Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522543/2/Fra/Th

Linz, 06.05.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 17. März 2010, Zl.: NSch-48/2010, betreffend Anordnung einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) aufgetragen, innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab der Verkündung des Bescheides, eine Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker gemäß § 3 FSG-NV, bei einer hiezu ermächtigten Stelle erfolgreich zu absolvieren.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Steyr – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Dezember 2009, VerkR96-58637-2009, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 iVm. § 99 Abs.2e StVO 1960 bestraft, weil er als Lenker des Pkws x am 24. November 2009 um 21.30 Uhr, Gemeinde Kronstorf, B 309, bei km 8.777 in Fahrtrichtung Steyr, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten hat. Bereits im Jahre 2007 beging der Bw eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 FSG, weshalb er auch diesbezüglich rechtskräftig bestraft wurde und ihm die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen entzogen wurde. Auch wegen der oa. Geschwindigkeitsüberschreitung am 24. November 2009 entzog die Bundespolizeidirektion Steyr mit (nicht angefochtenem) Bescheid vom
17. März 2010, Zl. 2/L-Fe-54/2010, dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von zwei Wochen, gerechnet ab der Verkündung des Bescheides. Zwischen der ersten Geschwindigkeitsüberschreitung (September 2007) und der nunmehr begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung liegt ein Zeitraum von rund zwei Jahren und zwei Monaten. Die belangte Behörde begründet die Anordnung der Nachschulung damit, dass die Übertretung vom November 2009 "kurz nach dem Zeitraum von 2 Jahren (gerechnet aber der ersten Übertretung) begangen wurde".

 

Hätte der Bw die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Übertretung gesetzt, hätte dies zwingend die Anordnung der Nachschulung zur Folge gehabt (§ 24 Abs.3 Z2 FSG). Da die zweite Geschwindigkeitsüberschreitung jedoch außerhalb dieses Zeitrahmens lag, konnte die belangte Behörde die Nachschulung anordnen. Ihr war hiezu Ermessen eingeräumt. Dieses Ermessen ist jedoch zu begründen. Es müssten hiefür besondere Umstände vorliegen, die die Anordnung der Nachschulung geboten erscheinen lassen. Die Begründung – siehe oben – erschöpft sich darin, dass die zweite Übertretung kurz nach dem Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab der ersten Übertretung, begangen wurde.

 

Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass er von seiner Firma beauftragt wurde, einen Kurs in Linz zu besuchen. Da sein Arbeitstag um 6 Uhr früh beginnt, er sohin um 5 Uhr aufstehen müsse, jeden Tag bis 14 Uhr arbeite und der Kurs in der besagten Woche von Montag bis Freitag von 17 Uhr bis 21 Uhr dauerte, sei ihm nicht viel Zeit geblieben, sich auszuruhen. Da er nur noch nach Hause wollte und sich auf das Bett gefreut habe, habe er an diesem besagten Tag die Geschwindigkeit überschritten, dies sei jedoch eine einmalige Sache gewesen. Er habe bereits einmal eine Nachschulung absolviert. Zu diesem Zeitpunkt sei er noch jünger gewesen und habe die Situation noch nicht einschätzen können, er habe jedoch aus seinen damaligen Fehlern gelernt und diese Nachschulung nicht umsonst gemacht. Er wisse, dass er gegen die Verkehrsordnung verstoßen habe und sei sich seiner Schuld bewusst. Er ersuche seine Situation zu verstehen und die Nachschulung nicht anzuordnen. Von der ersten Nachschulung bis zur gegenständlichen Geschwindigkeitsüberschreitung habe er nicht gegen das Gesetz verstoßen.

 

Der Bw legte auch eine Teilnahmebestätigung des WIFI vom 1. Dezember 2009 vor, aus der hervorgeht, dass er vom 16. November bis 1. Dezember 2009 in Linz, an der Veranstaltung "MAG-Schweissen II – mit Normprüfung" teilgenommen hat und erläuterte sein Rechtsmittel dem unterfertigten Mitglied auch im Rahmen eines persönlichen Gespräches. Der Oö. Verwaltungssenat ist im Hinblick auf das Vorbringen des Bw zur Auffassung gelangt, dass der Bw bemüht ist, sich in Hinkunft – auch ohne Absolvierung der vorgeschriebenen Nachschulung – normgerecht zu verhalten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

Dr. Johann Fragner

 

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