Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420628/10/SR/Ba

Linz, 25.05.2010

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider aus Anlass der Beschwerde des x, x, vertreten durch die Rechtsanwälte x., x, vom 9. März 2010 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch dem Bezirkshauptmann von Braunau am Inn zurechenbare Organe den Beschluss gefasst:

 

 

 

I.                  Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos eingestellt.

 

II.             Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei Bezirks­hauptmann von Braunau am Inn) den notwendigen Verfahrensaufwand in der beantragten Höhe von 426,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG iVm § 67 Abs. 1 Z. 2 AVG 1991; §§ 67c, 74 und 79a AVG 1991 iVm der UVS-Aufwandersatzverordnung 2008.

 

 

B e g r ü n d u n g:

  1. Mit dem beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 16. März 2010 eingebrachten Schriftsatz vom 9. März 2010 hat der Beschwerdeführer die am 22. und 25. Februar 2010 und die am 2. März 2010 von den bezeichneten Organen vorgenommenen Amtshandlungen (Räumen der Ordination, Verhindern des Betretens der Ordination) als unrechtmäßig erachtet, Maßnahmenbeschwerde erhoben und erschließbar den Bezirkshauptmann von Braunau am Inn als belangte Behörde angegeben.

 

2. Der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 22. März 2010 die Beschwerde übermittelt und diese aufgefordert, allenfalls vorhandene Verwaltungsakten vorzulegen.

 

3. Mit Schreiben vom 9. April 2010, eingelangt am 13. April 2010, hat die belangte Behörde eine ausführliche Gegenschrift erstattet, den Verwaltungsakt vorgelegt, Kosten in der Höhe von 887,20 Euro verzeichnet und erschließbar die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

4. Nach Gewährung des Parteiengehörs ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristerstreckung bis 17. Mai 2010. Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 teilten die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass die vorliegende Maßnahmenbeschwerde vom 9. März 2010 zurückgezogen werde.  

 

5. Die Gegenstandsloserklärung hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt. 

 

6. Gemäß § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird der angefochtene Verwaltungsakt für rechtwidrig erklärt, dann ist nach § 79a Abs. 2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG). Nach § 79a Abs. 6 AVG 1991 ist Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

 

Als Aufwendungen gelten gemäß § 79a Abs 4 AVG neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

 

Auf Antrag der belangten Behörde war dem Bund als dem Rechtsträger, für den die belangte Behörde tätig geworden ist, der Aufwandersatz für Aktenvorlage und Schriftsatzaufwand in der beantragten Höhe von 426,20 Euro zuzusprechen.  

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG 1991 nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl. Erl zur RV, 130 BlgNR 19. GP, 14 f).

 

  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.  Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren in Höhe von 64,80 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

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