Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165087/2/Kof/Jo

Linz, 09.06.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des X, vertreten durch X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.04.2010, VerkR96-9987-2009, wegen Übertretung des GGBG, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

§§  64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in
der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben in Ihrer Eigenschaft als der gem. § 9 VStG namhaft gemachter Verantwortlicher der
Firma C GmbH, B.straße  Nr...., PLZ Wien  als  
Beförderer  Folgendes zu verantworten:

Tatort:                                    Eberstalzell, A1 km 201,100 - Fahrtrichtung Salzburg

Tatzeit:                                  am 21.08.2009, um 21:32 Uhr

 

Fahrzeug:                             LKW ,   Kennzeichen: W-.....

Anhänger,  Kennzeichen: W-.....

 

Ladegut:                               UN 1263 FARBE 3,II 3 Fässer/567kg

UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Propan-2Ol,Propan-1-OI) 3,III, 2 Kanister/10kg

UN 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG ÄTZEND,N.A.G. (Didecyidimethylammonium, Chloride) 8,III, 2 Kanister/10kg

UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.

(Limonen) 9, Ill, 1 Kanister/10kg

UN 3264 ÄTZENDER SAURER ANORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G.(Fluorwasserstoffsäure) 8, II, 3 Kanister/98kg

UN 1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G. (Glutaraldehyd) 8, III, 10 Kanister/50kg

  UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, NAG.

  (Limonen) 9, III, 2 Kanister/20kg

  UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G.
  (Limonen) 9, III, 1 Kanister/10kg

  UN 1814 KALIUMHYDROXIDLÖSUNG,  8, II 1 Kanister/5kg

  UN1903 DESINFEKTIONSMITTEL, FLÜSSIG ÄTZEND.N.A.G.

  (Glutaraldehyd) 8, III, 4 Kanister/20kg

  UN 1263 FARBE, 3, III, Kanister/55,2 kg

  UN 3341 THIOHARNSTOFFDIOXID, 4.2, IlI, 20 Säcke/500kg

 

Der Beförderer hat das gefährliche Gut mit der angeführten Beförderungseinheit befördert und es unterlassen, im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.

Das erforderliche Beförderungspapier wurde nicht ordnungsgemäß mitgeführt. Für den gefährlichen Stoff "UN 1263" (6 Kanister) der Firma A. wurde kein Beförderungspapier mitgeführt.

Der Beförderer beachtete die Vorschriften für die Handhabung und Verstauung der Ladung nicht.

Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten haben, waren nicht durch geeignete Mittel gesichert, die in der Lage waren die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten
(z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wurde.

 

Der Kanister mit dem gefährlichen Gut "UN1814" und die 4 Kanister mit dem gefährlichen Gut "UN1903" wurden nicht durch geeignete Mittel auf der Ladefläche gesichert. Die Verpackung des gefährliche Gutes entsprach keiner Bauart und war nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Teil 6 ADR geprüft und mit einem entsprechenden Prüfzeichen (Verpackungscode) gekennzeichnet.

Der gefährliche Stoff "UN1263" (6 Kanister) der Firma X wurde in Verpackungen die keiner Bauart entsprachen verpackt.

Diese Verpackungen waren nicht in Übereinstimmung mit dem Vorschriften des Teil 6 ADR geprüft und mit einem entsprechenden Prüfzeichen gekennzeichnet.

Auf den Versandstücken fehlten die Gefahrzettel.

Auf zwei von sechs Versandstücken mit dem gefährlichen Gut "UN 1263" der Firma A. war kein Gefahrzettel der Klasse 3 angebracht.

Abschnitt 5.4.1 ADR, Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR, §§ 7 Abs. 1, 7 Abs.2, 13 Abs.1a Z2, 27 Abs.2 Z8 GGBG

 

Einstufung gemäß § 15a GGBG unter Beachtung des Mängelkatalog: GEFAHRENKATEGORIE I

 

Verwaltungsübertretung nach  §§ 13 Abs 1a Z 3, 27 Abs. 2 Z8a GGBG

Daher wird über Sie gem. § 27 Abs, 2 Z. 8 lit. a GGBG folgende Strafe verhängt:  Geldstrafe: 750 Euro;     Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage;

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner sind gemäß § 64 VStG zu entrichten:

75 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 825 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 19. April 2010 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 27. April 2010 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Beförderer iSd GGBG ist, wer sich vertraglich zur Beförderung des Gefahrgutes verpflichtet hat und damit handelsrechtlich als der Frachtführer (§ 425 UGB)
zu beurteilen ist; VwGH vom 23.11.2009, 2009/03/0123.

 

Gemäß dem im erstinstanzlichen Verfahrensakt enthaltenen Frachtbrief war Frachtführer die Firma S. AG in S.  Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführte Firma CTS in W. war somit nicht Frachtführer und ebenso nicht Beförderer des gegenständlichen Gefahrguttransportes.

 

Es war daher

-         der Berufung stattzugeben,

-         das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

-         das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

-         auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;  diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

 

 

Beschlagwortung:

Beförderer iSd GGBG ist der Frachtführer

 

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