Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165139/2/Kof/Jo

Linz, 10.06.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.05.2010, VerkR96-76-2010, wegen Übertretungen des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG eingestellt.  Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:  § 31 Abs.2 1.Satz VStG

                             §§ 64 und 65 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

"Tatort:                  B 134 bei km 7,000, Gemeinde Scharten, Bez. Eferding, Fahrtrichtung Eferding

Tatzeit:                 27.10.2009 um 17:00 Uhr

Beförderungseinheit:  LKW,  Kennzeichen BGL-......

 

Sie haben als Lenker die oben angeführte Beförderungseinheit gelenkt und es unterlassen,

1.    sich, obwohl dies zumutbar war, davon zu überzeugen, dass die Beförderungseinheit sowie die
Ladung den gem. § 2 Z 1 GGBG 1998 angeführten Vorschriften (hier: Europäisches
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - ADR)
entspricht und die Aufschriften, Gefahrzettel und sonstigen Informationen über die gefährlichen
Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind;

 

 

a)                  auf den Versandstücken fehlten die Gefahrzettel

b)                  die Versandstücke waren nicht mit der UN-Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet

c)                  die Verpackung des gefährlichen Gutes entsprach keiner Bauart und war nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 6 ADR geprüft und nicht mit einem entsprechenden Prüfzeichen (Verpackungscode) gekennzeichnet;

 

2.    bei der Beförderung die nach den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften
vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände (Feuerlöscher) mitzuführen.

 

Sie haben als Verantwortlicher der Firma S.-Transporte, in PLZ P., W.straße .., diese ist Beförderer von Gefahrgut, es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht)

3.       sich zu vergewissern, dass die gem. Abschnitt 5.4.1 ADR vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;

4.       sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass das Fahrzeug und die Ladung keine den gemäß § 2 Z 1 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften widersprechenden offensichtlichen Mängel hat und dass keine Ausrüstungsgegenstände fehlen.

 

a)                  Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrzettel.

b)                  Die Versandstücke waren nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet.

c)                  Die Verpackung des gefährlichen Gutes entsprach keiner Bauart und war nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teils 6 ADR geprüft und mit einem entsprechenden Prüfzeichen (Verpackungscode) gekennzeichnet.

d)                  Es wurde kein Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver (oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel) mitgeführt.

5. Sie haben als Verlader gefährliche Güter in die oben angeführte Beförderungseinheit verladen und es unterlassen, die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten. Die Versand stücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde. Die beiden Batterien wurden auf der Ladefläche ohne jegliche Sicherung transportiert. Da die Batterien ungesichert auf der Ladefläche transportiert wurden, kommt auch die Inanspruchnahme der Sondervorschriften und damit die Ausnahme von den Bestimmungen des ADR, nicht in Betracht.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.       § 13 Abs. 2 Z 3 Gefahrengutbeförderungsgesetz (= GGBG)

         BGBl I 145/1998 in der zum Tatzeitpunkt (27.10.2009) geltenden Fassung

2.       § 13 Abs. 3 GGBG

3.       § 13 Abs. 1a Z 2 GGBG

4.       § 13 Abs. 1a Z 3 GGBG

5.       § 7 Abs 8 Z. 3 GGBG

 

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                              falls diese uneinbringlich ist,                                                   Gemäß

      Ersatzfreiheitsstrafe von

1.          200,00 Euro                     34 Stunden                                                               § 27 Abs. 2 Z 9 Iii a GGBG

2.          150,00 Euro                     25 Stunden                                                               § 27 Abs. 2 Z 9 Iii a GGBG

3.          750,00 Euro                     15 Stunden                                                               § 27 Abs. 2 Z 8 Iii a GGBG

4.    1.000,00 Euro                    20 Stunden                                                               § 27 Abs. 2 Z 8 Iii a GGBG

5.        110,00 Euro                    28 Stunden                                                               § 27 Abs. 2 Z 6 lit. b GGBG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen: 221,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher  2.431,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 15. Mai 2010 – haben sowohl
der Bw selbst, als auch dessen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist eine begründete Berufung vom 26.05.2010 bzw. 28.05.2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

In einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des GGBG ist in

o        einer Verfolgungshandlung,

o        einer Strafverfügung,

o        einem Straferkenntnis

u.a. Art und Menge des Gefahrgutes anzugeben.

 

Dies ist unumgänglich erforderlich, um feststellen zu können, ob

o    es sich um einen Gefahrguttransport handelt oder nicht

o    allenfalls eine freigestellte Menge oder eine begrenzte Menge vorliegt,

o    allenfalls die "Handwerkerbefreiung" anzuwenden ist.

 

Im vorliegenden Fall wurde das Gefahrgut "zwei Stück Batterien / Akkumulatoren, nassgefüllt mit Säure, Klasse 8, UN Nr. 2794" transportiert.

 

Dieser unumgänglich erforderliche Bestandteil einer Verfolgungshandlung/

eines Straferkenntnisses ist

o        in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 21.01.2010  und

o        im erstinstanzlichen Straferkenntnis (welches im Übrigen bereits nach der sechsmonatigen Frist nach § 31 Abs.2 1.Satz VStG ergangen ist)

nicht enthalten.

 

Die sechsmonatige Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs.2 1.Satz VStG) ist bereits abgelaufen.  Dem UVS ist es somit rechtlich nicht möglich, diesen erforderlichen Spruchbestandteil zu ergänzen.

 

Es war daher

o        der Berufung stattzugeben

o        das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben

o        das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen

o        auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen hat und

o        spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

Verfolgungshandlung; Straferkenntnis – unabdingbarer Bestandteil (Art und Menge des Gefahrgutes) nicht enthalten – Verfolgungsverjährung;

 

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