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VwSen-560127/2/Gf/Mu

Linz, 07.05.2010

V E R F Ü G U N G

Aus Anlass der Aktenvorlage durch den Bezirkshauptmann von Wels-Land hat der Oö. Verwaltungssenat durch sein Mitglied Dr. Grof beschlossen:

Der Akt wird dem Bezirkshauptmann von Wels-Land zurückgestellt.

Rechtsgrundlagen:

§ 6 Abs. 1 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 4. November 2009, GZ SH10-1344-101-Fe, wurde Frau x verpflichtet, monatlich 10 Euro (beginnend mit 15. Jänner 2010) an Rückersatz für erhaltene Sozialhilfe zu leisten.

Dagegen hat Frau x mit E-Mail vom 22. November 2009 einen Einspruch erhoben.

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 28. Dezember 2009, GZ SH10-1344-101/La, wurde dieser Einspruch als verspätet zurückge­wiesen.

1.3. Mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 28. April 2010, GZ SH10-1344-101/La, wurde der Bezug habende Akt dem Oö. Verwaltungssenat "zur Berufungsentscheidung übermittelt".

2. Insgesamt gesehen stellt sich die Rechtslage so dar, dass der oben unter 1.2. angeführte Bescheid als eine Berufungsvorentscheidung im Sinne des § 64a Abs. 1 AVG zu qualifizieren ist.

Da in der Folge von Frau x ein Vorlageantrag gemäß § 64a Abs. 2 AVG nicht gestellt wurde, ist dieser Bescheid somit in Rechtskraft erwachsen.

3. Mangels eines offenen Berufungsantrages war daher der gegenständliche Akt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zurückzustellen.

 

Dr.  G r o f

 

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