Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420612/21/Gf/Mu

Linz, 15.03.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde der x GmbH, vertreten durch x, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 27. und am 30. November 2009 durch Organe des Bezirkshauptmannes von Braunau nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 8. März 2010 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als die Anordnung der Untersagung der weiteren Abbautätigkeit am 27. und 30. November 2009 jeweils als rechtswidrig festgestellt wird; im Übrigen wird diese hingegen als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 67c Abs. 3 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1.1. In ihrer am 30. November 2009 – und damit rechtzeitig – per Telefax beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachten, explizit auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B‑VG i.V.m. § 67a Z. 2 AVG gestützten Beschwerde bringt die Rechtsmittelwerberin der Sache nach vor, dass ihr mit formlosem Schreiben des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 10. November 2009, GZ EnRo20-6–2009, aufgetragen worden sei, dass die von ihr betriebene Gewinnung von Schotter am Abbaufeld „x“ in der Gemeinde X am X unverzüglich einzustellen sowie ein Abschlussbetriebsplan vorzulegen sei. In der Folge hätten Polizeibeamte am 27. November 2009 unmittelbar die Einstellung der Abbautätigkeit verfügt,
obwohl die Beschwerdeführerin einerseits dem behördlichen Auftrag vom
10. November 2009 vorerst ohnehin entsprochen und andererseits umgehend, nämlich am 20. November 2009, gegen diese Anordnung ein als „Berufung“ bezeichnetes, wohl mit aufschiebender Wirkung verbundenes Rechtsmittel eingebracht und dieses damit begründet habe, dass ihr die Abbau- und Rekultivierungsarbeiten mittels bis dahin aufrechtem Bescheid der belangten Behörde vom 5. August 2008, GZ EnRo20-6-2008, ja bis zum Jahresende (31. Dezember) 2009 genehmigt worden seien
.

 

Zudem habe die Rechtsmittelwerberin bereits am 4. November 2009 einen Antrag auf Verlängerung der Abbautätigkeit eingebracht gehabt. Am 27. November 2009 sei daher der Abbau nur deshalb fortgesetzt worden, um, falls dieser Verlängerungsantrag nicht genehmigt werden sollte, die Rekultivierungsarbeiten, die ein Volumen von 3.000 bis 4.000 m3 Schotter betroffen hätten, fristgerecht abschließen zu können.

1.1.2. In ergänzenden Schriftsätzen vom 2. bzw. 4. Dezember 2009 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass am 30. November 2009 über Auftrag des Bezirkshauptmannes von Braunau neuerlich Polizeiorgane eingeschritten seien, um die Abbautätigkeit in der Schottergrube „x“ zu unterbinden, während gegen einen Mitkonkurrenten keine gleichartigen Maßnahmen gesetzt worden seien. Erst mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 sei unter Androhung einer Zwangsstrafe eine einwöchige Nachfrist zur Einstellung der Abbauarbeiten gesetzt worden, woraus deutlich werde, dass die vorangehenden Maßnahmen der Behörde ohne gesetzliche Grundlage und damit rechtswidrig erfolgt seien.

1.1.3. Durch die vorzeitige Untersagung der weiteren Abbautätigkeit sei die Rechtsmittelwerberin in näher bezeichneten subjektiven Rechten verletzt worden, weshalb die Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 27. und 30. November 2009 gesetzten Maßnahmen beantragt wird.

1.2. Der Bezirkshauptmann von Braunau hat die Bezug habenden Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, mit der die kostenpflichtige Abweisung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde beantragt wird.

Begründend wird dazu ausgeführt, dass aus Auflagenpunkt Nr. 26 (richtig: Nr. 27) des Genehmigungsbescheides vom 5. August 2008, GZ EnRo20-6-2008, zweifelsfrei hervorgehe, dass die Abbautätigkeit bis zum „31.6.2009“ (gemeint wohl: 30.6. 2009; vgl. Pkt. 4 des Gutachtens des bergbautechnischen Amtssachverständigen, S. 6 der Verhandlungsschrift der BH Braunau vom 4. August 2008, GZ EnRo20-6-2008) befristet und die Rekultivierungsarbeiten bis zum Ende des Jahres 2009 zum Abschluss zu bringen gewesen seien. Daran sei die Beschwerdeführerin zunächst mit Schreiben vom 5. August 2009 erinnert worden. Da sie jedoch darauf überhaupt nicht reagiert, sondern weiterhin Schotter abgebaut und keineswegs bloß Rekultivierungsmaßnahmen durchgeführt habe, sei sie mit
einem als Bescheid zu qualifizierenden Schreiben der belangten Behörde vom 2. November 2009 dazu aufgefordert worden, weitere Abbautätigkeiten umgehend zur Einstellung zu bringen. In der Folge sei ihr zudem am 10. November 2009 mitgeteilt worden, dass ihrem Ersuchen um Verlängerung der Abbaugenehmigung wegen zwischenzeitlich eingetretenen Fristablaufs nicht entsprochen werden könne.

Um durch weitere Abbautätigkeiten ein Unterschreiten der behördlich festgelegten Abbausohle und damit eine Beeinträchtigung des Grundwasserhaushalts zu verhindern, sei daher am 27. November 2009 und – infolge Unterbleibens jeglicher Reaktion darauf – auch am 30. November 2009 die sofortige Einstellung des Schotterabbaus zu verfügen gewesen.    

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Braunau zu GZ EnRo20-6-2008 sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 8. März 2010, an der als Partei x (geschäftsführender Gesellschafter) und x (Geschäftsführer) als Vertreter der Beschwerdeführerin, sowie die Zeugen x und x (beide PI Braunau) teilgenommen haben.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt (wobei das h. Verhandlungsprotokoll gleichzeitig zum integrierenden Bestandteil der Begründung dieses Bescheides erklärt wird):

2.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 5. August 2008, GZ EnRo20-6-2008, wurde der Gewinnungsbetriebsplan der Beschwerdeführerin zur Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (Kiese, Schotter und Sande) im Schotterabbau "x" unter gleichzeitiger Vorschreibung von insgesamt 30 Auflagen sowie einer Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 Euro zur Sicherstellung von Grundwasseruntersuchungen, der Einhaltung der tiefsten Abbausohle, von Grundwassersanierungen und von Rekultivierungsmaßnahmen „befristet bis zum 31.12.2009 (Abbauarbeiten und Rekultivierung) genehmigt“. Nach Auflagenpunkt Nr. 27 dieses Bescheides waren einerseits die Abbauarbeiten „bis zum 31. Juni 2009“ (gemeint wohl: 30. Juni 2009; vgl. Pkt. 4 des Gutachtens des bergbautechnischen Amtssachverständigen, S. 6 der Verhandlungsschrift der BH Braunau vom 4. August 2008, GZ EnRo20-6-2008) „befristet“; andererseits war „die Rekultivierung bis längstens 31.12.2009 abzuschließen“.

2.1.2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. August 2009, GZ EnRo20-6-2008, wurde die Rechtsmittelwerberin dazu aufgefordert, bis zum 30. August 2009 den bereits zuvor fällig gewesenen Vermessungsplan zum Nachweis der Einhaltung der tiefsten Abbausohle und einen Abschlussbetriebsplan vorzulegen.

Darauf hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht reagiert.

2.1.3. Mit einem weiteren Schreiben vom 2. November 2009, GZ EnRo20-6-2008, hat ihr der Bezirkshauptmann von Braunau daher zum einen mitgeteilt, dass eine anonyme Anzeige vorliege, wonach sie weiterhin ausschließlich Abbautätigkeiten, nicht jedoch Rekultivierungsarbeiten durchführen würde; zum anderen wurde sie unter ausdrücklichem Hinweis auf verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen dazu aufgefordert, weitere Abbauarbeiten sofort einzustellen und die Fahrbahn im Bereich der Grubenausfahrt umgehend zu reinigen sowie bis zum 15. November 2009 den Abschlussbetriebsplan vorzulegen.

2.1.4. Mit Eingabe vom 4. November 2009 hat die Rechtsmittelwerberin den Antrag gestellt, die bis zum 30. Juni 2009 befristete Gewinnungsbewilligung vom 5. August 2008, GZ EnRo20-6-2008, bis zum 31. Dezember 2010 zu verlängern, weil sich die Abbauarbeiten wegen ungünstiger Witterungsbedingungen verzögert hätten.

2.1.5. Mit Schreiben vom 10. November 2009, GZ EnRo20-6-2008, wurde ihr mitgeteilt, dass eine derartige Fristverlängerung gesetzlich nicht vorgesehen sei; vielmehr habe sie eine erneute Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zu erwirken.

Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin neuerlich dazu aufgefordert, die Abbauarbeiten umgehend einzustellen, die Rekultivierungsarbeiten zum Abschluss zu bringen und den Abschlussbetriebsplan samt den erforderlichen Unterlagen vorzulegen; unter einem wurde sie wiederum auf die verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen für den Fall einer Missachtung dieser Aufforderung sowie darauf hingewiesen, dass eine behördliche Einstellung angeordnet würde, wenn der Abbau weiterhin fortgesetzt würde.

2.1.6. Aus dem Bericht der PI Braunau/Inn vom 10. November 2009, GZ E1/19847/2009-FriT, geht – auch durch Lichtbilder entsprechend belegt – hervor, dass von der Rechtsmittelwerberin sowohl am 4. November 2009 als auch am 9. November 2009 weiterhin Abbauarbeiten durchgeführt worden seien und sich die dazu benützte Landesstraße L 1100 jeweils in einem durch Erdreich stark verschmutztem Zustand befunden habe.

2.1.7. Mit Schreiben vom 23. November 2009 hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine als „Berufung“ bezeichnete, gegen das oben unter 2.1.5. angeführte Schreiben gerichtete Eingabe übermittelt; diese wurde am 25. November 2009 an den Landeshauptmann für Oberösterreich weitergeleitet.

2.1.8. Am 27. November 2009 stellte der erste Zeuge fest, dass in der Grube "x" weiterhin Schotter verladen und abtransportiert wurde, wodurch die Auffahrt zur Landesstraße L 1100 verunreinigt wurde. Daher erteilte er nach Rücksprache mit der belangten Behörde den Arbeitern die Anordnung, diese Tätigkeit umgehend einzustellen, welche auch umgehend befolgt wurde.

2.1.9. Wenige Tage später, nämlich am 30. November 2009 stellte dann die zweite Zeugin fest, dass in der Grube "x" wiederum Schotter verladen und abtransportiert wurde, wodurch die Auffahrt zur Landesstraße L 1100 stark verunreinigt und eine Gefährdung anderer Straßenbenützer herbeigeführt wurde. Daher erteilte sie nach Rücksprache mit der belangten Behörde den Arbeitern die Anordnung, diese Tätigkeit einzustellen und die Straße umgehend zu reinigen, welche auch anstandslos befolgt wurde.

2.1.10. Mit Schreiben vom 30. November 2009, GZ EnRo20-6-2008, wurde der Rechtsmittelwerberin eine einwöchige Frist zur Einstellung der Abbauarbeiten eingeräumt und gleichzeitig für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung gemäß § 5 VVG die Verhängung einer Zwangsstrafe in Höhe von 500 Euro angedroht; dieses Schreiben wurde ihr am 2. Dezember 2009 zugestellt.

2.1.11. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag und zur selben Geschäftszahl wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, den bis zum 15. November 2009 fälligen Abschlussbetriebsplan samt Enderledigungsplan bis zum 15. Dezember 2009 vorzulegen; auch dieses Schreiben wurde ihr am 2. Dezember 2009 zugestellt.

2.1.12. Aus dem Bericht der PI Braunau/Inn vom 3. Dezember 2009, GZ E1/21290/2009-FriT, geht hervor, dass die Rechtsmittelwerberin sowohl am 27. November 2009 als auch am 2. Dezember 2009 mittels Bagger und LKW Abbauarbeiten durchgeführt habe, wobei die Fahrbahn der dazu benutzten Landesstraße L 1100 stark verschmutzt worden sei.

2.1.13. Mit e-mail vom 9. Dezember 2009 hat der Prokurist der Beschwerdeführerin der belangten Behörde mitgeteilt, dass "heute die Abbauarbeiten in x abgeschlossen“ und „bereits mit den Rekultivierungsarbeiten begonnen“ worden sei(en). Mit weiterem e-mail vom 10. Dezember 2009 wurde der Endvermessungsplan und mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 der Abschlussbetriebsplan vorgelegt.

2.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Aktes sowie auf die in den entscheidungsrelevanten Punkten jeweils übereinstimmenden sowie schlüssigen und glaubwürdigen Aussagen der in der öffentlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen.

3. Über die vorliegenden Beschwerden hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Zur Zulässigkeit:

3.1.1. Im gegenständlichen Fall ist zunächst fraglich, ob durch das Einschreiten der Polizeibeamten am 27. und am 30. November 2009 jeweils ein "Zwang" i.S.d. Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG ausgeübt wurde.

Dies ist im Ergebnis zu bejahen.

Denn es wird zwar auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sich ihre Arbeiter den Anordnungen der Polizisten, die Verladetätigkeit unverzüglich einzustellen, anstandslos gefügt haben, ohne in irgendeiner Form Widerstand zu leisten.

Dies geschah jedoch offensichtlich nur deshalb, weil es für alle Beteiligten klar war, dass für den Fall der Nichtbefolgung der polizeilichen Anordnungen jeweils eine physische Zwangsausübung gedroht hätte. Denn an beiden Tagen hatten die einschreitenden Exekutivorgane den unmissverständlichen behördlichen Auftrag, effektiv für die unverzügliche Einstellung der Arbeiten zu sorgen.

In derartigen Konstellationen ist aber, wie zuletzt auch der Verfassungsgerichtshof erkannt hat (vgl. VfGH vom 2. Juli 2009, B 1824/08), eine Gesamtbetrachtung geboten. Diese muss hier zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dass die Polizeibeamten keineswegs wieder unverrichteter Dinge abgezogen wären, wenn die Arbeiter der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit nicht unverzüglich eingestellt hätten; vielmehr liegt auf der Hand, dass diese im Weigerungsfall ihre Aufforderung zwangsweise durchgesetzt hätten, sodass hier im Ergebnis keineswegs eine freiwillige Arbeitseinstellung vorlag.

Weil einem Betroffenen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht zugemutet werden kann, in Konstellationen, in denen eine solche für den Fall der Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung offensichtlich unmittelbar droht, die faktische Zwangsausübung auch tatsächlich zu provozieren, nur um die Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Z. 2 AVG zu erfüllen, reicht es insoweit hin, wenn die im Weigerungsfall unmittelbar drohende Zwangsausübung außer Zweifel steht.

3.1.2. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen des § 67c Abs. 1 und 2 AVG vorliegen, erweist sich die gegenständliche Beschwerde sohin insgesamt als zulässig.

3.2. In der Sache:

3.2.1. Gemäß § 80 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl.Nr. I 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 115/2009 (im Folgenden: MinRoG), hat derjenige, der beabsichtigt, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen; dieser ist nach § 83 Abs. 1 MinRoG erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen bzw. wenn nötig auch nur befristet zu genehmigen, wobei vor der Genehmigung gemäß § 80 Abs. 1 MinRoG nicht mit dem Gewinnen begonnen werden darf. Nach § 84 Abs. 1 MinRoG gilt der Inhaber eines genehmigten Gewinnungsbetriebsplanes für das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe als Bergbauberechtigter.

Unter einem "grundeigenen mineralischen Rohstoff" ist nach der Legaldefinition des § 1 Z. 8 und Z. 11 MinRoG ein Mineral natürlicher Herkunft, das weder als "bergfreies Mineral" i.S.d. § 3 Abs. 1 MinRoG noch als "bundeseigenes Mineral" i.S.d. § 4 Abs. 1 MinRoG anzusehen ist und sohin im Eigentum des Grundeigentümers steht (§ 5 MinRoG), zu verstehen. Als "Gewinnen" gilt nach § 1 Z. 2 MinRoG das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten.

Gemäß § 174 Abs. 1 MinRoG haben die Behörden – in I. Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 171 Abs. 1 MinRoG) – die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, besonders soweit sie das Gewinnungsbetriebsplanwesen betreffen (§ 174 Abs. 1 Z. 2 MinRoG), zu überwachen.

In diesem Zusammenhang sind die behördlichen Organe nach § 177 Abs. 1 MinRoG allgemein u.a. dazu befugt, Grundstücke, Bergbauanlagen und das Bergbaugelände jederzeit zu betreten sowie die Inbetriebnahme oder Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen und Bergbauzubehör anzuordnen.

Gemäß § 178 Abs. 1 MinRoG hat die Behörde dem Bergbauberechtigten, wenn dieser im § 174 Abs. 1 MinRoG angeführte Rechtsvorschriften außer Acht gelassen hat, aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben; wenn einem derartigen Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen wird, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Wird durch bestimmte Arbeiten oder durch das Verwenden von Bergbauanlagen eine Gefährdung von Personen oder Sachen verursacht und lässt sich diese sonst nicht abwenden, so hat die Behörde nach § 178 Abs. 2 MinRoG die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen.

Gemäß § 179 Abs. 2 MinRoG hat die Behörde u.a. dann, wenn durch die in § 2 Z. 1 MinRoG genannten Tätigkeiten fremde Sachen, besonders Straßen, gefährdet werden bzw. wenn eine derartige Gefährdung zu befürchten ist, dem Bergberechtigten die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen; stellt die Behörde hingegen fest, dass Gefahr in Verzug vorliegt, so hat sie nach § 179 Abs. 5 MinRoG die unaufschiebbaren Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der zu erwartenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung zu verpflichten.

3.2.2.1. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Aufbereitungsanlage i.S.d. §§ 121ff MinRoG i.V.m. Anlage 3 zur Gewerbeordnung, BGBl.Nr. 194/1994, i.d.F. BGBl.Nr. 135/2009 (im Folgenden: GewO) handelte, kamen sohin die in der GewO vorgesehenen behördlichen Eingriffsbefugnisse von vornherein nicht zum Tragen.

3.2.2.2. Gleiches gilt auch für die im Sicherheitspolizeigesetz, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 133/2009 (im Folgenden: SPG), allgemein vorgesehenen exekutivdienstlichen Maßnahmen, weil hier keine Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung i.S.d. § 2 Abs. 2 SPG zu besorgen war.

3.2.3. Nach § 92 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 93/2009 (im Folgenden: StVO), ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße verboten; der Lenker hat dann, wenn an seinem Fahrzeug größere Erdmengen haften, diese vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße zu entfernen. Personen, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können – abgesehen von den Straffolgen – auch zur Entfernung, Reinigung oder Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden.

3.2.4.1. Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 173 bis 180 MinRoG ergibt sich insgesamt, dass die Behörde den Einsatz der dort vorgesehenen unterschiedlichen Eingriffsbefugnisse an den Grundsätzen der Adäquanz und der Verhältnismäßigkeit zu orientieren hat: Je nach konkreter Situation ist jeweils jenes Mittel zu wählen, das zur Zweckerreichung im öffentlichen Interesse noch geeignet ist, gleichzeitig aber auch den geringst möglichen Eingriff in die subjektiv-rechtlichen Befugnisse des Bergbauberechtigten bewirkt.

Davon ausgehend kann beispielsweise § 177 Abs. 1 MinRoG nicht dahin verstanden werden, dass diese Bestimmung der Behörde eine voraussetzungslose Anordnung der Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen ermöglicht; vielmehr ergibt sich aus § 178 Abs. 2 i.V.m. § 179 Abs. 2 MinRoG, dass eine derartige Maßnahme nur im Falle der Gefährdung von Personen oder Sachen sowie erst dann zulässig ist, wenn eine bescheidmäßige Vorschreibung zur Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht hinreicht.

3.2.4.2. Soweit sich die Bestimmung des § 179 Abs. 2 MinRoG auch auf Straßen bezieht, erweist sich diese insoweit als eine Spezialbestimmung zu § 92 StVO, als einem Bergbauberechtigten auch andere, über die in § 92 Abs. 3 StVO angeführten allgemeinen Maßnahmen hinausgehende besondere zur Zweckerreichung geeignete Anordnungen erteilt werden können.

3.3.1. Nach Pkt I.a) des Spruches des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 5. August 2008, GZ EnRo20-6-2008, besaß die Beschwerdeführerin die Genehmigung dazu, in der hier in Rede stehenden Grube "befristet bis zum 31.12.2009 (Abbauarbeiten und Rekultivierung)" Schotter zu gewinnen, d.h. diesen "grundeigenen mineralischen Rohstoff" i.S.d. § 1 Z. 8 und Z. 11 i.V.m. § 80 Abs. 1 MinRoG obertägig abzubauen.

Da sich diese spruchmäßige Befristung sprachlich unzweifelhaft in adäquater Weise sowohl auf die Abbau- als auch auf die Rekultivierungsarbeiten bezog, konnte aber der in Auflagenpunkt Nr. 27 enthaltenen Festlegung, wonach die "Abbauarbeiten ..... bis zum 31. (gemeint wohl: 30.) Juni 2009 befristet und die ..... Rekultivierung bis längstens 31.12.2009 abzuschließen" waren, – von dem allgemeinen Grundsatz, dass durch eine Auflage wesensgemäß das mit dem betreffenden Bescheid begründete Recht nicht seinem Inhalt oder Umfang nach wieder eingeschränkt werden darf (vgl. z.B. die bei J. Hengstschläger – D. Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bd. II, Wien 2005, in RN 31 zu § 59 AVG zitierte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) ausgehend – nicht die von der belangten Behörde intendierte Bedeutung, wonach die Berechtigung zur Durchführung von Abbauarbeiten jedenfalls bereits mit Ablauf des 30. Juni 2009 endete, zukommen. Objektiv betrachtet resultierte insgesamt vielmehr lediglich eine – im Bedarfsfall, nämlich zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Zeitplanes allerdings vollstreckbare – behördliche Empfehlung an die Genehmigungswerberin dahin, die Abbauarbeiten tunlichst bis zum 30. Juni 2009 zu beenden, damit auf diese Weise für die bis zum 31. Dezember 2009 zu erledigenden Rekultivierungsarbeiten noch ausreichend Zeit verblieb. Für eine derartige Sichtweise sprach insbesondere auch das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrologie, der lediglich die Vorschreibung einer Auflage dahin, dass "die Abbauarbeiten und die Rekultivierung .... bis längstens 31.12.2009 abzuschließen" sind, vorschlug (vgl. S. 10, Pkt. 16, der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 4. August 2008, GZ EnRo20-6-2008).

3.3.2. Ungeachtet einer sohin zum Vorfallszeitpunkt (27. bzw. 30. November 2009) grundsätzlich noch aufrechten Abbaubewilligung gestattet es jedoch § 178 Abs. 1 und Abs. 2 MinRoG der Behörde allgemein, im Rahmen ihrer Überwachungspflicht (§§ 174 und 175 MinRoG) dem Berechtigten aufzutragen, einen vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben bzw. dann, wenn eine Sicherheitsvorschrift außer Acht gelassen wurde und Gefahr im Verzug vorliegt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen.

Da im gegenständlichen Fall jedoch weder ein vorschriftswidriger Zustand vorlag noch eine Sicherheitsvorschrift außer Acht gelassen wurde, konnte die belangte Behörde ihr Einschreiten sohin nicht auf diese Bestimmungen stützen. Soweit sie sich darauf bezogen, die Abbauarbeiten umgehend einzustellen, entbehrte daher sowohl die Aufforderung vom 2. November 2009 als auch jene vom 10. November 2009 einer gesetzlichen Grundlage.

3.3.3. Nach § 178 Abs. 2 MinRoG hat die Behörde u.a. auch dann die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen, wenn durch diese eine Gefährdung von Sachen verursacht wird; unter einem ist dem Bergbauberechtigten gemäß § 179 Abs. 2 MinRoG die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen (oder hat die Behörde diese nach § 179 Abs. 5 MinRoG selbst zu veranlassen).

In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen der belangten Behörde bzw. der einschreitenden Sicherheitsorgane dahin, dass durch den Abtransport des Schotters mittels LKW die Landesstraße L x fallweise stark verschmutzt wurde, sodass dadurch eine Gefährdung für andere Straßenbenützer gegeben war (vgl. S. 5 des h. Verhandlungsprotokolls), – insbesondere auch durch ihre Vertreter im Zuge der öffentlichen Verhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat – nicht entgegengetreten. 

Unter diesem Aspekt war daher das Einschreiten der Polizeiorgane jeweils insoweit zulässig, als diese der Rechtsmittelwerberin bzw. ihren vor Ort anwesenden Arbeitern den Auftrag erteilten, umgehend die Fahrbahn der Landesstraße L x zu säubern.

Im Übrigen, nämlich insoweit, als diesen der Auftrag erteilt wurde, die Abbautätigkeiten einzustellen, jedoch auch insoweit gesetzlich nicht gedeckt, weil allein dadurch keine Gefährdungssituation verursacht worden war.

3.4. Aus diesen Gründen war daher der Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG insoweit stattzugeben, als die Anordnung der Untersagung der weiteren Abbautätigkeit am 27. und 30. November 2009 jeweils als rechtswidrig festzustellen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen, weil sich der Auftrag zur Säuberung der Straße jeweils auf eine gesetzliche Grundlage berufen konnte und die dementsprechenden Voraussetzungen jeweils erfüllt waren.

3.5. Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, dass Spruchpunkt I.a) des Genehmigungsbescheides des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 5. August 2008, GZ EnRo20-6-2008, dahin ausgelegt werden könnte, dass nach dem 30. Juni 2009 keinerlei Abbautätigkeit mehr zulässig gewesen wäre, sodass die Beschwerdeführerin demnach am 27. und 30. November 2009 jeweils – was von dieser allerdings in der öffentlichen Verhandlung bestritten wurde, wobei dieses Vorbringen insbesondere auch von den einvernommenen Zeugen auch nicht zweifelsfrei widerlegt werden konnte – derartige Tätigkeiten ohne bescheidmäßige Genehmigung durchgeführt hätte, eine polizeiliche, auf unverzügliche Einstellung gerichtete Zwangsmaßnahme dennoch nicht zulässig gewesen wäre: Denn einerseits lagen die Voraussetzungen des § 178 Abs. 2 MinRoG (Außerachtlassen einer Sicherheitsvorschrift) bzw. des § 179 Abs. 2 MinRoG (Gefährdung fremder Personen oder Sachen) nicht vor und andererseits hätte ein auf § 174 Abs. 1 MinRoG gestütztes Einschreiten zunächst die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens bedingt; davon kann hier aber allenfalls seit dem (ersten) Schreiben der Behörde vom 30. November 2009 (s.o., 2.1.10.) die Rede sein, das der Beschwerdeführerin jedoch erst am 2. Dezember 2009 – und sohin jeweils nach den beiden Vorfallszeitpunkten – zugestellt wurde.  

4. Obgleich die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensergebnis im Sinne des  § 79a Abs. 2 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung mangels eines darauf gerichteten Antrages dennoch nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 50,40 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-420612/21/Gf/Mu vom 15. März 2010

Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG; § 177 MinRoG; § 178 MinRoG; § 179 MinRoG; § 92 StVO

* Zur Zulässigkeit: Wenngleich von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, dass sich ihre Arbeiter den Anordnungen der Polizisten, die Verladetätigkeit unverzüglich einzustellen, anstandslos gefügt haben, ohne dagegen in irgendeiner Form Widerstand zu leisten, so geschah dies jedoch offensichtlich nur deshalb, weil für alle Beteiligten klar war, dass für den Fall der Nichtbefolgung der polizeilichen Anordnungen jeweils eine physische Zwangsausübung gedroht hätte, denn an beiden Tagen hatten die einschreitenden Exekutivorgane den unmissverständlichen behördlichen Auftrag, effektiv für die unverzügliche Einstellung der Arbeiten zu sorgen. In derartigen Konstellationen ist aber, wie zuletzt auch der Verfassungsgerichtshof erkannt hat (vgl. VfGH vom 2. Juli 2009, B 1824/08), eine Gesamtbetrachtung geboten. Diese muss hier zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dass die Polizeibeamten keineswegs wieder unverrichteter Dinge abgezogen wären, wenn die Arbeiter der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit nicht unverzüglich eingestellt hätten; vielmehr liegt auf der Hand, dass diese im Weigerungsfall ihre Aufforderung zwangsweise durchgesetzt hätten, sodass hier im Ergebnis keineswegs eine freiwillige Arbeitseinstellung vorlag. Weil einem Betroffenen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit nicht zugemutet werden kann, in Konstellationen, in denen eine solche für den Fall der Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung offensichtlich unmittelbar droht, die faktische Zwangsausübung auch tatsächlich zu provozieren, nur um die Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Z. 2 AVG zu erfüllen, reicht es insoweit hin, wenn die im Weigerungsfall unmittelbar drohende Zwangsausübung außer Zweifel steht.

* Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 173 bis 180 MinRoG ergibt sich insgesamt, dass die Behörde den Einsatz der dort vorgesehenen unterschiedlichen Eingriffsbefugnisse an den Grundsätzen der Adäquanz und der Verhältnismäßigkeit zu orientieren hat: Je nach konkreter Situation ist jeweils jenes Mittel zu wählen, das zur Zweckerreichung im öffentlichen Interesse noch geeignet ist, gleichzeitig aber auch den geringst möglichen Eingriff in die subjektiv-rechtlichen Befugnisse des Bergbauberechtigten bewirkt. Davon ausgehend kann beispielsweise § 177 Abs. 1 MinRoG nicht dahin verstanden werden, dass diese Bestimmung der Behörde eine voraussetzungslose Anordnung der Außerbetriebnahme von Bergbauanlagen ermöglicht; vielmehr ergibt sich aus § 178 Abs. 2 i.V.m. § 179 Abs. 2 MinRoG, dass eine derartige Maßnahme nur im Falle der Gefährdung von Personen oder Sachen sowie erst dann zulässig ist, wenn eine bescheidmäßige Vorschreibung zur Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht hinreicht.

* Soweit sich die Bestimmung des § 179 Abs. 2 MinRoG auch auf Straßen bezieht, erweist sich diese insoweit als eine Spezialbestimmung zu § 92 StVO, als einem Bergbauberechtigten auch andere, über die in § 92 Abs. 3 StVO angeführten allgemeinen Maßnahmen hinausgehende besondere zur Zweckerreichung geeignete Anordnungen erteilt werden können.

* Nach der Formulierung des Spruches des Bescheides besaß die Beschwerdeführerin die Genehmigung dazu, "befristet bis zum 31.12.2009 (Abbauarbeiten und Rekultivierung)" Schotter zu gewinnen. Da sich diese spruchmäßige Befristung sprachlich unzweifelhaft in adäquater Weise sowohl auf die Abbau- als auch auf die Rekultivierungsarbeiten bezog, konnte sohin der in Auflagenpunkt Nr. 27 enthaltenen Festlegung, wonach die "Abbauarbeiten ..... bis zum 31. (gemeint wohl: 30.) Juni 2009 befristet und die ..... Rekultivierung bis längstens 31.12.2009 abzuschließen" waren, – von dem allgemeinen Grundsatz, dass durch eine Auflage wesensgemäß das mit dem betreffenden Bescheid begründete Recht nicht seinem Inhalt oder Umfang nach wieder eingeschränkt werden darf (vgl. z.B. die bei J. Hengstschläger – D. Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bd. II, Wien 2005, in RN 31 zu § 59 AVG zitierte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) ausgehend – nicht die von der belangten Behörde intendierte Bedeutung, wonach die Berechtigung zur Durchführung von Abbauarbeiten jedenfalls bereits mit Ablauf des 30. Juni 2008 endete, zukommen. Objektiv betrachtet resultierte insgesamt vielmehr lediglich eine – im Bedarfsfall, nämlich zur Sicherstellung der Einhaltung dieses Zeitplanes allerdings vollstreckbare – behördliche Empfehlung an die Genehmigungswerberin dahin, die Abbauarbeiten tunlichst bis zum 30. Juni 2009 zu beenden, damit auf diese Weise für die bis zum 31. Dezember 2009 zu erledigenden Rekultivierungsarbeiten noch ausreichend Zeit verblieb. Für eine derartige Sichtweise sprach insbesondere auch das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrologie, der lediglich die Vorschreibung einer Auflage dahin, dass "die Abbauarbeiten und die Rekultivierung .... bis längstens 31.12.2009 abzuschließen" sind, vorschlug (vgl. S. 10, Pkt. 16, der Verhandlungsschrift der belangten Behörde vom 4. August 2008, GZ EnRo20-6-2008).

* Ungeachtet einer aufrechten Abbaubewilligung gestattet es § 178 Abs. 1 und Abs. 2 MinRoG der Behörde allgemein, im Rahmen ihrer Überwachungspflicht (§§ 174 und 175 MinRoG) dem Berechtigten aufzutragen, einen vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben bzw. dann, wenn eine Sicherheitsvorschrift außer Acht gelassen wurde und Gefahr im Verzug vorliegt, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen. Da im gegenständlichen Fall jedoch weder ein vorschriftswidriger Zustand vorlag noch eine Sicherheitsvorschrift außer Acht gelassen wurde, konnte die belangte Behörde ihr Einschreiten sohin nicht auf diese Bestimmungen stützen.

* Nach § 178 Abs. 2 MinRoG hat die Behörde u.a. auch dann die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen, wenn durch diese eine Gefährdung von Sachen verursacht wird; unter einem ist dem Bergbauberechtigten gemäß § 179 Abs. 2 MinRoG die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen aufzutragen (oder hat die Behörde diese nach § 179 Abs. 5 MinRoG selbst zu veranlassen). In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin den Feststellungen der belangten Behörde bzw. der einschreitenden Sicherheitsorgane dahin, dass durch den Abtransport des Schotters mittels LKW die Landesstraße L 1100 fallweise stark verschmutzt wurde, sodass dadurch eine Gefährdung für andere Straßenbenützer gegeben war, nicht entgegengetreten. Unter diesem Aspekt war daher das Einschreiten der Polizeiorgane jeweils insoweit zulässig, als diese der Rechtsmittelwerberin bzw. ihren vor Ort anwesenden Arbeitern den Auftrag erteilten, umgehend die Fahrbahn der Landesstraße L 1100 zu säubern. Im Übrigen, nämlich insoweit, als diesen der Auftrag erteilt wurde, die Abbautätigkeiten einzustellen, jedoch auch insoweit gesetzlich nicht gedeckt, weil allein dadurch keine Gefährdungssituation verursacht worden war.

* Der Beschwerde war insoweit stattzugeben, als die Anordnung der Untersagung der weiteren Abbautätigkeit am 27. und 30. November 2009 jeweils als rechtswidrig festzustellen war; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen, weil sich der Auftrag zur Säuberung der Straße jeweils auf eine gesetzliche Grundlage berufen konnte und die dementsprechenden Voraussetzungen jeweils erfüllt waren. Anzumerken ist der Vollständigkeit halber, dass selbst dann, wenn man davon ausginge, dass der Spruch des Genehmigungsbescheides dahin ausgelegt werden könnte, dass nach dem 30. Juni 2009 keinerlei Abbautätigkeit mehr zulässig gewesen wäre, sodass die Beschwerdeführerin demnach am 27. und 30. November 2009 jeweils derartige Tätigkeiten ohne bescheidmäßige Genehmigung durchgeführt hätte, eine polizeiliche, auf unverzügliche Einstellung gerichtete Zwangsmaßnahme dennoch nicht zulässig gewesen wäre: Denn einerseits lagen die Voraussetzungen des § 178 Abs. 2 MinRoG (Außerachtlassen einer Sicherheitsvorschrift) bzw. des § 179 Abs. 2 MinRoG (Gefährdung fremder Personen oder Sachen) nicht vor und andererseits hätte ein auf § 174 Abs. 1 MinRoG gestütztes Einschreiten zunächst die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens bedingt; davon kann hier aber allenfalls seit dem (ersten) Schreiben der Behörde vom 30. November 2009 die Rede sein, das der Beschwerdeführerin jedoch erst am 2. Dezember 2009 – und sohin jeweils nach den beiden Vorfallszeitpunkten – zugestellt wurde. 

 

 

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