Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165093/5/Bi/Th

Linz, 04.06.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über das als "Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12.11.2009, VerkR96-5161-2009" bezeichnete Rechtsmittel des Herrn X, vom 4. Mai 2010 (Datum des Poststempels) gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 4. März 2010, VerkR96-5161-2009, wegen Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

Das Rechtsmittel wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 102 Abs.3 5.Satz iVm 134 Abs.3c KFG 1967 eine Geldstrafe von 60 Euro (21 Stunden EFS) verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 6 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) eine undatierte, als "Einspruch gegen die Strafverfügung vom 12.11.2009" bezeichnete, aber offensichtlich als Berufung gegen das Straferkenntnis gedachte Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schadet eine unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels (zB "Einspruch" statt "Berufung") nicht. Da das am 4. Mai 2010 zur Post gegebene Rechtsmittel des Bw als seine Reaktion auf die Zustellung des Straferkenntnisses vom 4. März 2010 bei der Erstinstanz einlangte, ist davon auszugehen, dass es als Rechtsmittel gegen dieses Straf­erkenntnis gemeint war, auch wenn sich der Bw diesbezüglich zum Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 17. Mai 2010 nicht geäußert sondern das Rechtsmittel bloß unterschrieben rückübermittelt hat.

 

Das Straferkenntnis vom 4. März 2010 wurde dem Bw laut Rückschein am
11. März 2010 zugestellt und im Wege der Ersatzzustellung von seiner Mutter übernommen. Wie auch der im Straferkenntnis enthaltenen Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen war, begann damit die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen und endete demnach am 25. März 2010.

Das mit Poststempel 4. Mai 2010 (also fast 2 Monate später) eingebrachte Rechtsmittel war daher als verspätet anzusehen und somit, wie angekündigt, spruchgemäß zu entscheiden, zumal gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG dem UVS eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Berufungs­vorbringen nur dann möglich ist, wenn die Berufung rechtzeitig eingebracht wurde.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

 

 

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