Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-550281/38/Wim/Bu

Linz, 30.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über den Antrag der X GmbH (im Folgenden: Antragstellerin) vertreten durch Rechtsanwälte X, X vom 29.6.2006 auf Nachprüfung vor Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren der X & Co KEG ( im Folgenden: Auftraggeberin) betreffend das Bauvorhaben "Baumeister- und Professionistenarbeiten für die Generalsanierung des X", umgewandelt mit Antrag vom 11.8.2006 auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der zwischenzeitig erfolgten Zuschlagserteilung vom 4.8.2006 in diesem Vergabeverfahren zu Recht erkannt:

 

Dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit wird keine Folge    gegeben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 und 23 Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 – Oö. VergRSG 2006, LGBl. Nr. 130/2006 iVm §§ 1, 2 Abs. 3, und 14 Abs. 1 Oö. Vergabegenachprüfungsgesetz – Oö VNPG, LGBl. 153/2002 und §§ 19. Abs. 1, 96 Abs. 1 und 3, 98 und 345 Bundesvergabegesetz 2006 – BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idgF

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich des Verfahrensablaufes, des detaillierten Vorbringens sowie des festgestellten Sachverhalts und der Beweiswürdigung auf die Punkte 1.1  bis 3.2 der in dieser Sache bereits er­­gangenen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates, VwSen-550281/27/Wim/Pe vom 16. Februar 2007 verwiesen werden.

 

1.2. Aufgrund einer gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde der Auftraggeberin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Mai 2010, Zl. 2007/04/0077-7 den Spruchpunkt I, in dem festgestellt wurde, dass die Entscheidung des Zuschlages an die Firma X vom 4.8.2006 aufgrund eines Verstoßes gegen das BVergG rechtswidrig war, wegen Rechtswidrigkeit seines Innhaltes aufgehoben.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat im Zuge der Erlassung einer Ersatzentscheidung erwogen:

 

2.1. Gemäß § 24 Abs. 3 Oö. VergRSG 2006 ist nach einer Aufhebung eines Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof, welche nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes erfolgt, das Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. Bieter bzw. Bieterinnen, die einen Teilnahmeantrag gemäß § 5 Oö. Vergabenachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 153/2002 gestellt haben, besitzen auch im diesem fortgesetzten Verfahren Parteistellung.

Gemäß § 24 Abs. 2 Oö. VergRSG 2006 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes (21.12.2006) beim Unabhängigen Verwaltungssenat anhängige Verfahren nach den Bestimmungen des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 153/2002 fort zu führen.

 

Dies bedeutet, dass letztendlich auch für die nunmehrige Entscheidung inhaltlich die Bestimmungen des Oö. Vergabenachprüfungsgesetzes 2002 anzuwenden sind. Es kann daher auch hierzu auf die Ausführungen der Punkte 4.1 bis 4.3 mit Ausnahme des letzten Absatzes, der in dieser Sache bereits er­gangenen Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates verwiesen werden.

 

2.2. Gemäß den Ausschreibungsbedingungen werden Angebote ohne entsprechende Prüfberichte ausnahmslos ausgeschieden. Die Antragstellerin hat keinen ausschreibungskonformen Prüfbericht vorgelegt.

Nach der in der nunmehrigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bekräftigten rein formalen Ansichtsweise ist die Antragstellerin daher zu Recht ausgeschieden worden und mangelt es ihr aufgrund der Möglichkeit eines eintretenden Schadens an der Parteistellung zur Stellung eines entsprechenden Nachprüfungs- bzw. Feststellungsantrages. Es kann hierzu auf die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden und ist der Unabhängige Verwaltungssenat an diese Entscheidung gebunden.

 

Es war somit im Umfang des aufgehobenen Bescheides spruchgemäß zu ent­scheiden.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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