Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164652/10/Fra/Bb/Ka

Linz, 04.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung von Frau x vom 9. Dezember 2009, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 24. November 2009, GZ VerkR96-2052-2009, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Hinsichtlich Spruchpunkt 1. (Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs.1 KFG – Fahrwerksänderung und Reifen der Dimension 265/35ZR18) wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

II.                 Hinsichtlich Spruchpunkt 2. (Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG) wird die Berufung im Schuldspruch jeweils abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

Betreffend das Strafausmaß wird der Berufung zu Spruchpunkt 2. insofern stattgegeben, als die Geldstrafen auf jeweils 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 22 Stunden herabgesetzt werden.

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten    reduzieren sich   auf    10 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafen). Für das Berufungsverfahren hat die Berufungswerberin keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Die von der Berufungswerberin zu leistende Gesamtgeldstrafe (inklusive Verfahrenskosten I. Instanz) beträgt somit 110 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

Zu I. und II.:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Perg hat Frau x (der Berufungswerberin) mit Straferkenntnis vom 24. November 2009, GZ VerkR96-2052-2009, vorgeworfen, als Zulassungsbesitzerin des Pkw, Kennzeichen x nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass das genannte Kraftfahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 31. Mai 2009 um 10.50 Uhr im Gemeindegebiet Perg, auf der L1424 bei km 15,200, Fahrtrichtung stadteinwärts von x gelenkt worden, wobei festgestellt worden sei, dass

  1. sie es unterlassen habe, nachstehende Änderungen an dem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen:

·         Fahrwerkänderung, Gewindefahrwerk, Federnfarbe rot,

·         Reifen der Dimension 265/35ZR18 und

  1. die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen haben, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass

·         die Freigängigkeit der Räder der Vorderachse nicht gegeben gewesen sei und diese am Radbogen gestreift hätten und

·         die Bodenfreiheit an der Vorderachse links weniger als 7 cm betragen habe.

 

Die Berufungswerberin habe dadurch zu Spruchpunkt 1. zwei Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs.1 KFG und zu Spruchpunkt 2. zwei Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG begangen, weshalb über sie gemäß § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen in Höhe von zu 1. jeweils 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 18 Stunden) und zu 2. Geldstrafen in Höhe von jeweils 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden) verhängt wurden. Überdies wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages I. Instanz in Höhe von insgesamt 24 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das der Berufungswerberin zuhanden ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters am 27. November 2009 zugestellt wurde, hat die Berufungswerberin durch ihren Vertreter am 9. Dezember 2009 (Datum des Poststempels) – und somit rechtzeitig - bei der Bezirkshauptshauptmannschaft Perg Berufung erhoben.

 

Darin bringt sie im Wesentlichen vor, dass die festgestellten Änderungen am Fahrzeug vom früheren Zulassungsbesitzer stammen würden. Das Fahrzeug sei bereits in Deutschland einer ordnungsgemäßen Typisierung unterzogen worden. Ihr Sohn habe das Fahrzeug im Jahr 2008 lediglich aus Deutschland importiert und nach der Überstellung die Typisierung durch eine anerkannte Stelle in Österreich vornehmen lassen. Nachträglich seien keine Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen worden.

 

Die Berufungswerberin beantragte deshalb die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 14. Dezember 2009, GZ VerkR96-2052-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG) gegeben. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheits- noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Perg und Einholung eines Sachverständigengutachtens für Verkehrstechnik vom 23. Februar 2010, GZ Verk210002/199-Ge.  

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).  

 

4. Folgender Sachverhalt ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat entscheidungswesentlich:

 

4.1. Herr x lenkte am 31. Mai 2009 den Pkw mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Perg, auf der L 1424, Fahrtrichtung stadteinwärts. Bei einer polizeilichen Kontrolle um 10.50 Uhr bei km 15,200 durch Organe der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich (x) wurde festgestellt, dass beim verwendeten Pkw technische Änderungen vorgenommen worden waren und folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Fahrwerksänderung (Gewindefahrwerk, Federnfarbe rot) sowie Reifen der Dimension 265/35ZR18. Es wurde weiters festgestellt, dass die Freigängigkeit der an der Vorderachse montierten Reifen nicht gegeben war und die Reifen am Radbogen streiften sowie überdies die Bodenfreiheit des Pkws an der linken Vorderachse weniger als 7 cm betrug.

 

Die Berufungswerberin war - zumindest - zum Vorfallszeitpunkt Zulassungsbesitzerin des gelenkten Pkws.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

Zu I.:

5.1. Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 33 Abs.1 KFG hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Die Anzeigeverpflichtung nach § 33 Abs.1 KFG trifft den Zulassungsbesitzer. Er hat nach dem Wortlaut dieser Bestimmung bestimmte Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Daraus ergibt sich, dass die Durchführung der Änderungen von der Person anzuzeigen ist, die im Zeitpunkt der Vornahme der Änderung Zulassungsbesitzer ist. Eine Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen, die ein früherer Zulassungsbesitzer vorgenommen hat oder vornehmen ließ, ist im § 33 Abs.1 KFG in verwaltungsstrafrechtlich sanktionierter Weise nicht normiert (vgl. hiezu die Rechtsprechung des VwGHz.B. vom 16. Dezember 1992, 92/02/0216 ua).

 

Die Berufungswerberin behauptet konkret, dass die festgestellten technischen Änderungen vom früheren Zulassungsbesitzer vorgenommen worden und im Zeitpunkt des Erwerbes des Fahrzeuges bereits vorhanden gewesen seien. Weder sie noch ihr Sohn x hätten nachträglich Änderungen am Fahrzeug vorgenommen. Da sich weder aus dem zugrundeliegenden Akt noch aus der gutachtlichen Stellungnahme der im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik Gegenteiliges ergibt und die Vorbringen der Berufungswerberin somit nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit widerlegt werden können, war im Zweifel der Berufung gegen Spruchpunkt 1. Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

 

Zu II.:

5.2. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung – unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

Bei der gegenständlichen Kontrolle wurde festgestellt, dass die Freigängigkeit der vorderen Bereifung des Pkws nicht gegeben war, die Vorderreifen am Radbogen streiften und der Pkw überdies im vorderen Bereich eine Bodenfreiheit von weniger als 7 cm aufwies. Dies ergibt sich aus den dienstlichen Feststellungen der Exekutivbeamten, die am Ort der Anhaltung die Fahrzeugkontrolle durchgeführt haben. Organen der öffentlichen Straßenaufsicht – wie Insp. Wagner und GI X – ist aufgrund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Erfahrung durchaus zumutbar und zuzubilligen sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil zu bilden und anlässlich von Fahrzeugkontrollen richtige Wahrnehmungen und Feststellungen über deren technischen Zustand zu machen. Hinzu kommt, dass sie die Mängel aus unmittelbarer Nähe wahrgenommen haben. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände die Meldungsleger dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil der ihnen offenbar persönlich nicht bekannten Berufungswerberin falsche Angaben zu machen und sie in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal sie im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.

 

Ob das Fahrzeug zwischen der Überprüfung durch den ARBÖ Oberösterreich am 25. April 2008 und der Verkehrskontrolle am 31. Mai 2009 in irgendeiner Form verändert wurde, ist nicht feststellbar. Dies ist aber letztlich für die gegenständliche Entscheidung auch nicht von wesentlicher Bedeutung, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle die beiden angeführten Fahrzeugmängel nach den Schilderungen der Exekutivbeamten in der Anzeige tatsächlich vorgelegen haben. Die Berufungswerberin hat daher als Zulassungsbesitzerin des Pkws den objektiven Tatbestand der ihr vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG erfüllt.

 

Bezüglich ihres Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass es dem Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges obliegt, dafür Sorge zu tragen, dass bei der Verwendung des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden und dieses auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mängelfrei gelenkt wird. Der Zulassungsbesitzer hat dies gemäß der Bestimmung des § 103 Abs.1 Z1 KFG entsprechend sicher zu stellen. Derartige Mängel, wie sie bei der gegenständlichen Fahrzeugkontrolle festgestellt wurden, müssen auch der Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des Pkws bei entsprechender Kontrolle auffallen. Umstände, welche ihr Verschulden hinsichtlich der Erfüllung der sie treffenden Verhaltenspflicht gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass ihr gemäß § 5 Abs.1 VStG zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Sie hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Übertretungen verwirklicht.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 iVm § 4 Abs.2 KFG sieht § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von jeweils bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,  vor.

 

Die Bestimmungen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften über den technische Beschaffenheit von Fahrzeugen dienen allgemein der Hintanhaltung von Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere von Verkehrsteilnehmern. Fahrzeuge, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Es bedarf daher sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl die Allgemeinheit als auch die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des Pkws darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Gemäß den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Perg – verfügt die Berufungswerberin über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Die Berufungswerberin ist verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr gänzlich unbescholten. Sie hatte bereits in der Vergangenheit (im Jahr 2005) eine Verwaltungsübertretung – jedoch keine einschlägige – nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordung  zu verantworten. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihr damit nicht zuerkannt werden, dennoch erscheint im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Gesamtumstände und der Tatsache, dass der Pkw mittlerweile verkauft und nicht mehr in der Verfügungsgewalt der Berufungswerberin steht, zu Spruchpunkt 2. eine Herabsetzung der Geldstrafe auf jeweils 50 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf je 22 Stunden gerechtfertigt und vertretbar. Auch die nunmehr festgesetzten Geldstrafen werden im konkreten Fall als ausreichend erachtet, um der Berufungswerberin den Unrechtsgehalt der von ihr begangenen Übertretungen hinreichend vor Augen zu führen und sie dazu zu bewegen, künftighin ihren gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und für die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechend Sorge zu tragen.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG lagen nicht vor. Das Verfahren hat insbesondere auch keinen Hinweis darauf ergeben, dass das Verschulden der Berufungswerberin wesentlich niedriger ist, als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu III.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

 

 

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