Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164997/5/Zo/Jo

Linz, 01.06.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 30.03.2010 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22.03.2010, Zl. VerkR96-58860-1-2009, verhängten Geldstrafe zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 32 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 20.08.2009 um 18.50 Uhr auf der A1 bei Strkm. Nr. 234,144 im Bereich einer Baustelle in Fahrtrichtung Wien die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 46 km/h überschritten habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) verhängt wurde.

 

2. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig eine Berufung eingebracht und in weiterer Folge ausgeführt, dass sich diese gegen die Höhe der Strafe richtet. Es sei vermutlich richtig, dass er die Übertretung begangen habe, er habe jedoch weder jemanden gefährdet noch sonst beeinträchtigt. Auch habe er den Verkehr nicht behindert. Er beziehe momentan lediglich Notstandshilfe in Höhe von ca. 620 Euro, seine Frau sei als Lehrerin teilzeitbeschäftigt und verdiene netto ca. 1.100 Euro. Er habe zwei sorgepflichtige Kinder im Alter von 7 und 10 Jahren und kein Nettovermögen. Weiters haben sie monatliche Rückzahlungsverpflichtungen von ca. 900 Euro. Die Übertretung sei auf der Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch passiert, weshalb er ersuche, die Strafe wesentlich herabzusetzen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den PKW mit dem Kennzeichen X auf der A1 in Fahrtrichtung Wien. Bei km 234,144 befand sich damals eine Baustelle, wobei die Fahrstreifen verengt und auch verschwenkt wurden. Der Berufungswerber hielt in der dortigen 60 km/h-Beschränkung eine Geschwindigkeit von 106 km/h ein.

 

Der Berufungswerber ist mit Ausnahme dieses Vorfalles aktenkundig unbescholten, bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse ist auf das oben dargestellte Vorbringen in der Berufungsergänzung hinzuweisen. Anzuführen ist noch, dass sich die Rückzahlungsverpflichtungen auf ein Wohnhaus beziehen, sodass diesen Schulden offenbar ein entsprechendes Vermögen gegenübersteht.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Festzuhalten ist, dass sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen 726 Euro. Die Erstinstanz hat daher den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca. 22 % ausgeschöpft.

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Bei der Strafbemessung ist auch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung am Beginn einer Autobahnbaustelle begangen hat und in unmittelbarer Nähe die Fahrstreifen verschwenkt wurden sowie zumindest der linke Fahrstreifen verengt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sowie der deutlichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit ist der Unrechtsgehalt der Übertretung als hoch einzuschätzen. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Die Erstinstanz hat die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ausreichend berücksichtigt. Auch wenn er derzeit lediglich über Notstandshilfe in Höhe von ca. 620 Euro verfügt und sorgepflichtig für zwei Kinder ist, kommt aufgrund der massiven Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit eine weitere Herabsetzung nicht mehr in Betracht. Der Umstand, dass die Übertretung auf einer Fahrt zu einem Vorstellungsgespräch begangen wurde, stellt keinen Strafmilderungsgrund dar. Auch aus general- und spezialpräventiven Überlegungen kommt eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht mehr in Betracht, weil derart hohe Geschwindigkeitsüberschreitungen nur durch deutlich spürbare Geldstrafen verhindert werden können.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

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