Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522472/2/Fra/Ka

Linz, 04.06.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24.11.2009, VerkR21741-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG und § 67a Abs.1 AVG; §§ 7 Abs.1, 7 Abs.3 Z14, 25 Abs.1, 25 Abs.3 und 30a Abs.4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für Klasse B auf die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Weiters wurde angeordnet, dass der Bw den Führerschein nach Rechtskraft bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (oder bei der Polizeiinspektion Vöcklabruck) abzuliefern hat.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebrachte Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) wie folgt erwogen hat:

 

 

 

2.1. Rechtsgrundlagen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente  beeinträchtigten Zustand gefährden wird,…….

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z14 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs.4) vorgemerkt sind.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z15 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs.2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs.1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs.2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

 

Gemäß § 30a Abs.1 ist, wenn ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs.2 angeführten Delikte begangen hat, unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs.2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktssetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.

 

Gemäß § 30a Abs.2 sind folgende Delikte gemäß Abs.1 vorzumerken:

 

…Z1 Übertretungen des § 14 Abs.8 FSG.

 

 

…Z12 Übertretungen des § 102 Abs.1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeuge gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nichtentsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Antritt der Fahrt auffallen hätte müssen;

 

Gemäß § 30a Abs.4 FSG treten die in den § 7 Abs.3 Z14 oder 15, 25 Abs.3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Diese ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

2.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, von dem die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgegangen ist:

 

Der Bw wurde mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.10.2008, VerkR96-25423-2008, rechtskräftig wegen einer Übertretung des  § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV, bestraft, weil er sich am 6.10.2008 als Lenker des PKW´s, x in der Gemeinde Timelkam, Linzer Straße 16, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugte, dass das von ihm verwendete Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betreffenden Fahrzeug die beiden Vorderreifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen.

 

Der Bw wurde mit weiterer Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.10.2008, VerkR96-25422-2008, rechtskräftig wegen Übertretung des § 102 Abs.1 KFG 1967 iVm § 7 Abs.1 KFG 1967 iVm § 4 Abs.4 KDV bestraft, weil er sich als Lenker des PKW, x am 30.9.2008 um 16.35 Uhr in der Gemeinde Timelkam, Pichlwangerstraße 22 , obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugte, dass das von ihm verwendete Fahrzeuge den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betreffenden Fahrzeug die beiden Vorderreifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwiesen.

 

In beiden Strafverfügungen findet sich der Hinweis, dass mit Rechtskraft dieses Strafbescheides die Begehung dieses Deliktes mit der Wirkung ab dem Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt wird. Sollte er innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen.

 

Der Bw wurde weiters mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9.9.2009, VerkR96-38119-2009, rechtskräftig wegen Übertretung des § 14 Abs.8 FSG bestraft, weil er am 18.3.2009 um 23.42 Uhr in der Gemeinde Timelkam, Gemeindestraße Ortsgebiet auf Höhe des Autohauses x den PKW, x, Sonstige / x, schwarz, mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,38 mg/l gelenkt hat, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Auch in diesem Straferkenntnis findet sich der Hinweis, dass mit der Rechtskraft des Strafbescheides dieser mit Wirkung ab dem Zeitpunkt von dessen Begehung im Führerscheinregister vorgemerkt wird. Sollte innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen werden, muss die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.7.2009, VerkR21-387-2009, wurde nach zwei Vormerkungen gemäß § 30a Abs.2 FSG (Tatzeiten: 30.9.2008 und 6.10.2008) eine innerhalb von drei Monaten durchzuführende Perfektionsfahrt angeordnet. Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht eingebracht. Der Bescheid ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

 

Aufgrund dieses dargelegten Sachverhaltes hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der zitierten Rechtslage den Bw zutreffend die Lenkberechtigung für die Dauer von drei  Monaten entzogen. Der Bw ist darauf hinzuweisen, dass es hier um die Mindestentziehungsdauer handelt.

 

Aus den genannten Gründen konnte der Berufung keine Folge gegeben werden und es war der angefochtene Bescheid als rechtmäßig zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

 

 

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