Linz, 10.06.2010
E r k e n n t n i s
(Bescheid)
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.05.2010, VerkR96-76-2010, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt. Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.
Rechtsgrundlagen: § 31 Abs.2 1.Satz VStG
§§ 64 und 65 VStG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:
Ladung den gem. § 2 Z 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR)
entspricht und die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen
Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind;
vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Feuerlöscher) mitzuführen.
Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 15. Mai 2010 – haben sowohl
der Bw selbst, als auch dessen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 26.05.2010 bzw. 28.05.2010 erhoben.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:
In einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des GGBG ist in
o einer Verfolgungshandlung,
o einer Strafverfügung,
o einem Straferkenntnis
u.a. Art und Menge des Gefahrgutes anzugeben.
Dies ist unumgänglich erforderlich, um feststellen zu können, ob
o es sich um einen Gefahrguttransport handelt oder nicht
o allenfalls eine freigestellte Menge oder eine begrenzte Menge vorliegt,
o allenfalls die "Handwerkerbefreiung" anzuwenden ist.
Im vorliegenden Fall wurde das Gefahrgut "zwei Stück Batterien / Akkumulatoren, nassgefüllt mit Säure, Klasse 8, UN Nr. 2794" transportiert.
Dieser unumgänglich erforderliche Bestandteil einer Verfolgungshandlung/
eines Straferkenntnisses ist
o in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 21.01.2010 und
o im erstinstanzlichen Straferkenntnis (welches im Übrigen bereits nach der sechsmonatigen Frist nach § 31 Abs.2 1.Satz VStG ergangen ist)
nicht enthalten.
Die sechsmonatige Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.2 1.Satz VStG) ist bereits abgelaufen. Dem UVS ist es somit rechtlich nicht möglich, diesen erforderlichen Spruchbestandteil zu ergänzen.
Es war daher
o der Berufung stattzugeben
o das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben
o das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen
o auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat und
o spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Mag. Josef Kofler
Beschlagwortung:
Verfolgungshandlung; Straferkenntnis – unabdingbarer Bestandteil (Art und Menge des Gefahrgutes) nicht enthalten – Verfolgungsverjährung;