Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-300948/2/Gf/Mu

Linz, 21.05.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. März 2010, GZ Pol96-736-2007, wegen einer Übertretung des Tierschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch die Wortfolgen "2) Labradormix, männlich, ca. 19 Monate, Rufname: x" und "Der Hund x ist außerdem hochgradig abgemagert" zu entfallen haben und im Übrigen anstelle der Mehrzahl (wie z.B. "der beiden Hunde" und "diesen Tiere") jeweils die Einzahl mit den dementsprechenden grammatikalisch richtigen Prädikats- und Relativformen zu treten hat.

 

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 15 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist  kein Kostenbeitrag zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 4 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. März 2010, GZ Pol96-736-2007, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er am 29. August 2007 seine beiden offensichtlich an Wassermangel leidenden Hunde trotz starken Regens ohne Möglichkeit eines Unterstandes im Freien gehalten habe.  Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 und Z. 13 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 35/2008 begangen, weshalb er nach § 38 Abs. 1 Z. 1 TierSchG zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der ihm angelastete Sachverhalt auf Grund eines Lokalaugenscheines des Amtstierarztes als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien seine bisherige Unbescholtenheit sowie die überlange Verfahrensdauer als mildernd zu werten gewesen, während Erschwerungsgründe nicht hervorgekommen seien. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 3. April 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. April 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

Darin verweist der Beschwerdeführer auf seine im Verfahren zu Pol01-35-10-2007 abgegebene Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass nicht er, sondern seine Gattin zum Tatzeitpunkt die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Hunde gewesen sei. Diese habe jedoch (schon vor dem Tatzeitpunkt) das gemeinsame Haus mutwillig verlassen und sei in der Folge auch ihrer Obsorgepflicht für die beiden Hunde nicht nachgekommen.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der BH Linz-Land GZen Pol96-736-2007 und Pol01-35-10-2007; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 und Z. 13 TierSchG begeht – außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung – u.a. derjenige eine Verwaltungs­übertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7.500 Euro zu bestrafen, der einem Tier dadurch ungerechtfertigt Leiden zufügt, dass er es Witterungseinflüssen aussetzt und dessen Ernährung vernachlässigt.

3.2. Im vorliegenden Fall wurde durch einen (amts-)sachverständigen Tierarzt festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Hunde dadurch vernachlässigt wurden, dass diese nicht vor Regen geschützt waren und keinen Zugang zu Trinkwasser hatten.

Dem ist der Rechtsmittelwerber nicht auf gleicher Ebene entgegengetreten, im Gegenteil: Er hat diese Anlastung dem Grunde nach auch gar nicht bestritten; seine Verantwortung zielt vielmehr ausschließlich darauf ab, dass er zum Tatzeitpunkt nicht Eigentümer der Hunde gewesen sei.

Diesbezüglich wird aber in der Begründung des Straferkenntnisses sogar seitens der belangten Behörde festgestellt, dass die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers jedenfalls hinsichtlich des – noch dazu bei der Gemeinde nicht angemeldeten – Labradormischlings x "definitiv die Verantwortung" hatte. Bei einer derartigen Beweislage kann aber die Tat zumindest insoweit nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden.

Anderes gilt hingegen in Bezug auf die Schäferhündin x, denn diese war bei der Gemeinde formell auf den Rechtsmittelwerber angemeldet. Aus diesem Grund war er sohin für deren Haltung jedenfalls nach außen hin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich – und zwar völlig unabhängig davon, wie die beiden Ehegatten ihre Aufsichtspflichten im Innenverhältnis faktisch vereinbart hatten.

Da dem Beschwerdeführer hinsichtlich des Hundes x zudem auch zumindest insoweit ein fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, als er durch das Unterlassen der Herstellung eines Unterstandes zum Schutz vor Witterungseinflüssen sowie eines Zuganges zu Trinkwasser jene Sorgfaltspflichten, die von einem durchschnittlichen Hundehalter zu erwarten und diesem auch zuzumuten sind, offenbar missachtet hat, ist diesbezüglich seine Strafbarkeit gegeben.

3.3. Hinsichtlich der Frage der Bevollmächtigung eines Dritten durch den Beschwerdeführer kann auf die Feststellungen des h. Beschlusses vom 30. April 2010, GZ VwSen-710011/4/Fi/Fl, verwiesen werden.

 

3.4. Aus allen diesen Gründen war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden herabzusetzen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch die Wortfolgen "Labradormix, männlich, ca. 19 Monate, Rufname: x" und "Der Hund x ist außerdem hochgradig abgemagert" zu entfallen haben und im Übrigen anstelle der Mehrzahl (wie z.B. "der beiden Hunde" und "diesen Tiere") jeweils die Einzahl mit den dementsprechenden grammatikalisch richtigen Prädikatsformen zu treten hat.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 15 Euro; für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war dem Rechtsmittelwerber hingegen gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-300948/2/Gf/Mu vom 21. Mai 2010

§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 10 und Z. 13 TierSchG

 

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass er zum Tatzeitpunkt nicht Eigentümer der Hunde gewesen sei und auch in der Begründung des Straferkenntnisses festgestellt wird, dass die Ehegattin des Rechtsmittelwerbers jedenfalls hinsichtlich eines – noch dazu bei der Gemeinde nicht angemeldeten – Labradormischlings "definitiv die Verantwortung" hatte, so kann die Tat bei einer derartigen Beweislage insoweit nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden.

Anderes gilt hingegen in Bezug auf die bei der Gemeinde formell auf den Rechtsmittelwerber angemeldete Schäferhündin. Denn für deren Haltung war er jedenfalls nach außen hin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich – und zwar völlig unabhängig davon, wie die beiden Ehegatten ihre Aufsichtspflichten im Innenverhältnis faktisch vereinbart hatten.

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum