Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165071/9/Ki/Gr

Linz, 09.06.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 20. April 2010 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 16. April 2010, VerkR96-626-2010, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des FSG nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Juni 2010 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass als Strafnorm hinsichtlich Punkt 2 § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.3 FSG festgestellt wird.

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 506 Euro, das sind jeweils 20 Prozent der verhängten Geldstrafen zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.  Mit Straferkenntnis vom 16. April 2010, VerkR96-626-2010, hat die Bezirkshauptmannschaft Perg dem Berufungswerber zu Last gelegt:

 

1. Er habe das Fahrzeug (Kennzeichen X, PKW, X, rot) am 3. März 2010, 17:05 Uhr in der Gemeinde X, X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten habe einen Alkogehalt der Atemluft von 0,64 mg/l ergeben. Er habe dadurch § 99 Abs.1a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 verletzt.

 

2. Er habe das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, war, da ihm diese mit Bescheid entzogen wurde. Behörde: Bezirkshauptmannschaft Perg, vom 31. März 2008, GZ: VerkR21-9-2008. (Tatort und Tatzeit wie bei Punkt 1 angegeben). Er habe dadurch § 37 Abs.1 iVm § 1 Abs.3 FSG verletzt.

 

Hinsichtlich Punkt 1 wurde gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1800 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 420 Tage) und hinsichtlich Punkt 2 gemäß § 37 Abs.1 iVm § 37 Abs.4 Z.1 FSG eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

 

Gemäß § 64 VStG wurde der Berufungswerber überdies zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 253 Euro (10 Prozent der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

1.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 20. April 2010 Berufung, welche nicht eingeschränkt wurde. Im Wesentlichen führt er aus, er fühle sich ungerecht behandelt, er habe Medikamente eingenommen, dies könne sein Hausarzt bestätigen. Er habe dies beim Atemlufttest immer bekannt gegeben.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26. April 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 7. Juni 2010. Zu dieser Verhandlung sind die Verfahrensparteien nicht erschienen (BH Perg entschuldigt, Berufungswerber am Verhandlungstag telefonisch erklärt, er könne wegen Kreislaufproblemen nicht erscheinen). Bereits vor Anberaumung der mündlichen Berufungsverhandlung wurde das Gutachten eines amtsärztlichen Sachverständigen zum Vorbringen des Rechtsmittelwerbers eingeholt.

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion X vom 5. März 2010 zugrunde. Ein beim Berufungswerber durchgeführter Alkotest ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,64 mg/l, das sind 1,28 Promille Blutalkoholgehalt. Dieser Umstand bzw. das Lenken des Kraftfahrzeuges zur vorgeworfenen Tatzeit im Bereich des vorgeworfenen Tatortes wird nicht bestritten.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass dem Berufungswerber die Lenkberechtigung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 31. März 2008 entzogen wurde.

 

Der amtsärztliche Sachverständige stellte in seinem Gutachten (Ges-310297/2-2010-Kep/Irv), welches als schlüssig und nicht den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen widersprechend erachtet wird, zusammenfassend fest, dass die vom Berufungswerber angegebenen Medikamente den Alkostoffwechsel nicht in der Weise beeinflussen, dass durch ihre Einnahme erhöhte Alkoholwerte entstehen könnten. Insbesondere werde die gemessene Alkoholmenge beim Alkomattest, aber auch bei der Blutprobe, in keiner Weise beeinflusst. Die Wechselwirkungen zwischen konsumiertem Alkohol und der Benzodiazepine (Temesta und Merlit) beziehen sich rein auf die zentral dämpfende Wirkung.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Zunächst wird festgestellt, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens die Verwirklichung der objektiven Tatbestände durch den Berufungswerber eindeutig feststeht und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden.

 

3.2. Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

 

Wie bereits dargelegt wurde, hat der Berufungswerber den ihm zu Last gelegten Sachverhalt verwirklicht.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird zu diesem Punkt vorerst festgehalten, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potenzial der Gefährdung der Gesundheit und des Lebens anderer Menschen durch Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisierten Zustand zugrunde liegt, beizumessen ist. Das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand stellt eine gravierende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit dar und es ist daher zum Schutze der Rechtsgüter Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer unbedingt erforderlich, sowohl aus generalpräventiven Gründen als auch spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen.

 

3.3. Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.3 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken von

 

1.     eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

2.      eines Kraftfahrzeuges obwohl der Führerschein oder vorläufige Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen wurde oder

3.     eines Kraftfahrzeuges der Klasse D entgegen der Bestimmung des § 21 Abs.3, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 vorliegt.

 

Gemäß § 37 Abs.4 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. Die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. Gemäß § 30 Abs.1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2) in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Auch dieser Sachverhalt wurde vom Berufungswerber, wie bereits oben dargelegt wurde, verwirklicht.

 

3.4. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird auf die Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen. Danach wurden die verhängten Strafen unter Bedachtnahme auf die soziale und wirtschaftliche Lage des Berufungswerbers und entsprechend dem Ausmaß seines Verschuldens festgesetzt. Mildernde Umstände wurden nicht festgestellt, erschwerend wurden gleiche Vormerkungen aus den Jahren 2007 und 2008 gewertet.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich klarstellend fest, dass im vorliegenden Falle hinsichtlich Punkt als Strafnorm § 37 Abs.3 FSG, welcher eine Mindeststrafe von lediglich 363 Euro vorsieht, anzuwenden ist, zumal die Lenkberechtigung, welche dem Berufungswerber entzogen wurde, mittlerweile erloschen ist (siehe § 27 Abs.1 Z.1 FSG). Demnach besitzt der Berufungswerber zur Zeit bzw. besaß er zur Tatzeit überhaupt keine gültige Klasse einer Lenkberechtigung, sodass im vorliegenden Falle als Strafnorm nicht § 37 Abs.4 FSG sondern § 37 Abs.3 FSG zur Anwendung gelangt. Dennoch erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass in Anbetracht der einschlägigen Vormerkung das Strafmaß den Berufungswerber nicht in seinen Recht verletzt, sodass trotz der Korrektur der Strafnorm eine Herabsetzung nicht in Erwägung gezogen wird.

 

Zusammenfassend stellt hinsichtlich Strafbemessung der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Perg bei der Strafbemessung Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat. Der Berufungswerber wurde somit nicht in seinen Rechten verletzt.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

 

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