsten Fall), in der Nacht um mehr als 10 dB unter den übrigen Betriebsgeräuschen liegen. Damit sind die betriebsbedingten Dauergeräusche nicht durch diese Teilimmission beeinflusst.

 

Aus schalltechnischer Sicht ist somit zusammenfassend festzustellen, dass die durchgeführten Bestandsmessungen nicht durch die neue Förderbandanlage südseitig des Betriebsgebäudes und auch nicht durch die neue Maueröffnung und das vorgestellte Zelt nordseitig des Betriebs­gebäudes beeinträchtigt waren und damit die Messergebnisse den genehmigten Betriebszustand beschreiben. Die betriebsbedingten Dauergeräusche im nördlichen Anrainerbereich sind, wie im schalltechnischen Messbericht vom 24.9.2009, GZ: 09B0014T, beschrieben, maßgeblich durch den Betrieb eines bestehenden Lufterhitzers mit Zuluftjalousie an der Nordfassade bestimmt. Am Tag kommen zu diesen Geräuschen noch die der Entliescheranlage dazu. Im südlichen Anrainer­bereich wird die betriebliche Dauergeräuschsituation ebenfalls maßgeblich durch den Betrieb der Lufterhitzer bestimmt.

Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die betriebsbedingte Ist-Situation. Im gegenständlichen Bereich verläuft die B 131 Aschacher Straße zwischen Betriebs­anlage und den nördlich gelegenen Nachbarbereichen. Der Verkehr auf dieser Straße hat einen wesentlichen Anteil an der gesamten örtlichen Ist-Situation. Die straßenverkehrsbedingte Ist-Situation wurde mit Messungen am 1.4.2009 von 11.00 Uhr und 2.4.2009 bis 14.30 Uhr erhoben. Dafür wurden ein Messpunkt im nördlichen Anrainerbereich (Messpunkt MP 1) und einen im südlichen Anrainerbereich (Messpunkt MP 4) gewählt. Die Messungen erfolgten am Messpunkt MP 1 über 24 Stunden, am Messpunkt MP 4 über sieben Stunden. Im Zeitraum von 11.30 bis 12.30 Uhr wurde eine Verkehrszählung auf der B 131 durchgeführt. Diese Ergebnisse wurden mit Daten einer Verkehrszählung der Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr vom Amt der Oö. Landesregierung, durchgeführt im Zeitraum vom 13.10.2007 bis 27.10.2007, verglichen. Sie zeigten gute Übereinstimmung, womit ein repräsentatives Messergebnis vorliegt. In der Ergänzung zum schalltechnischen Projekt, datiert mit 21.7.2009, wurde genauer auf die örtliche Ist-Situation am Wochenende eingegangen. Es wurden hierzu die von der automatischen Verkehrszählung im Oktober 2007 ermittelten DTV-Daten vom Wochenende herangezogen und daraus die maßgeblichen Schallimmissionen berechnet. Dabei stellte sich nun heraus, dass der für die Beurteilung kritische Zeitraum die Abendzeit am Sonntag ist. Hier ergibt sich die geringste Differenz zwischen der straßenverkehrsbedingten Ist-Situation und den betriebsbedingten Schallimmissionen. Konkret liegen die Betriebsgeräusche gesamt (das heißt Dauergeräusche und Fahrbewegungen und Manipulationen) um 7 dB unter der Ist-Situation.

 

Zum Vorbringen der Berufungswerber in Bezug auf die rechnerische Ermittlung der verkehrs­bedingten Schallimmissionen und auch der zukünftigen Betriebsgeräusche ist festzustellen, dass es jedenfalls Stand der Technik ist, Straßenverkehrslärm anhand von Verkehrsdaten zu berechnen. Auch die Immission von neuen Anlagen und Betriebsabläufen müssen berechnet werden, da es sich beim gewerbebehördlichen Verfahren um ein Projektverfahren handelt.

 

Wie vorstehend ausgeführt kommt es im ungünstigsten Fall in den Abendstunden des Sonntags zu einer Situation, wo die betriebsbedingten Geräusche um 7 dB unter der straßenverkehrsbedingten Umgebungssituation liegen. Dies bedeutet rein rechnerisch eine Anhebung von 0,8 dB. Eine derartige Geräuschpegelveränderung ist im technischen Sinn als irrelevant zu bezeichnen, da sie innerhalb der allgemeinen Mess- und Aussagegenauigkeit liegt. Es soll aber nicht die Aussage des medizinischen Sachverständigen vernachlässigt werden, der die örtliche Ist-Situation bereits als relativ hoch ansieht und damit grundsätzlich keine weiteren Erhöhungen fordert. Unter diesem Gesichtspunkt ist anzuführen, dass die Nachbarbereiche, bei denen diese 7 dB Differenz prognostiziert ist, nicht jene sind, welche die höchsten Vorbelastungen haben. Bei den stark vorbelasteten Bereichen beträgt die Differenz zwischen Bestandssituation und prognostizierter Betriebssituation 10 dB oder mehr und damit kommt es dort jedenfalls zu keiner Erhöhung.

Eine wesentliche Frage ist auch, inwieweit bei den Betriebsgeräuschen alle relevanten Betriebszustände Beachtung fanden. Grundsätzlich sind die Betriebsgeräusche durch Dauergeräusche innerhalb des Betriebsgebäudes bestimmt (Lufterhitzer, Entliescher, Förderbänder, Entrebler,...). Dazu kommen Liefer- und Verladetätigkeiten im Freien, Fahrbewegungen von Traktoren und Pflückmaschinen, Staplermanipulationen. All diese betrieblichen Aktivitäten wurden in den Prognosen berücksichtigt. So ist im Projekt beschrieben, in welcher Form sich die einzelnen Fahrbewegungen durch die Betriebserweiterung erhöhen. In den dargestellten Angaben spiegelt sich jedenfalls die angeführte Produktionssteigerung von einem Drittel wider. Wie bereits von Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt, sind diese Angaben nicht über­prüfbar. Es handelt sich aber definitiv um Projektsangaben und sind diese damit verbindlich. Eine Änderung dieser Tätigkeiten würde eine neuerliche Bewilligung nach sich ziehen. Aus Sach­verständigensicht sind somit Projektsangaben in die schalltechnische Untersuchung eingeflossen, deren Umfang Teil des Bewilligungsansuchens ist.

 

Die betrieblichen Aktivitäten bewirken nun eine Geräuschsituation, welche am Tag und Abend durch kontinuierliche Geräusche der Lufterhitzer, Förderbänder, Entliescher u. dgl. sowie durch schwankende Geräusche, verursacht durch Lkw- und Traktor-Zu- und -Abfahrten, und Stapler­manipulationen geprägt ist. In der Nacht sind nur die kontinuierlichen Dauergeräusche der Luft­erhitzer vorhanden. Ein Großteil der Fahrbewegungen und Manipulationen erfolgt im nördlichen Bereich des Betriebsareals. Nur der Abtransport der abgerebelten Maiskolben sowie die Verladung dieser erfolgt südseitig des Betriebsgebäudes. Mit den Fahrbewegungen und den Manipulationen sind auch Spitzenpegelereignisse verbunden. In den Nachtstunden treten keine betriebsbedingten Schallpegelspitzen auf. Die betriebsbedingten Schallpegelspitzen sind bereits beim bestehenden Betrieb vorhanden und es ändert sich diesbezüglich in der Größenordnung nichts. Nur die Häufigkeit ihres Auftretens wird durch die Betriebsausweitung steigen. Im Vergleich mit den vorhandenen Spitzenpegelereignissen des Bestandes (bestimmt durch den Straßenverkehr) liegen die betriebsbedingten Spitzenpegel jedenfalls niedriger in Bezug auf die Pegelhöhe.

 

Ein weiteres Vorbringen der Berufungswerber sind Tonhaltigkeiten von Dauergeräuschen und dadurch bedingte mögliche Interferenzeffekte mehrerer Schallquellen. Es ist dazu einerseits auf die Auflage Nr. 63 des gewerbebehördlichen Bescheides hinzuweisen, wonach Dauergeräusche keine Tonhaltigkeiten aufweisen dürfen. Andererseits haben die bei den "Kontrollmessungen Maistrocknungsanlage Bestand" am 15.9.2009 durchgeführten Frequenzanalysen gezeigt, dass keine tonhaltigen Betriebsgeräusche vorhanden sind. Es besteht daher aus fachlicher Sicht keine Notwendigkeit für die Vorschreibung von Maßnahmen zur Vermeidung von Tonhaltigkeiten. Der formulierte Auflagepunkt wird als ausreichend angesehen. Zusammenfassend ist aus fachlicher Sicht somit festzustellen, dass sich durch die geplante Betriebserweiterung aufgrund der projektierten Schallminderungsmaßnahmen bei den Neuanlagen bzw. zum Teil auch bei den Bestandsanlagen (bei der Rebelanlage entfällt der Zyklon im Freien) die bestehenden örtlichen Verhältnisse nicht ändern. Die vorliegenden Projektsunterlagen entsprechen dem Stand der Technik bzw. wurden entsprechend dem Stand der Technik erstellt. Die gegenüber dem genehmigten Bestand durchgeführten Änderungen (südseitige Förderband­anlage, nordseitiger Mauerdurchbruch und Zelt) haben insofern keine Auswirkungen, dass für die Nachbarn eine ungünstige, nachteilige Beurteilungssituation geschaffen wurde."

 

 

4.1.2. In der mündlichen Verhandlung am 30.4.2010 wurde nach Erörterung dieses lärmtechnischen Gutachtens ergänzend vom Amtssachverständigen ausgeführt:

 

"Bei der neuen Förderbandanlage im südlichen Bereich der Betriebsanlage werden vom Betriebsablauf her gesehen die Traktoren mit Anhänger unterhalb des vorhandenen Füllstutzens aufgestellt. Die abgerebelten Maiskolben werden über die Förderbandanlage zu diesem Füllstutzen transportiert und über diesen Füllstutzen dem Anhänger aufgegeben. Dieser Füllstutzen ist über die Länge eines Anhängers verschiebbar, wodurch eben bei der Befüllung eines Anhängers keine Fahrbewegung mittels Traktor notwendig ist. Die Traktoren werden üblicherweise mit zwei Anhängern in diesem Bereich aufgestellt, dh., zur Befüllung des zweiten Anhängers muss der Traktor gestartet und um diese Anhängerlänge nach vorne bewegt werden. Die dabei entstehenden Geräuschimmissionen wurden in der bisherigen Beurteilung nicht im Detail behandelt. Ausgehend von den im Projekt vorhandenen Emissionsdaten einer Traktorfahrbewegung errechnet sich gegenüber den bisherigen Immissionswerten eine Erhöhung von max. 1 dB. Der aus der Spindelverladung sich somit ergebende Beurteilungspegel ergibt sich unter Berücksichtigung der Einsatzdauer von 7,5 Stunden pro Tag zu LW,A = 91 dB. Dieser Wert liegt noch immer unter dem Beurteilungspegel für diese Tätigkeit unter Berücksichtigung des Staplers und damit ändern sich die diesbezüglichen Aussagen im Gutachten nicht.

Ein weiterer Punkt betrifft den Mauerdurchbruch und das davor aufgestellte Zelt. Grundsätzlich wird auf die gemachten Ausführungen im Gutachten verwiesen. Es stellte sich aber heute ergänzend die Frage, welche Auswirkungen dieser Mauerdurchbruch mit dem eingebauten Tor hat, wenn im Freibereich kein Zelt oder Ähnliches aufgestellt wird. Hierbei ist grundsätzlich zwischen der Tages- und Abendzeit bzw. der Nachtzeit zu unterscheiden, da einerseits im Rauminneren des gegenständlichen Betriebsanlagenteiles andere Betriebszustände herrschen und andererseits in den Nachtstunden kein betriebsbedingtes Offenstehen des Tores notwendig ist. Wie bereits im Gutachten ausgeführt, kann man in den Nachtstunden von einem Rauminnenpegel in der Größenordnung von 62 dB und in der übrigen Zeit von 81 dB ausgehen. Diese Toröffnung hat ein Ausmaß von 15 m2. Relevant ist eine Schallabstrahlung nur in Richtung der nördlich gelegenen Nachbarschaft, dh., es wird für diesen Teil nur die nördliche Nachbarschaft betrachtet.  Ausgehend vom Rauminnenpegel und der 15 m2 großen Abstrahlfläche dieser Öffnung errechnet sich für die Tages- und Abendzeit bei den nördlich gelegenen Nachbarn eine Schallimmission von 45 bis 47 dB, wobei die 47 dB auf die nächstgelegenen Nachbarbereiche bezogen sind. Stellt man diese Immissionen nun der Gesamtimmission aus dem Gesamtbetrieb (einschließlich der geplanten Erweiterung) gegenüber, so zeigen sich Pegelerhöhungen von 1,0 dB. In weiterer Folge sind diese erhöhten Beurteilungspegeln der straßenverkehrsbedingten Geräuschsituation gegenüberzustellen und zeigt sich dabei in Bezug auf die ungünstigste Beurteilungssituation, nämlich den Abendzeitraum an einem Sonntag, eine Erhöhung von 0,6 bis 1 dB. Wie ebenfalls schon im Gutachten festgehalten, ist eine Änderung von 0,8 dB aus technischer Sicht als irrelevant zu sehen, da dies innerhalb der allgemeinen Mess- und Aussagegenauigkeit liegt. Auch eine Änderung von 1 dB ist noch in den Irrelevanzbereich zu legen. Zudem wird auch nochmals ergänzt, dass jene Bereiche, wo die größten Veränderungen erfolgen, nicht jene sind, mit der größten Vorbelastung. In den Nachtstunden ist betriebsbedingt nicht als Erfordernis das Offenstehen dieses Manipulationstores gegeben, da in diesem Zeitraum keine Be- und Verladetätigkeiten stattfinden. Damit ist in den Nachtstunden dieses Tor geschlossen bzw. wird dazu eine entsprechende Auflage vorgeschlagen.

Aus dem Betrieb insbesondere der Manipulationstätigkeit und den Fahrbewegungen entstehen auch Spitzenpegelereignisse. Diese wurden bei der schalltechnischen Projektierung auch berücksichtigt und sind im Projekt mit einer Größenordnung von 49 bis 62 dB bzw. bei seltenen Ereignissen bis 71 dB zu erwarten in Bezug auf die nördlichen Nachbarliegenschaften. Im Vergleich dazu liegen die straßenverkehrsbedingten Spitzenpegel in einer Größenordnung von 68 bis 73 dB. In Bezug auf die südlichen Nachbarbereiche sind die Spitzenpegel in einer Größenordnung von 28 bis 53 dB, in seltenen Fällen bis 59 dB zu erwarten. Die straßenverkehrsbedingten Pegelspitzen liegen in einer Größenordnung  von rund 70 dB.

Auf die Frage inwieweit sich der Betriebszustand ändert, wenn sehr feuchter Mais angeliefert wird, wurde von den Antragstellern bekannt gegeben, dass ein kontinuierlicher Betriebszustand unabhängig vom Feuchtegehalt erfolgt. Es verlängert sich nur die Verweildauer der Maiskolben in Abhängigkeit vom Feuchtegehalt in der Trockenbox. Nachdem ein kontinuierlicher Betrieb gegeben ist, sind daher auch keine schalltechnischen Auswirkungen diesbezüglich zu erwarten.

Die im gegenständlichen Verfahren allesamt durchgeführten Berechnungen und Messungen erfolgten nach dem Stand der Technik, dh., unter Einhaltung der in der ÖNORM S 5004 (Messung) und der ÖNORM ISO 9613-2 (Berechnung) festgelegten Bedingungen. Die dabei zum Teil unterschiedlich gewählten Messpunkte bzw. Berechnungspunkthöhen sind in Bezug auf die jeweils konkrete Thematik zu sehen und darin ebenfalls normgerecht begründet. Aus diesem Grund sind auch die Ergebnisse nicht anzuzweifeln und sind die Ergebnisse als repräsentativ anzusehen.

Hinsichtlich der Frage des in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 angeführten planungstechnischen Grundsatzes ist anzuführen, dass dieser vorwiegend der Abklärung einer Grundsatzfrage dienlich ist und hat dieser vorwiegend planerische Aspekte zum Inhalt. Die Erfüllung dieses Kriteriums würde zum einen belegen, dass jedenfalls keine Veränderung einer örtlichen Geräuschsituation durch Hinzukommen einer zusätzlichen Schallimmission bewirkt wird. Ein Nichteinhalten dieses planungstechnischen Grundsatzes bedeutet lediglich die Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung unter Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen. Keinesfalls bedeutet die Nichteinhaltung des planungstechnischen Grundsatzes eine Nichtgenehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage.

Bei der schalltechnischen Bewertung und Beurteilung wurde die gesamte Betriebsanlage einschließlich der verhandlungsgegenständlichen Anlagenerweiterung in ihren Auswirkungen der straßenverkehrsbedingten Umgebungssituation gegenübergestellt. Es erfolgt damit jedenfalls eine Beurteilung auf der für die Nachbarn sicheren Seite. Bei den betriebsbedingten Schallimmissionen wurden sämtliche Betriebsanlagenteile und auch die zum Betriebsablauf gehörenden Fahrbewegungen und Manipulationen im Freien berücksichtigt.

Im Sinne vorstehender Ausführungen als Ergänzung zum bereits erstellten Gutachten vom 19. März 2010 wird es aus technischer Sicht für notwendig angesehen folgende Auflagen ergänzend zu den bisherigen Auflagen der Erstbehörde in den Bescheid aufzunehmen:

-     Zum Nachweis, dass von der Betriebsanlage keine tonhaltigen Betriebsgeräusche ausgehen, ist eine messtechnische Abnahme durch ein hiezu befugtes Unternehmen oder eine autorisierte Prüfstelle durchzuführen und der Behörde vorzulegen.

-      In der nordseitigen Außenwand der Betriebsanlage sind in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr die Türen und Tore geschlossen zu halten."

 

 

4.1.3. In Entgegnung dieses lärmtechnischen Gutachtens wurde von den Bw folgende Äußerung abgegeben:

 

"Die Beweglichkeit des Füllstutzens wird durch eine Stahlaufhängung insofern beeinträchtigt, als das Befüllen längerer Anhänger auf einmal nicht möglich ist. Diese längeren Anhänger stehen auch im üblichen Betrieb. Daraus ergeben sich zusätzliche Fahrbewegungen beim Befüllen mit Spindeln und müssen die Zugfahrzeuge öfter als vom ASV angenommen, gestartet werden.

 

Auch bei der neuen Bewertung geht  der ASV von einer Einsatzdauer von 7,5 Stunden aus und von einem LW,A = 91 dB aus, dies ist nicht schlüssig, weil sich durch die zusätzlichen Startvorgänge und Fahrbewegungen die Schallpegel­leistung erhöht, weil der ASV diese zusätzlichen Startvorgänge während des Befüllungsvorganges nicht berücksichtigt.

 

Der Mauerdurchbruch wird vom ASV mit eingebautem Tor beurteilt. Tatsächlich ist dieser aber ohne Tor zu beurteilen, weil in den Betriebsphasen 6.00 bis 22.00 Uhr dieses Tor offen steht.

 

Der ASV geht von einer Pegelerhöhung in der Höhe von 1 dB aus. Bezugnehmend auf Seite 6 der Stellungnahme von DI Plöderl und Seite 4 der Stellungnahme des ASV, welche den Parteien bereits zugestellt wurde, ist hier mit einer Pegelerhöhung von zumindest 1,3 bis 1,9 dB auszugehen.  Die vom ASV angenommene betriebsbedingte Pegelerhöhung von 0,6 bis 1 dB  ist daher zu gering bemessen.

 

Die vom ASV als irrelevant bezeichnete Änderung von 0,8 dB ist nicht schlüssig, da in der Stellungnahme des ASV auf Seite 5 bereits mit Zelt ein Wert von 0,8 dB errechnet wird. Die Änderung ist daher tatsächlich höher und sehr wohl relevant.

 

Aus Sicht der Berufungswerber  wirken sich unterschiedliche Mikrophonhöhen bei den Schallpegelmessungen sehr wohl auf die Messwerte aus.

 

Die Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes aus ÖAL-Richtlinie Nr. 3 ist unbedingt erforderlich, weil sonst die Vorgaben des Flussdiagramms der Verfahrensschritte auf Seite 23 der ÖAL-Richtlinie  Nr. 3 verletzt werden. Demnach ist sehr wohl der ortsübliche Basispegel und die Widmungskategorie als Beurteilungsgrundlage zu berücksichtigen.

 

Die Mehrfahrbewegungen im Betriebsareal, die sich auf Grund des Vorhandenseins des Zelts ergeben, wurden nicht berücksichtigt.

 

Eine amtswegige Messung der Auswirkungen der Betriebsimmissionen auf die Berufungswerber wird insofern beantragt als diese unmittelbar vor den Schlafzimmerfenstern der Berufungswerber zur Durchführung beantragt wird.

 

Die Auflage des Geschlossenhaltens von Türen und Toren nordseitig ist auch auf südseitigen Türen und Tore zu erweitern."

 

4.1.4. Zu dieser Gegenäußerung hat der lärmtechnische ASV ergänzend wie folgt festgestellt:

 

"Zur Stellungnahme des Rechtsvertreters der Nachbarn wird festgehalten, dass in der vorstehenden Berechnung die Auswirkungen des Mauerdurchbruches mit dem eingebauten Tor von einem offenen Tor ausgegangen wurde und die dargestellten Ergebnisse somit diesen Zustand beschreiben. In Bezug auf die Stellungnahme von x auf Seite 6 seiner Ausführungen wird bemerkt, dass der von Herrn x vorgenommene Vergleich mit den betriebsbedingten Dauergeräuschen und nicht mit der betriebsbedingten Gesamtsituation erfolgte, woraus sich klarerweise unterschiedliche Ergebnisse ergeben, da die betriebsbedingten Dauergeräusche nur eine Teilimmission des Gesamtbetriebes darstellen. Zudem wird zur beanstandeten 0,8 dB-Erhöhung festgehalten, dass diese Pegelveränderung nicht im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Zeltes vor der geöffneten Maueröffnung festgestellt wurde, sondern sich dies auf die Gesamtsituation in Bezug auf die verkehrsbedingte Umgebungssituation bezieht.

Bezüglich der bemängelten Nichtberücksichtigung von Mehrfachbewegungen im Zusammenhang mit dem Vorhandensein des Zeltes wird festgehalten, dass das Zelt nicht Beurteilungsgegenstand war und damit diesbezügliche Auswirkungen nicht in das Projekt eingeflossen sind. Wie schon mehrmals festgehalten, wurden sämtliche betriebsbedingten Fahrbewegungen und Manipulationen gemäß den Projektsangaben berücksichtigt.

Bezüglich der südseitig vorhandenen Türen und Tore wird zunächst einmal klargestellt, dass im südwestlichen Eck eine Lüftungsöffnung für die Zuluftführung des Lufterhitzers 2 und 3 vorhanden ist und diese Lüftungsöffnung mit beweglichen Jalousien ausgestattet ist. Die Beweglichkeit bezieht sich rein auf den Rahmen dieser Konstruktion, welcher torähnlich geöffnet werden kann. Es ist Projektsbestandteil, dass diese Jalousien im Betriebszustand geschlossen sind, dh., dass diese beweglichen Rahmenelemente nicht offen stehen. Geöffnet werden diese Jalousien nur für die Ein- und Ausbringung von Maschinen und Anlagenelementen der Lufterhitzer im Reparaturfall. Bezüglich der weiteren Türen in der südlichen Außenwand der Betriebsanlage wird vorgeschlagen, die Auflage Nr. 5 des Bescheides der BH Urfahr-Umgebung wie folgt zu ändern:

"Sämtliche Gehtüren in der südlichen Außenwand, auch jene im südwestlichen Bereich zum Raum für die Lufterhitzung der Betriebsanlage, sind während der Betriebszeit geschlossen zu halten, ausgenommen ist dabei das Öffnen zum Betreten und Verlassen des Betriebsgebäudes."

 

4.2.1. In weiterer Folge wurde in der mündlichen Verhandlung vom luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen folgendes Gutachten abgegeben:

 

"Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten im erstinstanzlichen Verfahren zu dem Schluss, dass es durch die Emissionen der gegenständlichen Anlage zu keinen negativen Beeinflussungen der Nachbarschaft bzw. zu Grenzwertüberschreitungen kommen werde. Im zweitinstanzlichen Verfahren gilt es nunmehr, diese Aussage mit konkreten Zahlen zu untermauern. In diesem Sinne ist Folgendes festzuhalten:

 

Im Hinblick auf die Emissionen von Luftschadstoffen gibt es im gegenständlichen Verfahren drei Emissionsquellen.

1.  Maiskolbentrocknungsanlage:

In dieser Anlage werden ganze frisch geerntete Maiskolben auf Lochbleche eingebracht, die von unten her mit heißen Verbrennungsgasen eines Gasbrenners vermischt mit Frischluft sehr langsam umströmt werden. Wenn es aus diesem Anlagenteil auf Grund der äußerst geringen Luftgeschwindigkeiten überhaupt zu Staubemissionen käme, so könnte es sich dabei nur um so genannten Grobstaub handeln. Dieser wird im Projekt mit einer Größenordnung von 20 mg/m³ angegeben . Die Abluft aus dieser Trocknungsanlage wird in einer Höhe von etwa 8,5 m über Umgebungsniveau über Lüftungsgitter ins Freie  abgeführt.

 

2. Zentralaspirationsanlage:

Die frischen Maiskolben werden  entliescht (Kolben werden von den Blättern befreit) und nach der Trocknung entrebelt. Bei diesen Vorgängen ist naturgemäß mit dem Auftreten von Stäuben zu rechnen, sodass diese Anlagenteile punktuell abgesaugt werden und die Abluft einer Schlauchfilteranlage zugeführt werden. Dort wird die Abluft soweit gereinigt, dass nur mehr eine Restkonzentration von 5 mg/m³ ins Freie gelangt. Da die Filterqualität somit als sehr gut zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass die Restemission als Feinstaub einzustufen ist. Die Emission erfolgt über einen Deflektor in einer Höhe von 10,5 m über Umgebungsniveau  vertikal nach oben.

 

3. Verbrennungsgase aus dem Gasbrenner:

Wie bereits unter Punkt 1geschildert, werden die Verbrennungsgase mit der Abluft aus der Maiskolbentrocknungsanlage emittiert, wobei als relevante Komponente das Stickstoffdioxid (NO2) zu nennen ist. Im Projekt angegeben beträgt des Emissionskonzentration  150 mg/m³.

 

 

Zur Berechnung der von diesen Anlagen verursachten Immissionsbelastungen wurden Ausbreitungsrechnungen gemäß ÖNORM M 9440 durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Berechnung wurden nach den Faktoren gemäß Milton R. Beychok auf Jahrsmittelwerte umgerechnet. Da die gegenständliche Anlage tatsächlich nur etwa 50 Tage im Jahr betrieben wird, wurde auch dieser kurze Betriebszeitraum bei der Berechnung der Jahresmittelwerte zusätzlich berücksichtigt.

 

Als Beurteilungsmaßstab für die Höhe der zulässigen Immissionsbelastungen ist das Immissionsschutzgesetz-Luft heranzuziehen, in welchem für die obgenannten Luftschadstoffe Immissionsgrenzwerte wie folgt festgelegt sind:

-     Staubdeposition (Staubniederschlag): 210 mg/.d  als Jahrsmittelwert (JMW)

-     Feinstaub: 40 µg/m³ als JMW

-     NO2: 35 µg/m³ als JMW

 

Die zitierten Ausbreitungsrechnungen haben hinsichtlich der einzelnen Schadstoffkomponenten die nachstehend angeführten Ergebnisse (als JMW) erbracht, wobei als Immissionspunkt eine Entfernung von 140 m von den Ausblaseöffnungen gewählt wurde. Es handelt sich dabei um das nächstgelegene Nachbarwohnobjekt im Norden auf der gegenüberliegenden Seite der X. Bei allen übrigen Nachbarobjekten, die sich bereits in größeren Entfernungen befinden, liegen die Immissionskonzentrationen auf Grund der zunehmenden Verdünnung jedenfalls unter den berechneten Werten.

-     Staubdeposition: 0,5 mg/.d, das entspricht 0,24 % in Bezug auf den Immissionsgrenzwert.

-     Feinstaub: 0,001 µg/m³, das entspricht 0,004 % in Bezug auf den Immissionsgrenzwert

-      NO2: 0,003 µg/m³, das entspricht 0,01 % in Bezug auf den Immissionsgrenzwert

 

Zur Einstufung dieser Zusatzbelastungen ist festzuhalten, dass nach den Bestimmungen des "Leitfaden UVP - IG-L; Hilfestellung im Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren, überarbeitete Version 2007, Umweltbundesamt" eine Genehmigung dann nicht versagt werden darf, wenn die durch die Emissionen der Anlage bedingte Zusatzbelastung 3 % des Jahresimmissionsgrenzwertes nicht überschreitet (Irrelevanzkriterium).

 

Wie die Ausbreitungsrechnungen gezeigt haben, wird dieses Kriterium sehr deutlich unterschritten, wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Unterschreitung auch bei einer Annahme eines ganzjährigen Betriebes noch deutlich gegeben wäre.

Vom unterfertigten ASV ist daher die Grundsatzaussage des lufttechnischen Gutachtens in I. Instanz, wonach es zu keinen negativen Beeinflussungen der Nachbarschaft bzw. zu Grenzwertüberschreitungen kommt, ausdrücklich zu bestätigen.

 

Zum Thema Geruchsbelästigungen ist anzumerken, dass es wohl keiner wissenschaftlichen Betrachtung bedarf, um zu dem Schluss zu kommen, dass ein normal empfindender Mensch einen Maiskolben als nicht übel riechend einstufen wird. Es ist daher davon auszugehen, dass von der gegenständlichen Anlage keine Geruchsbelästigungen hervorgerufen werden.

 

Zu den heute vom Rechtsvertreter der Nachbarn vorgebrachten Einwendungen ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:

 

Fotografische Darstellung einer durch Staub verschmutzten Kühlerhaube eines PKW:

Aus den auf den zitierten Foto ersichtlichen Staubablagerungen kann kein ursächlicher Zusammenhang damit hergestellt werden, dass diese von der gegenständlichen Anlage verursacht wurden. Nach Angaben des Rechtsvertreters der Nachbarn wurde die Aufnahme auf einem Grundstück unmittelbar nördlich der x Straße gemacht. In ländlichen Gebieten gibt es eine Vielzahl von möglichen Emissionsquellen, die zu solchen Verschmutzungen führen können, wobei jedoch als wahrscheinlichster Verursacher die unmittelbar vorbeiführende x Straße anzusehen ist, auf der augenscheinlich ein starkes Verkehrsaufkommen herrscht und damit häufige Luftverwirbelungen und somit eine Staubentwicklung gegeben ist.

 

Beeinträchtigungen der Nachbarn durch Pflanzenschutzmittel, die an den aus der Anlage emittierten Stäuben anhaften:

Vom Sachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren wurde dazu bereits ausgeführt, dass derartige Pflanzenschutzmittel, mit welchen der Maiskolben am Feld behandelt wurde, nur mehr in Form von Rückständen und somit nur mehr im Spurenbereich vorhanden sein kann. Somit können keine Konzentrationen erreicht werden, die dazu führen würden, dass der aus der Maistrocknung emittierte Staub eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Chemikaliengesetz aufweist. Diese Ausführung ist vom unterfertigten ASV zu bestätigen, wobei zusätzlich darauf hingewiesen wird, dass sich mögliche Immissionsbelastungen nur in einem Bereich von max. 0,04 µg/m³ bewegen können."

 

 

4.2.2. In der dazu ergangenen Stellungnahme der Bw wird ausgeführt:

 

"Der ASV definiert drei Emissionsquellen. Er lässt dabei aber die Staubentwicklung und die Windverfrachtung bezüglich der Spindelverladung und der Anlieferung mit offenen Anhängern unberücksichtigt.

 

Hinsichtlich der drei vom ASV definierten Emissionsquellen werden jeweilig amtswegige Messungen beantragt, weil hier keine definitiven Angaben gemacht werden. Insbesondere wird zur Maiskolbentrocknungsanlage lediglich eine "Größenordnung" angegeben.

 

Der ASV geht von einem Betrieb von 50 Tagen im Jahr aus. Tatsächlich wird die Anlage 3 Monate im Jahr betrieben, das sind 90 Tage.

 

Zum Thema Geruchsbelästigung berücksichtigt der ASV nicht Dieselgeruch von Traktor und Maispflückern.

 

Hinsichtlich der Staubablagerungen auf dem PKW Beilage B wird darauf verwiesen, dass es sich um gelbe Staubablagerungen handelt. Im Oktober gibt es aber keinen Pollenflug. Die Bundesstraße scheidet als Ursache aus, weil die Staubablagerungen dann grau wären.  Einzig und allein plausibel ist daher, dass diese Staubablagerung von der Maistrocknungsanlage resultiert.

 

Bei Fusarien handelt es sich um Pilze, die nach dem Chemikaliengesetz beurteilt werden dürfen."

 

4.2.3. Ergänzend hiezu wurde vom luftreinhaltetechnischen Amtssach­verständi­gen festgestellt:

 

"Anlieferung mit offenen Anhängern:

Die Anlieferung der Maiskolben erfolgt erntefrisch und somit im feuchten Zustand. Zudem sind die Kolben noch weitgehend mit Lieschen (Blättern) bedeckt und ist daher von diesen mit keiner Staubentwicklung zu rechnen.

 

Betrieb an 50 Tagen:

Diese Zahl wurde vom Geschäftsführer der Saatbau Linz für das vergangene Jahr genannt. Tatsächlich wird jedoch der Antrag für einen Betrieb an rund 3 Monaten gestellt. In den gutachtlichen Ausführungen wurde vom unterfertigten ASV jedoch bereits darauf hingewiesen, dass auch ein ganzjähriger Betrieb zu Immissionsbelastungen führen würde, die noch sehr deutlich unter dem Irrelevanzkriterium von 3 % liegen.

 

Geruchsbelästigung durch Dieselgeruch von Traktoren und Maispflückern:

Es wird davon ausgegangen, dass mit Dieselgeruch die Abgase der Dieselmotoren gemeint sind. Die Frequentierung mit diesen Fahrzeugen, wie Traktoren, LKW und  Maispflücker, wird im Projekt mit max. 45 Zu- und Abfahrten pro Tag angegeben. Dem gegenüber steht eine Frequentierung der unmittelbar bei den Nachbarn vorbeiführenden X mit rund 5.300 Fahrbewegungen pro 24 Stunden als JDTV werktags  und 4.270 an Wochenenden. Der Geruch der Abgase von Diesel – wie auch von Otto-Motoren stammt von den unverbrannten Kohlenwasserstoffen. Die nächstgelegenen Nachbarliegenschaften befinden sich in einer Entfernung von rund 140 m von der gegenständlichen Anlage. Allein durch diese Entfernung ist eine derartige Verdünnung dieser Abgase gegeben, dass diese bei den zitierten Nachbarn mit Sicherheit nicht mehr wahrgenommen werden können. Weiters ist zu berücksichtigen, dass der der Betriebsanlage zuordenbare Betriebsverkehr nicht einmal 1 % des auf der x Straße fahrenden Verkehrs ausmacht, sodass ein allfälliger Dieselgeruch – soweit er überhaupt wahrnehmbar ist – eindeutig dem Straßenverkehr zuzuordnen ist und damit der der Betriebsanlage zuordenbare Anteil überdeckt wird."

 

4.3. Aufbauend auf den vorliegenden lärmtechnischen und luftreinhaltetechnischen Amtsgutachten samt Ergänzungen wurde vom medizinischen Amtssachverständigen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung gutachtlich ausgeführt:

 

" Fusarien:

Die freie Umgebung ist grundsätzlich nicht frei von mikrobiologischen Agenzien und unterliegt in Abhängigkeit von den Umgebungsbedingungen einem ständigen Wechsel, dem der Mensch sowohl in seiner unmittelbaren Wohnumgebung als auch bei Aufenthalt im Freien ausgesetzt ist. Es ist allgemein bekannt, dass es in unserer Umgebung notwendigerweise zu behandelnde Substrate gibt (zB. Biomüll, Kompost, andere Abfälle) die von ihrem Wesen her hoch kontaminiert mit Pilzen und Sporen sein können. Von frisch geerntetem Material ist davon auszugehen, dass dieses im Vergleich mit den genannten Substraten deutlich weniger kontaminiert ist als das frisch geerntete Material.

 

Bekannt ist, dass eine der Wirkungen von Schimmelpilzen die toxische Wirkung sogenannter Mykotoxine ist. Diese kommen in verschimmelten Lebensmitteln vor, sie können auch kanzerogene Wirkung haben, weshalb aus lebensmitteltechnischer Sicht immer wieder vor der Konsumation verschimmelter Lebensmittel abgeraten wird. Es gibt Beobachtungen, wonach aus sozialen Gründen diese Empfehlungen (insbesondere keine Zubereitung von Nahrungsmitteln aus verschimmelten Getreiden) in Entwicklungsländern nicht beachtet werden kann, sodass sich dort mögliche Assoziationen zwischen Mykotoxinen und Krebserkrankungen des Verdauungstraktes ergeben könnten.

Unter Bezug auf die DFG – Senatskommission zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit von Lebensmitteln ist zum Thema Fusarien Folgendes festzustellen. Fusarientoxine umfassen eine große Gruppe von toxischen Stoffwechselprodukten pflanzenpathogener Pilze.

Die Konzentration der Leittoxine Deoxynivalenol (DON) und Zearaleon (ZEA) kann in Abhängigkeit von Fusarien-Spezies, Jahrgang, Standort, Getreideart (Fusarien können in allen Getreidesorten und  Mais vorkommen) erheblich variieren. Gesundheitlich nachteilige Wirkungen (in Entwicklungsländern Konsumation und Zubereitung aflatoxinkontaminierter Lebensmittel) können vorkommen.

Für Futtermittel sind Orientierungswerte primär unter tiergesundheitlichen Aspekten festgelegt .

Ein nennenswerter Übergang (Carry over) dieser Mykotoxine in Lebensmittel tierischer Herkunft wie Milch, Fleisch, und Eier findet infolge weitgehender und rascher Metabolisierung und Ausscheidung nicht statt. Die Verbreitung der Sporen erfolgt im Gegensatz zu anderen Schimmelarten nicht mit dem Wind . Die Sporen werden in eine klebrige Flüssigkeit eingehüllt.

Insgesamt ist daher die wesentliche Bedeutung der Fusarien in der Pflanzentoxizität und  einer Störung des ökologischen (Pflanzen-)gleichgewichtes zu sehen, wodurch sich auch die Bedeutung des Fragenkomplexes Fusarien insbesondere für die Landwirtschaft und die Lebensmittelproduktion erklärt.

Der Konnex zur menschlichen Gesundheit ergibt sich, wie aus den o.a. Ausführungen abzuleiten ist, in der Aufnahme von Mykotxinen mit den Nahrungsmitteln, Einflüsse können sich auch auf die Produktqualität (zB. von Mehlen etc., Einflüsse auf stark maishaltige Nahrungemittel,…) ergeben.

Bei der gegenständlichen Anlage erfolgt die Entlieschung in frisch geerntetem Zustand, sodass eine Verfrachtung von Pilzsporen oder Mykotoxinen, ergänzt durch die besonderen Eigenschaften der Fusarien (klebrige Flüssigkeit) in gesundheitlich wirksamer Konzentration nicht ableitbar ist.

 

Lärm:

In der Verhandlungsschrift vom 25. August 2009 wurde eine medizinische Beurteilung der gegenständlichen Anlage durchgeführt. In der heutigen Verhandlung wurden die damals zu Grunde liegenden schallschutztechnischen Aspekte im Thema Spitzenpegel ergänzend betrachtet. Unter Hinweis auf die Verhandlungsschrift ist festzustellen, dass als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung ein Schallpegel von 55 dB (LA,eq) und LA,max von 80 dB zur Tageszeit (wirkungsbezogen, 6.00 bis 22.00 Uhr) anzugeben ist. Der Vergleich der gegenständlichen Situation mit diesen Werten zeigt, dass anlagenbezogene Spitzenpegel in einer Größenordnung von 49 bis 62 dB bzw. bei seltenen Ereignissen bis 71 dB zu erwarten sind, die den LA,max von 80 dB deutlich unterschreiten.

 

Der Vergleich mit der durch die x Straße gebildeten Ist-Situation zeigt, dass die straßenverkehrsbedingten Spitzenpegel in einer Größenordnung von 68 bis 73 dB, in Bezug auf die südlichen Nachbarbereiche  die Spitzenpegel in einer Größenordnung von 28 bis 53 dB, in seltenen Fällen bis 59 dB zu erwarten  sind. Die straßenverkehrsbedingten Pegelspitzen liegen in einer Größenordnung  von rund 70 dB.

Daraus wird ersichtlich, dass die betriebsanlagenspezifischen Spitzenpegel wirkungsbezogen den oa. LA,max deutlich unterschreiten und im Vergleich mit der Ist-Situation die Pegel mit jenen der X größenordnungsmäßig vergleichbar sind. Dadurch kann nach nochmaliger Prüfung die medizinische Beurteilung vom 25. August 2009 untermauert werden, dass die prognostizierten betriebsspezifischen Manipulationen zur Kampagnezeit (die projektsgemäß und laut Bescheid auf den Zeitraum von September bis November beschränkt ist) sich um die Geräuschkulisse der x Straße subsumiert und nach ergänzender detaillierter Betrachtung der Spitzenpegel die Feststellung untermauert wird, dass durch das Erweiterungsprojekt keine gesundheitlichen Auswirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Lärm bezogen auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind gegeben sind.

 

 

Luftschadstoffe:

Das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) zielt auf den dauerhaften Schutz des Menschen und den Schutz vor unzumutbar belästigenden Schadstoffen ab. Dieser Definition folgend sind Grenzwerte festgelegt. Aus den luftreinhaltetechnischen Ausführungen wird ersichtlich, dass die Grenzwerte des IG-L deutlich, je nach Parameter auch um 10er Potenzen unterschritten werden, woraus sich gesundheitliche Auswirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Luftschadstoffe bezogen auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind nicht ableiten lassen."

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat  erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.     das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.     die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.     die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.     die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.     eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Nach § 77 Abs.3 GewO 1994 hat die Behörde Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71 a)zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.     in vierfacher Ausfertigung

a)    eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)    die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)     ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

5.2. Mit Eingabe vom 15.4.2009 hat die x um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Diese Projektsunterlagen beinhalten neben der allgemeinen Betriebsbeschreibung die erforderlichen planlichen Darstellungen, die technischen Beschreibungen der Anlagenteile sowie ein schalltechnisches Projekt der x vom 23.4.2009, GZ.: 09-0014T samt Ergänzung vom 21.7.2009, GZ.: 09A0014T.

Nach den Projektsunterlagen bezieht sich das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auf den Zubau von 6 Trocknungsboxen, einem Heizraum, einer Filteranlage sowie auf die Vergrößerung der Manipulationsfläche und die Erweiterung der Gasanlage im Standort Feldkirchen, Gst. Nr. x und x, KG. x. Der Betrieb beschränkt sich auf die Monate September, Oktober und November; in dieser Zeit werden die An- und Ablieferungen und Manipulationen von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr vorgenommen, der Trocknungsbetrieb erfolgt rund um die Uhr.

 

Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der Erstbehörde mit Kundmachung vom 16.6.2009 eine mündliche Verhandlung für den 9.7.2009 anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt.

Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, dass die vorgelegten Projektsunterlagen für eine Beurteilung des beantragten Vorhabens nicht ausreichend sind und wurde aus diesem Grund der Kw aufgetragen, die vorgelegten Projektsunterlagen entsprechend zu ergänzen; eine Beurteilung des Projektes ist nicht erfolgt.

In weiterer Folge wurden die geforderten ergänzten Projektsunterlagen vorgelegt und der Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung dahingehend ergänzt, dass das beantragte Vorhaben auch die Errichtung und den Betrieb einer Manipulations- und Abstellfläche nördlich der Betriebsanlage sowie die Erweiterung der Gasanlage beinhaltet.

Im Grunde dieses erweiterten Ansuchens wurde mit Kundmachung vom 10.8.2009 die mündliche Verhandlung für 25.8.2009 anberaumt und in der Kundmachung das beantragte Vorhaben detailliert beschrieben. Die Kundmachung enthält weiters den Hinweis, dass in die vorgelegten Projektsunterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Einsicht genommen werden kann.

Bereits in der mündlichen Verhandlung am 9.7.2009 wurden von den Nachbarn Einwendungen wegen befürchteter Beeinträchtigungen durch Lärm bzw. Staub sowie fehlender Abwässerbeseitigungsmaßnahmen vorgebracht; eingewendet wurde auch, dass durch die geplante Erweiterung die Grundstücke der Nachbarn eine Wertminderung erfahren.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.8.2009 wurde im Grunde auf diese Einwendungen verwiesen.

 

Zur Feststellung des relevanten Sachverhaltes hat die Erstbehörde umfangreiche Ermittlungen geführt und dem Verfahren Amtssachverständige aus den jeweiligen Fachbereichen beigezogen.

 

5.3. In lärmtechnischer Hinsicht wurde im erstinstanzlichen Verfahren durch den beigezogenen lärmtechnischen Amtssachverständigen im Ergebnis festgestellt, dass eine Erhöhung der bestehenden Lärm-Ist-Situation nicht zu erwarten ist.

 

Auf Grund der Berufungseinwendungen wurde vom Oö. Verwaltungssenat ein weiteres lärmtechnisches Gutachten eingeholt.

Dieser lärmtechnischen Beurteilung liegen das schalltechnische Projekt der x vom 23.4.2009 samt Ergänzung vom 21.7.2009 und die von der Kw vorgelegten schalltechnischen Messberichte über die am 15.9.2009 und am 4.10.2009 erfolgten Messungen der Maistrocknungsanlage zu Grunde.

Die schalltechnischen Projekte beinhalten zum einen die Bestandsituation ohne Betrieb der bestehenden Anlage, dokumentiert  durch die in der Zeit von 1.4. bis 2.4.2009 vorgenommenen Messungen, und zum anderen eine Darstellung der im Zusammenhang mit der geplanten Erweiterung zu erwartenden Schallemissionen sowie Berechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen. Die Schall-Ist-Situation in den bewohnten Nachbarbereichen wird durch Verkehrslärm von der X (B 131) bestimmt.

Bei den Berechnungen wurden sämtliche in Frage kommenden Lärmquellen, welche durch die Änderung der Betriebsanlage entstehen, berücksichtigt. Darüber hinaus ist vorweg anzuführen, dass bei der Beurteilung in mehrfacher Hinsicht die für die Bw ungünstigste, das heißt belastendste Situation herangezogen wurde, da bei der Ermittlung der Lärm-Ist-Situation nicht der genehmigte Bestand der Betriebsanlage zugerechnet wurde und darüber hinaus bei der schalltechnischen Beurteilung die Gesamtbetriebsanlage einschließlich der verhandlungsgegenständlichen Anlagenerweiterung in ihren Auswirkungen der straßenverkehrsbedingten Umgebungssituation gegenüber gestellt wurde.

Die staßenverkehrsbedingte Ist-Situation wurde, wie oben bereits ausgeführt, durch Messungen am 1.4.2009 und am 2.4.2009 erhoben. Die Messungen erfolgten am gewählten Messpunkt 1 über 24 Stunden und am gewählten Messpunkt 4 über 7 Stunden; im Zeitraum von 11.30 Uhr bis 12.30 Uhr wurde eine Verkehrszählung auf der B 131 durchgeführt. Diese Ergebnisse wurden mit Daten einer Verkehrszählung der Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr vom Amt der Oö. Landesregierung, durchgeführt im Zeitraum vom 13.10.2007 bis 27.10.2007, verglichen. Diese Ergebnisse zeigten eine gute Übereinstimmung, womit auch ein repräsentatives Messergebnis vorliegt.

Um die für die Nachbarn ungünstigste Zeit einer Beurteilung unterziehen zu können, wurde im ergänzenden schalltechnischen Projekt vom 21.7.2009 auch auf die örtliche Ist-Situation am Wochenende eingegangen. Hiezu wurden die von der automatischen Verkehrszählung im Oktober 2007 ermittelten TDV-Daten vom Wochenende herangezogen und daraus die maßgeblichen Schallimmissionen berechnet.

Nach den Ausführungen des lärmtechnischen Amtssachverständigen entspricht eine solche rechnerische Ermittlung der verkehrsbedingten Schallimmissionen dem Stand der Technik und wurden diese Berechnungen auch fachgerecht durchgeführt.

Diese Berechnungen haben ergeben, dass der für die Beurteilung kritische Zeitraum die Abendzeit am Sonntag ist; hier ergibt sich die geringste Differenz zwischen der straßenverkehrsbedingten Ist-Situation und den betriebsbedingten Schallimmissionen, wobei wiederum zu betonen ist, dass die der Beurteilung zu Grunde gelegte Lärm-Ist-Situation nicht den genehmigten Bestand umfasst und somit die für die Nachbarn günstigste Situation darstellt. Auch der Einwand der  Bw, dass die herangezogene Verkehrszählung veraltet ist, ist unter diesem Blickwinkel zu sehen, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass sich diese Ist-Situation durch die zweifellos bestehende Verkehrssteigerung sogar noch erhöht hat.

Auch der von den Bw vorgebrachte Umstand, dass im Zeitraum der Verkehrszählung die genehmigte Betriebsanlage in Betrieb war und demnach Fahrzeuge, die in Zusammenhang mit der Betriebsanlage stehen, in der Verkehrszählung aufscheinen, kann keine Unschlüssigkeit aufzeigen, da die genannten Fahrzeuge dem genehmigten Bestand zuzurechnen sind und sich überdies die Verkehrszählung auf die öffentliche Straße bezieht.

 

Bei der vorgenommenen Beurteilung der Veränderung der bestehenden Ist-Situation durch das beantragte Vorhaben wurden sämtliche betrieblich bedingten Emissionen berücksichtigt.

Nach dem Gutachten des lärmtechnischen Amtssachverständigen sind die Betriebsgeräusche durch Dauergeräusche innerhalb des Betriebsgebäudes bestimmt; dazu kommen Liefer- und Verladetätigkeiten im Freien, Fahrbewegungen von Traktoren und Pflückmaschinen sowie Staplermanipulationen. Sämtliche dieser betrieblichen Aktivitäten wurden in den Prognosen berücksichtigt.

Diese Prognoserechnungen beziehen sich allerdings nicht nur auf die beabsichtigte Erweiterung, sondern umfassen auch den genehmigten Bestand. Zur Verdeutlichung wird beispielsweise angeführt, dass bei der gegenständlichen genehmigten Anlage bisher 20 Traktoren pro Tag für die Anlieferung von Mais in Betrieb waren, nunmehr sich diese Anzahl durch die Betriebserweiterung auf 30 Traktoren erhöhen soll. Bei der Prognoserechnung wurden auch die Gesamtemissionen der 30 Traktoren der Beurteilung zu Grunde gelegt.

Demnach ist auch diesbezüglich davon auszugehen, dass die für die Nachbarn ungünstigste Situation beurteilt worden ist (vgl. Seite 10 des schalltechnischen Projektes vom 21.7.2009).

 

Nach den Ausführungen des lärmtechnischen ASV liegen die betriebsbedingten Geräusche im ungünstigsten Fall um 7 dB unter der straßenverkehrsbedingten Umgebungssituation; rein  rechnerisch bedeutet dies eine Anhebung von 0,8 dB, wobei eine solche Geräuschpegelveränderung im technischen Sinn als irrelevant zu bezeichnen ist, da sie innerhalb der allgemeinen Mess- und Aussagegenauigkeit liegt.

Vom medizinischen ASV wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass vorliegend die Lärmsituation allein schon auf Grund des Straßenverkehrs als belastend einzustufen ist und daher eine Verschlechterung der Lärmsituation als kritisch anzusehen ist.

Hiezu ist auszuführen, dass die Nachbarbereiche, für die diese 7 dB Differenz prognostiziert ist, nicht jene sind, welche die höchsten Vorbelastungen haben. Bei den vom medizinischen ASV angesprochenen vorbelasteten Bereichen beträgt die Differenz zwischen Bestandsituation und prognostizierten Betriebssituation 10 dB oder mehr und kommt es damit in diesem Bereich auf keinen Fall zu einer Erhöhung.

Hinsichtlich der zu erwartenden Spitzenpegel, die durch Manipulationstätigkeiten und Fahrbewegungen entstehen, wurde vom lärmtechnischen ASV festgestellt, dass sich die in einer Größenordnung von 49 bis 62 dB bzw. bei seltenen Ereignissen bis 71 dB bewegen. Im Vergleich dazu liegen die straßenverkehrsbedingten Spitzenpegel in einer Größenordnung von 68 bis 73 dB. Dies gilt für die nördlichen Nachbarliegenschaften, für die südlichen Nachbarbereiche sind die Spitzenpegel in einer Größenordnung von 28 bis 53 dB, in seltenen Fällen bis 59 dB. Die straßenverkehrsbedingten Pegelspitzen liegen in diesem Bereich in einer Größenordnung von rund 70 dB.

Nach den Ausführungen des ASV für Lärmtechnik liegen sohin die betriebsbedingten Immissionen unter der bereits bestehenden umgebungsbedingt verursachten Ist-Situation und wird die bestehende Lärmsituation für die bezogen auch auf die Vorbelastung ungünstigst gelegenen Nachbarn nicht verändert; unter Berücksichtigung der Mess- und Aussagegenauigkeit liegt auch keine Veränderung der Ist-Situation für die in Bezug auf die Vorbelastung günstiger gelegenen Nachbarn vor.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte lärmtechnische Gutachten von den im Berufungsverfahren beigezogenen lärmtechnischen ASV bestätigt worden ist.

 

Soweit die Bw vorbringen, dass die durchgeführten Schallmessungen und Prognoseberechnungen nicht fachgerecht erfolgt seien, sind dem die Ausführungen des lärmtechnischen ASV entgegenzuhalten, wonach sämtliche im gegenständlichen Verfahren durchgeführten Berechnungen und Messungen nach dem Stand der Technik, nämlich unter Einhaltung der in der ÖNORM S 5004 (Messung) und der Messung ISO 9613-2 (Berechnung) festgelegten Bedingungen, erfolgt sind.

Ebenso sind die gewählten Messpunkte bzw. Berechnungspunkthöhen normgerecht begründet. Die Ergebnisse werden vom lärmtechnischen ASV nach Prüfung nicht angezweifelt und werden die Ergebnisse als repräsentativ angesehen.

Wenn von den Bw eingewendet wird, dass für die Beurteilung der Lärmsituation der "planerische Grundsatz" nach ÖAL-Richtlinie 3 nicht eingehalten worden sei, so ist hiezu auszuführen, dass dieser vorwiegend der Abklärung einer Grundsatzfrage dient und planerische Aspekte zum Inhalt hat. Ein Nichteinhalten dieses planungstechnischen Grundsatzes bedeutet lediglich die Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung unter Beiziehung eines medizinischen ASV, wie sich dies auch aus dem in der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 angeführten grundsätzlichen Beurteilungsablaufes ergibt.

Keinesfalls bedeutet die Nichteinhaltung des planungstechnischen Grundsatzes eine Nichtgenehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass allgemeine Lärmbeurteilungsrichtlinien (ÖAL-Richtlinien und ÖNORMEN) nur jene Bedeutung haben, die ihnen durch Gesetz oder Verordnung beigemessen wird.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt daraus, dass eine unmittelbare Anwendung von Lärmbeurteilungsrichtlinien im Zusammenhang mit "raumplanerischen Richtlinien .... für ein erweitertes Wohngebiet" bei Beurteilung von Lärmimmissionen iSd § 77 Abs.2 nicht statthaben kann, und zwar iSd Beschwerdevorbringens, dass eine Überschreitung der Werte der Richtlinie jedenfalls als unzumutbare Lärmstörung zu werten sei.

 

Dem Vorbringen der Bw, dass es beim Vorliegen mehrerer Schallquellen mit tonhaltigen Anteilen zu Interferenzeffekten kommen könne und die Auflage unter Punkt I. 2. 63., wonach Dauergeräusche keine Tonhaltigkeiten aufweisen dürfen, insofern nicht ausreichend sei, als sie keine Maßnahmen für die Erreichung dieses Zieles beinhalte, ist entgegenzuhalten, dass sich nach den Ausführungen des schalltechnischen ASV die bei den Kontrollmessungen am 15.9.2009 durchgeführten Frequenzanalysen gezeigt hat, dass keine tonhaltigen Betriebsgeräusche vorhanden sind.

Aus rechtlicher Sicht entspricht die Auflage dem Bestimmtheitsgebot, wenn – wie gegenständlich ergänzend vorgeschrieben – ein messtechnischer Bericht zum Nachweis der Einhaltung eingefordert wird. Damit ist es auch nicht rechtswidrig, wenn es der Kw überlassen bleibt, auf welche Weise sie das definierte Ziel erreicht.  

 

Der  Einwand der Bw, die lärmtechnische Beurteilung des vom beantragten Vorhaben umfassten Mauerdurchbruchs sei insofern nicht vollständig, als im Zeitpunkt der Beurteilung vor diesem Mauerdurchbruch ein Zelt aufgestellt war, welches jedoch nicht vom beantragten Vorhaben bzw. vom genehmigten Bestand umfasst ist, wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen auch umfassend behandelt und einer ergänzenden Beurteilung unterzogen. Auch diesbezüglich wurde bei der Beurteilung auf die absolut ungünstigste Situation für die Nachbarn abgestellt, da sie sich auf den Gesamtbetrieb und nicht nur auf die geplante Erweiterung bezogen hat.

Im Ergebnis der Beurteilung wurde es hinsichtlich der Nachtzeit als erforderlich erachtet, das Geschlossenhalten dieses Tores mittels Auflage vorzuschreiben.

Nicht richtig ist der in diesem Zusammenhang von den Bw in der mündlichen Verhandlung geführte Einwand, diese Beurteilung des lärmtechnischen ASV beziehe sich auf Auswirkungen bei einem geschlossenen Tor. In der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme führte der lärmtechnische ASV ausdrücklich aus, dass bei der Berechnung von einem offener Tor ausgegangen worden ist.

 

Der weiters vorgebrachte Einwand der Bw, die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, dass die Anlagen mit höherer Leistung gefahren werden müssen, wenn Mais verarbeitet wird, der nass ist und sohin davon auszugehen sei, dass die Lärmimmissionen eindeutig höher seien, geht insofern ins Leere, als bei der gegenständlichen Betriebsanlage ein kontinuierlicher Betriebszustand unabhängig vom Feuchtegehalt erfolgt; es verlängert sich lediglich die Verweildauer der Maiskolben in Abhängigkeit vom Feuchtgehalt in der Trockenbox. Nachdem ein kontinuierlicher Betrieb gegeben ist, sind demnach auch keine schalltechnischen Auswirkungen diesbezüglich zu erwarten.

 

Was nun den Berufungseinwand der Nichtberücksichtigung der errichteten Förderbandanlage zur Verladung von Maisspindeln betrifft, ist hiezu vorweg auszuführen, dass das Verfahren zur Betriebsanlagengenehmigung ein Projektsverfahren ist, im Zuge dessen das beantragte Vorhaben unter Zugrundelegung der vorgelegten Projektsunterlagen auf die Genehmigungsfähigkeit hin zu überprüfen ist.

Bei der Entscheidung der Behörde haben Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht Gegenstand des Genehmigungsansuchens sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind.

Nur dann, wenn eine solche Anlage einen notwendigen Anteil des Projektes bildet, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen (vgl. VwGH 31.3.1992, 91/04/0267). Gegenstand des behördlichen Verfahrens ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich das eingereichte Projekt, und zwar auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom Projekt abweichenden Weise errichtet sein sollte.

 

Vorliegend ist die von den Bw angesprochene Förderbandanlage nicht Teil des Projektes. Nach dem gegenständlichen der Beurteilung zu Grunde liegenden Projekt soll hinsichtlich dieses Betriebsablaufes ein Stapler für den Transport der Maisspindeln aus dem Restmaterialraum zu den im Freien aufgestellten Anhängern zum Einsatz kommen.

In Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde dieser beantragte Betriebsablauf auch einer Beurteilung unterzogen. Der hier anzunehmende Beurteilungspegel errechnet sich mit LW,A = 92 dB.

Abgesehen davon ist auszuführen, dass der Vollständigkeit halber auch diese Förderbandanlage einer Beurteilung unterzogen worden ist und diese ergeben hat, dass sich der aus der Spindelverladung ergebende Beurteilungspegel sich mit LW,A = 90 dB errechnet.

In diesem Zusammenhang wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen auch der Einwand der Bw aufgegriffen, dass, wenn man davon ausgeht, dass die Traktoren üblicherweise mit 2 Anhängern in diesem Bereich aufgestellt werden, zur Befüllung des zweiten Anhängers der Traktor gestartet und um diese Anhängerlänge nach vorne bewegt werden muss. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der Einsatzdauer von 7,5 Stunden pro Tag ergibt sich ein Beurteilungspegel von LW,A = 91 dB und liegt dieser ebenso unter dem für den Einsatz des Staplers anzunehmenden Beurteilungspegel.

 

Die oben getätigten Aussagen zum Grundsatz des Projektsverfahrens im Betriebsanlagenge­nehmi­gungs­ver­fahren gelten auch für das Vorbringen der Bw zu dem vorübergehend aufgestellten Zelt auf dem Betriebsgelände. Dieses Zelt ist ebenso wenig Projektsbestandteil wie die beschriebene Förderbandanlage und demnach auch nicht der Beurteilung zu unterziehen.

Die Befürchtungen der Bw, dass die nicht vom Projekt bzw. genehmigten Bestand umfassten oben beschriebenen Anlagenteile die Ermittlung der bestehenden Ist-Situation beeinflusst hätten, geht insofern ins Leere, als die örtliche Schall-Ist-Situation ohne Betrieb der Anlage erfolgt ist.

 

Zutreffend wird von den Bw ausgeführt, dass betreffend die zu erwartenden Lärmimmissionen Prognoseberechnungen herangezogen wurden, da die tatsächlichen Lärmimmissionen insofern nicht gemessen werden konnten, als die Betriebsanlage in der Zeit zwischen dem Antrag auf Änderung der bestehenden Betriebsanlage bis zur Erlassung des Genehmigungsbescheides nicht im vollen Umfang betrieben wurde. Die Betriebszeiten sind erntebedingt auf die Monate September, Oktober und November beschränkt.

Allerdings liegen nunmehr Kontrollmessungen vor, die im Ergebnis – soweit vergleichbar – eine Übereinstimmung mit den Prognosen finden.

Soweit die Bw diese Bestandsmessung insofern in Zweifel ziehen, als diese nicht den genehmigten Bestand darstellen, sondern unter Einbeziehung der Förderbandanlage und des Zeltes erfolgt sind, wird darauf verwiesen, dass nach den Ausführungen des lärmtechnischen ASV die durchgeführten Bestandsmessungen diesbezüglich nicht beeinträchtigt wurden und die Messergebnisse den genehmigten Betriebszustand beschreiben.

 

Der Forderung der Bw, insbesondere unter Berücksichtigung der Oö. Grenzwerteverordnung, einen gültigen Grenzwert für die betrieblichen Lärmimmissionen vorzuschreiben, kann insofern nicht entsprochen werden, als im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren keine strengeren Auflagen vorgeschrieben werden dürfen, als dies zur Wahrung der im § 74 GewO 1994 genannten Schutzinteressen erforderlich ist. Im Grunde des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist die Notwendigkeit hiefür nicht gegeben.

 

Wenn von den Bw vorgebracht wird, dass in Wahrheit mehr Fahrbewegungen stattfinden, als im Projekt angegeben bzw. genehmigt worden seien, so wird auch hiezu auf die Ausführungen zur Antragsgebundenheit im Betriebsanlagenverfahren hingewiesen.

Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung der Projektsunterlagen, die entsprechende Angaben über Betriebszeiten, Kfz-Frequentierung, Be- und Entladungen etc. aufweisen, erteilt wird. Dadurch erlangen diese Projektsangaben auch in Zusammenhang mit den planlichen Darstellungen insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb nur in diesem Rahmen genehmigt ist. Ein darüber hinausgehender Betrieb darf ohne gewerbebehördliche Genehmigung – sofern die Voraussetzungen für eine Genehmigungspflicht vorliegen – nicht betrieben werden.

Die von  den Bw geäußerte Befürchtung, die vorgeschriebenen Auflagen bzw. der genehmigte Konsens würde nicht eingehalten werden, kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Anlass einer Versagung der Betriebsanlagengenehmigung  genommen werden.

 

Dem weiteren Einwand der Bw, durch den kürzlich vorgenommenen Eigentümer­wechsel von der x an die x. sei mit einer Kapazitätser­weiterung zu rechnen, welche im Bescheid der Erstinstanz berücksichtigt hätte werden müssen, ist entgegen zu halten, dass sich das Genehmigungsverfahren nur auf den Antrag und das davon umfasste Vorhaben beziehen kann; eine mögliche ins Auge gefasste Kapazitätserweiterung, die auch nicht durch tatsäch­liche Maßnahmen in der Betriebsanlage aufscheint und für die kein Antrag der Kw vorliegt, ist nicht von Relevanz.

 

5.4. Basierend auf den lärmtechnischen Ausführungen wurde vom medizinischen ASV bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass die betriebsbedingten Immissionen der Dauergeräusche (und nur solche sind während der Nachtzeit zu erwarten) für sämtliche Nachbarn in einem Schallpegelbereich liegen, der die wirkungsbezogenen Werte für die Sicherung eines ruhigen und erholsamen Schlafes deutlich unterschreitet. Zudem wird vom medizinischen ASV festgehalten, dass, da die betriebsbedingten Immissionen auf den Freiraum prognostiziert wurden, auch bei geöffneten Fenstern mit einer weiteren Schallpegelreduktion zu rechnen ist, sodass Schlafstörungen zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) durch die verfahrensgegenständlichen Dauergeräusche ausgeschlossen werden können.

Für die Beurteilung der Zeit 06.00 bis 22.00 Uhr (auch an den Wochenenden) führt der medizinische ASV aus, dass nach dem lärmtechnischen Gutachten eine wesentliche Forderung, dass diese Situation schalltechnisch nicht wesentlich verändert wird, eingehalten wird. Der ASV führt weiter aus, dass dies nicht gleichzusetzen ist mit einer Nullimmission im Sinne einer Nicht-Wahrnehmbarkeit, es aber davon auszugehen ist, dass in der Kampagnezeit die Manipulationen in Bereichen liegen, die sich in die Geräuschkulisse der Bundesstraße subsumieren.

Zu den betriebsanlagenspezifischen Spitzenpegel wurde vom medizinischen ASV festgestellt, dass als Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für Gebiete mit ständiger Wohnnutzung ein Schallpegel von 55 dB (LA,eq) und LA,max von 80 dB zur Tageszeit (wirkungsbezogen 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr) anzugeben ist.

Unter Zugrundelegung des lärmtechnischen Gutachtens, wonach die betriebsanlagenspezifischen Spitzenpegel wirkungsbezogen den Grenzwert von 80 dB deutlich unterschreiten und im Vergleich mit der Ist-Situation die Pegel mit jenen der Aschacher Straße größenordnungsmäßig vergleichbar sind, wird vom medizinischen Amtssachverständigen untermauert, dass die prognosti­zierten betriebsspezifischen Manipulationen zur Kampagnezeit (die projektsgemäß und laut Bescheid auf den Zeitraum von September bis November beschränkt ist) sich um die Geräuschkulisse der x Straße subsumiert.

 

Insgesamt wird vom medizinischen ASV ausgeführt, dass durch das beantragte Vorhaben keine gesundheitlichen Auswirkungen durch Lärm bezogen auf den gesunden normal empfindenden Menschen und das Kind gegeben sind.

 

5.5. In luftreinhaltetechnischer Hinsicht bemängeln die Bw das im erstinstanz­lichen Verfahren bereits eingeholte Gutachten mit der Begründung, der Staub aus der Betriebsanlage sei als Grobstaub mit relativ geringen Flugweiten einzustufen. Durch die gegenständliche Ausweitung der Kapazität komme es zu einer massiven Verschlechterung der Staubsituation für die Bw und sei dies im luftreinhalte­technischen und medizinischen Gutachten nicht entsprechend berücksichtigt worden.

 

Mit diesen Einwendungen hat sich der im Berufungsverfahren beigezogene Amts­sachverständige ausführlich auseinander gesetzt und wurden für die von den gegen­ständlichen Anlagenteilen verursachten Immissionsbelastungen Ausbreitungs­rechnungen gemäß ÖNORM M 9440 durchgeführt. Die Ergebnisse dieser Be­rechnung wurden nach den Faktoren gemäß Milton R. Beychok auf Jahresmittel­werte umgerechnet. Diese Ausbreitungsrechnungen haben hinsichtlich der einzelnen Schadstoffkomponenten ergeben, dass die Staubdeposition bei 0,5 mg/m2.d liegt und dies 0,24 % in Bezug auf den Immissionsgrundwert entspricht. Die Schadstoffkomponente Feinstaub liegt bei 0,04 % und die Komponente NO2 bei 0,01 % in Bezug auf den Immissionsgrenzwert. Die durch die Immissionen der Anlage bedingte Zusatzbelastung liegt sohin weit unter 3 % des Jahresimmissionsgrenzwertes und somit weit unter dem Irrelevanz­kriterium.

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Unterschreitung auch bei einer Annahme eines ganz­jährigen Betriebes noch deutlich gegeben wäre; gegenständlich wird der Betrieb konsensgemäß jedoch nur in den Monaten September, Oktober und November betrieben.

 

Insgesamt wurden vom Amtssachverständigen die im erstinstanzlichen Verfahren hervorgekommenen Ergebnisse, nämlich dass es hinsichtlich sämtlicher in Betracht kommender Schadstoffkomponenten zu keinen Grenzwertüberschrei­tungen kommt, aus­drücklich bestätigt.

Zu der von den Bw geforderte Messung hinsichtlich der drei definierten Emissionsquellen ist auszuführen, dass eine solche insoferne nicht erforderlich ist, als die Immissionsbelastung sehr deutlich unter dem Irrelevanzkriterium von 3 % liegt und nach dem Leitfaden UVPIG-L, Hilfe­stellung im Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschad­stoffen in UVP-Verfahren, Umweltbundesamt, eine Genehmigung in diesem Fall nicht versagt werden darf.

 

Die Bw haben der Berufung Fotos angeschlossen, die einen Pkw mit Staub­ablagerungen zeigen. Zu diesen als Beweismittel vorgelegten Fotos wird vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass kein ursächlicher Zusammen­hang hergestellt werden kann, dass diese von der gegenständlichen Anlage verursacht werden. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass es in ländlichen Gebieten eine Vielzahl von möglichen Emissionsquellen gibt, die zu solchen Verschmutzungen führen können.

 

Vom luftrein­haltetechnischen Amtssachverständigen werden auch die in Erstinstanz getätigten Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen bestätigt, wonach durch Feldbehandlung an Maiskolben haftende Pflanzenschutzmittel nur mehr in Form von Rückständen und damit nur mehr im Spurenbereich vorhanden sein können. Damit kann keine Konzentration erreicht werden, die dazu führen würde, dass der aus der Maistrocknung imitierte Staub eine gefahrenrelevante Eigenschaft gemäß Chemikaliengesetz aufweist.

In der mündlichen Berufungs­verhandlung wurde von den Bw bemängelt, dass der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige bei der Definition der drei Emissionsquellen die Anlieferung mit offenen Anhängern außer Acht gelassen habe. Hiezu wird vom Amtssach­verständigen festgestellt, dass die Anlieferung der Maiskolben erntefrisch erfolgt und somit in feuchtem Zustand. Zudem sind die Kolben noch weitgehend mit Lieschen (Blättern) bedeckt und ist daher von diesen mit keiner Staubentwicklung zu rechnen.

 

Soweit die Bw in diesem Zusammenhang auch die Beurteilung der Staubent­wicklung bezüglich der Spindelverladung vermissen, ist hiezu nochmals zu betonen, dass die Spindelverladung nicht Antragsgegenstand ist.

 

Die weiters von den Bw eingewendete Geruchsbelästigung durch Dieselgeruch von Traktoren und Maispflückern ist nach den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen insoferne nicht relevant, als allein durch die Entfernung der nächstgelegenen Nachbar­liegenschaften von rund 150 m eine derartige Verdünnung dieser Abgase gegeben ist, dass diese bei den zitierten Nachbarn mit Sicherheit nicht mehr wahrgenommen werden kann. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der der Betriebsanlage zuordenbare Betriebsverkehr nicht einmal 1 % des auf der x Straße fahrenden Verkehrs ausmacht.

 

5.6. Aufbauend darauf wurde vom medizinischen Amtssachverständigen  ausgeführt, dass das IG-L auf den dauerhaften Schutz des Menschen und den Schutz vor unzumutbar belästigenden Schadstoffen abstellt. Dem entsprechend sind auch Grenzwerte festgelegt und ergibt sich aus der Beurteilung, dass die Grenzwerte des IG-L deutlich, je nach Parameter auch um 10er Potenzen unterschritten werden, damit keine gesundheitlichen Auswirkungen zu erwarten sind und demnach keine unzumutbaren Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen vorliegen.

 

Was nun die in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebrachten Einwendungen der befürchteten Gesundheitsgefährdung durch Fusarieninfektionen in Maiskolben betrifft, ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Gattung der Schimmelpilze handelt. Nach den Ausführungen des medizinischen Amtssachverständigen ist eine der Wirkungen von Schimmelpilzen

die toxische Wirkung sogenannter Mykotoxine. Die Verbreitung der Sporen erfolgt im Gegensatz zu anderen Schimmelarten nicht mit dem Wind, die Sporen werden in eine klebrige Flüssigkeit eingehüllt. Der Konnex zur menschlichen Gesundheit liegt in der Aufnahme von Mykotoxinen mit den Nahrungsmitteln. Der medizinische ASV kommt im Gutachen nach ausführlicher Erläuterung zum Schluss, dass durch diese Eigenschaften der Fusarien – unabhängig davon, dass schon aus wirtschaftlichen Gründen danach getrachtet wird, solche Schimmelbildungen zu vermeiden – eine Verfrachtung von solchen Pilzsporen und Mykotoxinen in gesundheitlich wirksamer Konzentration nicht zu erwarten ist.

 

5.7. Die vorliegenden Gutachten der Amtssachverständigen werden insgesamt als schlüssig und nachvollziehbar angesehen und bestehen für den Oö. Verwaltungssenat keine Bedenken sowohl die im erstinstanzlichen Verfahren als auch die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die beigezogenen Amtssachverständigen verfügen auf Grund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung der zu erwartenden Immissionen bzw. der damit verbundenen Auswirkungen für die Nachbarn ermöglicht. Die Vorbringen der Bw konnten Zweifel oder Unschlüssigkeiten nicht aufzeigen, zumal sie dem abgegebenen Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten.

 

Die Gutachten stellen in ihren Beurteilungen auf objektive Gegebenheiten und objektiv anzuwendende Beurteilungsmaßstäbe ab; dementsprechend war auch dem Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens über den Gesundheitszustand des x zum Beweis dafür, dass die verfahrensgegenständliche Anlage dessen Gesundheit schädigt, nicht stattzugeben. 

Im Grunde der vorliegenden Gutachten und des Grundsatzes des Projektsverfahrens kann auch nicht dem Antrag auf Vorschreibung einer Auflage dahingehend stattgegeben werden, dass die Betriebsanlage zur Verhinderung von Staub und Lärm mit einem Zaun umschlossen wird.

Ebenso wenig besteht eine rechtliche Grundlage für die von den Bw geforderte Feststellung, der Geschäftsführer der Kw habe anlässlich der Berufungsverhandlung bekanntgegeben, dass es für einen Zeitraum von 5 Jahren keine Erweiterung der Betriebsanlage geben werde.

 

5.8. Soweit die Bw eine Gefährdung des Grundwassers durch die beabsichtigte Versickerung der Oberflächenwässer befürchten, ist hiezu auszuführen, dass für die geplante Abwasserbeseitigung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist und das diesbezügliche Bewilligungsverfahren anhängig ist.

 

6. Aus sämtlich oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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