Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164651/10/Fra/Bb/Ka

Linz, 04.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 24. November 2009, GZ VerkR96-2051-2009, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 2. wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

 

II.                 Hinsichtlich der Spruchpunkte 3. und 4. wird die Berufung im Schuldspruch jeweils abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

Betreffend das Strafausmaß wird der Berufung insofern stattgegeben, als die Geldstrafe zu Spruchpunkt 3. und 4. auf jeweils 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf jeweils 22 Stunden herabgesetzt wird.

 

 

III.              Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 10 Euro (= 10 % der neu bemessenen Geldstrafen). Für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Die vom Berufungswerber zu leistende Gesamtgeldstrafe (inklusive Verfahrenskosten I. Instanz) beträgt somit 110 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 VStG;

zu II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG;

zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I. und II.:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Perg hat Herrn x (den Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 24. November 2009, GZ VerkR96-2051-2009, vorgeworfen, sich als Lenker des Pkw, Kennzeichen x, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da am 31. Mai 2009 um 10.50 Uhr im Gemeindegebiet Perg, auf der L1424 bei km 15,200, Fahrtrichtung stadteinwärts, festgestellt worden sei, dass die für die verkehrs- und betriebssichere Verwendung des angeführten Fahrzeuges maßgebenden Teile nicht den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen haben, obwohl Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein müssen, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Es sei festgestellt worden, dass

  1. folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Fahrwerkänderung, Gewindefahrwerk, Federnfarbe rot,
  2. folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Reifen der Dimension 265/35ZR18,
  3. die Freigängigkeit der Räder der Vorderachse nicht gegeben war und diese am Radbogen streiften und
  4. die Bodenfreiheit an der Vorderachse links weniger als 7 cm betrug.

 

Der Berufungswerber habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach 1. bis 4. § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG zu 1. und 2. eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 18 Stunden) und zu 3. und 4. eine Geldstrafe in Höhe von jeweils 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden) verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von insgesamt 24 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber zuhanden seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 27. November 2009 zugestellt wurde, hat der Berufungswerber durch seinen Vertreter am 9. Dezember 2009 (Datum des Poststempels) – und somit rechtzeitig - bei der Bezirkshauptshauptmannschaft Perg Berufung erhoben.

 

Darin bringt er im Wesentlichen vor, dass die festgestellten Änderungen am Fahrzeug vom früheren Zulassungsbesitzer stammen würden. Das Fahrzeug sei bereits in Deutschland einer ordnungsgemäßen Typisierung unterzogen worden. Im Jahr 2008 habe er das Fahrzeug aus Deutschland importiert und nach der Überstellung die Typisierung durch eine anerkannte Stelle in Österreich vornehmen lassen. Er habe nachträglich keine Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen.  

 

Der Berufungswerber beantragte die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat die Berufung und den Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung mit Schreiben vom 14. Dezember 2009, GZ VerkR96-2051-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG) gegeben. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheits- noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Perg und Einholung eines Sachverständigengutachtens für Verkehrstechnik vom 23. Februar 2010, GZ Verk210002/199-Ge.  

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).  

 

4. Folgender Sachverhalt ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat entscheidungswesentlich:

 

Der Berufungswerber lenkte am 31. Mai 2009 den Pkw mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von Perg, auf der L 1424, Fahrtrichtung stadteinwärts. Bei einer polizeilichen Kontrolle um 10.50 Uhr bei km 15,200 durch Organe der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich (x) wurde festgestellt, dass beim verwendeten Pkw technische Änderungen vorgenommen worden waren und folgende nicht typisierte Teile angebracht waren: Fahrwerksänderung (Gewindefahrwerk, Federnfarbe rot) sowie Reifen der Dimension 265/35ZR18. Es wurde weiters festgestellt, dass die Freigängigkeit der an der Vorderachse montierten Reifen nicht gegeben war und die Reifen am Radbogen streiften sowie überdies die Bodenfreiheit des Pkws an der linken Vorderachse weniger als 7 cm betrug.

 

Frau x war – zumindest - zum Vorfallszeitpunkt Zulassungsbesitzerin des vom Berufungswerber gelenkten Pkws.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht darüber Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass ua das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß § 4 Abs.2 KFG müssen Kraftfahrzeuge und Anhänger so gebaut und ausgerüstet sein, dass durch ihren sachgemäßen Betrieb weder Gefahren für den Lenker oder beförderte Personen oder für andere Straßenbenützer noch Beschädigungen der Straße oder schädliche Erschütterungen noch übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch, schädliche Luftverunreinigungen oder vermeidbare Beschmutzungen anderer Straßenbenützer oder ihrer Fahrzeuge entstehen. Sie müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass der Lenker, beförderte Personen und andere Straßenbenützer bei Verkehrsunfällen möglichst geschützt sind. Sie dürfen innen und außen keine vermeidbaren vorspringenden Teile, Kanten oder zusätzlichen Vorrichtungen aufweisen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen. Unvermeidbare vorspringende Teile, Kanten oder zusätzliche Vorrichtungen, die bei Verkehrsunfällen schwere körperliche Verletzungen erwarten lassen, müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen entsprechend abgedeckt oder, wenn dies nicht ohne schwere Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fahrzeuges im Rahmen seiner Zweckbestimmung durchführbar ist, entsprechend gekennzeichnet sein.

 

Zu I.:

5.2. Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Dem Berufungswerber wurde in diesen beiden Spruchpunkten im Wesentlichen zur Last gelegt, sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt zu haben, dass das verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da nicht typisierte Teile am verwendeten Pkw angebracht gewesen seien.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vertritt dazu die Rechtsmeinung, dass der Lenker, der ein Fahrzeug in Betrieb nimmt, an dem technische Änderungen gemäß § 33 KFG vorgenommen wurden, die (noch) nicht dem Landeshauptmann angezeigt wurden, nicht nach den Bestimmungen des § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG zu bestrafen ist, sondern der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges zur Verantwortung zu ziehen und nach der Spezialbestimmung des § 33 Abs.1 KFG zu bestrafen ist, wenn er die Änderungen am Fahrzeug selbst vorgenommen oder veranlasst hat. Der Lenker kann nur dann bestraft werden, wenn die nicht angezeigten Änderungen tatsächlich zu einer Gefährdung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, zur Gefährdung von Personen oder dergleichen geführt haben. Dies müsste jedenfalls durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten belegt sein. Die im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen für Verkehrstechnik hat in der gutachtlichen Stellungnahme zwar festgehalten, dass das Austauschen von Rädern gegen eine andere Dimension oder Art ebenso wie Fahrwerksänderungen die Verkehrs- und Betriebssicherheit negativ beeinflussen können, ob jedoch konkret eine tatsächliche Gefährdung vorgelegen hat, ergibt sich aus dem Gutachten nicht, sodass im Zweifel der Berufung gegen Spruchpunkt 1. und 2. Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen ist.

 

Zu II.:

Spruchpunkte 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Bei der gegenständlichen Kontrolle wurde festgestellt, dass die Freigängigkeit der vorderen Bereifung des Pkws nicht gegeben war, die Vorderreifen am Radbogen streiften und der Pkw überdies im vorderen Bereich eine Bodenfreiheit von weniger als 7 cm aufwies. Dies ergibt sich aus den dienstlichen Feststellungen der Exekutivbeamten, die am Ort der Anhaltung die Fahrzeugkontrolle durchgeführt haben. Organen der öffentlichen Straßenaufsicht – wie x – ist aufgrund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Erfahrung durchaus zumutbar und zuzubilligen sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil zu bilden und anlässlich von Fahrzeugkontrollen richtige Wahrnehmungen und Feststellungen über deren technischen Zustand zu machen. Hinzu kommt, dass sie die Mängel aus unmittelbarer Nähe wahrgenommen haben. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände die Meldungsleger dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil des ihnen offenbar persönlich nicht bekannten Berufungswerbers falsche Angaben zu machen und ihn in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal sie im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.

 

Ob das Fahrzeug zwischen der Überprüfung durch den ARBÖ Oberösterreich am 25. April 2008 und der Verkehrskontrolle am 31. Mai 2009 in irgendeiner Form verändert wurde, ist nicht feststellbar. Dies ist aber letztlich für die gegenständliche Entscheidung auch nicht von wesentlicher Bedeutung, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Kontrolle die beiden angeführten Fahrzeugmängel nach den Schilderungen der Exekutivbeamten in der Anzeige tatsächlich vorgelegen haben. Der Berufungswerber hat daher als Lenker des Pkws den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nach   § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG erfüllt.

 

Bezüglich seines Verschuldens ist darauf hinzuweisen, dass es dem Lenker eines Kraftfahrzeuges obliegt, sich vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, ob das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug den hiefür in Betracht kommend Vorschriften entspricht. Es ist kein Umstand hervorgekommen noch hat der Berufungswerber einen solchen selbst vorgebracht, dass es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich vor Fahrtantritt entsprechend über den Zustand des Fahrzeuges zu vergewissern. Derartige Mängel, wie sie bei der gegenständlichen Fahrzeugkontrolle festgestellt wurden, müssen jedem geprüften Kraftfahrer – und damit auch dem Berufungswerber als Lenker des Pkws – bei entsprechender Kontrolle auffallen. Der Berufungswerber hat damit auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Übertretung verwirklicht. Gemäß § 5 Abs.1 VStG ist ihm zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. 

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Für die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG sieht § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von jeweils bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen,  vor.

 

Die Bestimmungen der kraftfahrrechtlichen Vorschriften über den technische Beschaffenheit von Fahrzeugen dienen allgemein der Hintanhaltung von Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr, insbesondere von Verkehrsteilnehmern. Fahrzeuge, die nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, erhöhen generell die Gefahren des Straßenverkehrs und stellen potentielle Gefährdungen des Lebens und der Gesundheit von Menschen dar. Es bedarf daher sowohl aus general- als auch spezialpräventiven Überlegungen spürbarer Strafen, um sowohl die Allgemeinheit als auch den Berufungswerber als Lenker des Pkws darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist.

 

Gemäß den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Perg – verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.300 Euro, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr gänzlich unbescholten. Er hatte bereits in der Vergangenheit (im Jahr 2005) eine Verwaltungsübertretung – jedoch keine einschlägige – nach der Straßenverkehrsordnung zu verantworten. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden, dennoch erscheint im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Gesamtumstände und der Tatsache, dass der Pkw mittlerweile verkauft wurde, zu Spruchpunkt 3. und 4. eine Herabsetzung der Geldstrafe auf jeweils 50 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf je 22 Stunden gerechtfertigt und vertretbar. Auch die nunmehr festgesetzten Geldstrafen werden im konkreten Fall als ausreichend erachtet, um den Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretungen hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, künftighin die kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechend einzuhalten.

 

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe bzw. den Ausspruch einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG lagen nicht vor. Das Verfahren hat insbesondere auch keinen Hinweis darauf ergeben, dass das Verschulden der Berufungswerberin wesentlich niedriger ist, als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu III.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Johann  F R A G N E R

 

 

 

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