Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522570/2/Sch/Th

Linz, 20.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 27. April 2010, Zl. 2-FE-618/2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Bescheid vom 27. April 2010, Zl. 2-FE-618/2009, die Herrn X von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 27. Mai 2005 unter Zl. VerkR20-822-2005/GR für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 24 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Zudem wurde Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme – spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung – angeordnet.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Berufungswerber ist laut Aktenlage erstmals im Jahr 1984 eine Lenkberechtigung für die Klassen A und B erteilt worden. Seither weist der ihn betreffende Auszug aus dem Führerscheinregister einen bemerkenswerten Umfang auf. Folgende Entziehungen mussten behördlicherseits angeordnet werden:

 

17.07.1985 bis 17.10.1985

06.03.1991 bis 06.09.1991

18.04.1993 bis 18.04.1994, verlängert bis 18.10.1994

05.03.1995 bis 05.07.1996

30.03.2000 bis 30.01.2001

05.01.2007 bis 05.05.2007

18.12.2008 bis 18.08.2009

 

Die häufigsten Entziehungsgründe waren Alkoholdelikte im Straßenverkehr, es finden sich aber auch Gerichtsdelikte als Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung.

 

Mit dem nunmehr vom Berufungswerber angefochtenen Bescheid wurde ihm die von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen am 27. Mai 2005 wiedererteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B für 24 Monate entzogen. Der Berufungswerber rügt insbesondere die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, aber auch die von der Erstbehörde angeordneten begleitenden Maßnahmen.

 

Dem aktuellen Entziehungsbescheid liegt – hier zusammengefasst – folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Am 21. August 2009 wurde der Berufungswerber als Lenker eines PKW von einem Fußgänger durch entsprechende Handzeichen aufgefordert, seine Fahrgeschwindigkeit zu verringern. Er hielt in der Folge an und versetzte dem Fußgänger einen Faustschlag ins Gesicht. Dann fuhr er weg und kehrte kurz darauf wieder an die Vorfallsörtlichkeit zurück. Er fuhr sodann mehrmals an dem verletzten Fußgänger und dessen Gattin mit überhöhter Geschwindigkeit unter Einhaltung eines sehr geringen Sicherheitsabstandes vorbei.

 

Einige Zeit später wurde er ausgeforscht und aus dem Auto heraus vor seinem Wohnhaus festgenommen, eine durchgeführte Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt erbrachte einen Wert von 0,42 mg/l.

 

Das Landesgericht Wels hat den Berufungswerber mit Urteil vom 8. September 2009, 11 Hv 124709p, wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs.2 StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.

 

Gleichzeitig wurde aus Anlass dieses Urteiles die mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 5. Februar 2009, 24 Be 14/09b, angeordnete bedingte Entlassung widerrufen.

 

Bezüglich des erwähnten Alkoholdeliktes Stunden später am Vorfallstag ist der Berufungswerber mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom
25. November 2009, Zl. 2-S-15.751/09, mit einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe belegt worden.

 

Die dagegen eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 29. März 2010, VwSen-164649/6/Sch/Th, nach Abhaltung einer Berufungsverhandlung, dem Grunde nach abgewiesen.

 

Angesichts dieser Tatsachen muss im Hinblick auf die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers festgestellt werden:

 

Seit Erteilung der Lenkberechtigung ist dem Berufungswerber diese mangels Verkehrszuverlässigkeit bereits wiederholt entzogen worden, in Summe kommt der Berufungswerber auf eine Entziehungsdauer von mehr als 5 Jahren. Diese Tatsache kann nur so gewertet werden, dass er offenkundig nicht in der Lage oder willens ist, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu trennen. Die zahlreichen Entziehungen der Lenkberechtigung konnten ihn also nicht davon abhalten, wiederum ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr zu begehen. Aber nicht genug damit, er hat mit dem oben geschilderten Vorfall, der zu einer gerichtlichen Verurteilung führte, auch eine Gesinnungsart an den Tag gelegt, die nur so gedeutet werden kann, dass er eine Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt, wenn er mit Kraftfahrzeugen am Straßenverkehr teilnimmt. Ein Kraftfahrzeuglenker, der durch ein harmloses Armzeichen eines Fußgängers so ausrastet, dass er ihm gleich einen Faustschlag versetzt und in der Folge noch mit hoher Geschwindigkeit mehrmals an ihm in gefährdender Weise vorbeifährt, kann nicht als verkehrszuverlässig bezeichnet werden. Im konkreten Fall hat er das Kraftfahrzeug ganz bewusst als Mittel zu dem Zweck verwendet, um dem erwähnten Passanten durch eine gefährliche Fahrweise die Missbilligung des Armzeichens eindringlich zu demonstrieren.

 

Die Berufungsbehörde sieht sich daher auch nicht in der Lage, eine günstigere Zukunftsprognose im Hinblick auf die Wiedererlangung der Verkehrzuverlässigkeit des Berufungswerbers als jene der Erstbehörde zu erstellen.

 

Dieser kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie es angesichts dieser massiven Vorgeschichte des Berufungswerbers für geboten hält, ihn zur Absolvierung einer Nachschulung, der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und letztlich auch zur Untersuchung beim Amtsarzt verpflichtet hat.

 

§ 24 Abs.3 FSG sieht ausdrücklich eine solche Ermächtigung für die Führerscheinbehörde vor, wenn entsprechende Gründe dafür vorliegen. Im gegenständlichen Fall hält es auch die Berufungsbehörde für unumgänglich, dass aus fachlicher Sicht geklärt wird, ob und inwieweit der Berufungswerber nach Ablauf der Entziehungsdauer wieder in den Besitz einer Lenkberechtigung gelangen kann. Es wäre im Gegenteil im Sinne des öffentlichen Interesses an dem Rechtsgut Verkehrssicherheit unvertretbar, beim Berufungswerber auf solche Maßnahmen zu verzichten.

 

Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die vom Berufungswerber nicht im Rechtsmittel erwähnten Maßnahmen im angefochtenen Bescheid, nämlich dem Lenkverbot für führerscheinfreie KFZ, dem Verbot des Gebrauchmachens von einem allfälligen ausländischen Führerschein und der Verpflichtung, seinen Führerschein abzuliefern, zu bemerken, dass diese gesetzliche Folgen der von ihm gesetzten Übertretungen sind und in den von der Erstbehörde im Bescheid zitierten Bestimmungen ihre Grundlage haben.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

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