Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522576/2/Kof/Jo

Linz, 27.05.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. April 2010, VerkR21-90-2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und

der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 26 Abs.3 iVm § 7 Abs.3 Z4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008 (= FSG, in der am 12.08.2009 geltenden Fassung)

§ 29 Abs.3 FSG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
der/die nunmehrige(n) Berufungswerberin (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

-         die Lenkberechtigung für die Klasse B auf die Dauer von 2 Wochen – gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides – entzogen und

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich ab Rechtskraft des Bescheides bei der Behörde oder bei der Polizeiinspektion X abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 16. April 2010 – hat die Bw eine begründete Berufung erhoben.  Diese Berufung wurde am 30. April 2010 verfasst und am 3. Mai 2010 bei der belangten Behörde persönlich abgegeben.  

 

 

Die Bw bringt in der Berufung vor,

"Sehr geehrte Frau P. (= Sachbearbeiterin der belangten Behörde)

wie ja bereits bei unserem persönlichen Gespräch erwähnt, ist der Kia mit dem Kennzeichen EM-….. ein Firmenwagen. Daher wurde dieser nicht ausschließlich von mir gefahren. Nach rechtlicher Beratung will ich nun gegen den Bescheid Einspruch erheben, da ich zu diesem Zeitpunkt auch im Urlaub war."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der erstinstanzliche Bescheid wurde der Bw – im Wege der Hinterlegung – am Freitag, dem 16. April 2010 zugestellt.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG sowie der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im erstinstanzlichen Bescheid ist eine Berufung innerhalb von zwei Wochen – gerechnet ab Bescheidzustellung – einzubringen.

 

Die Bw hätte daher eine Berufung spätestens am Freitag, dem 30. April 2010 einbringen müssen.

 

Tatsächlich hat die Bw die – als "Einspruch" bezeichnete – Berufung vom 30.04.2010  am Montag, dem 3. Mai 2010 bei der Behörde persönlich abgegeben.

 

Diese Berufung wurde somit möglicherweise verspätet erhoben und wäre
in diesem Fall als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Wird eine Berufung als unbegründet abgewiesen anstatt als verspätet eingebracht zurückgewiesen, so wird der/die Betreffende dadurch nicht schlechter gestellt.

Durch die Abweisung – anstelle der Zurückweisung – wird der/die Betreffende nicht in seinen/ihren Rechten verletzt.

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 104 zu
§ 66 AVG (Seite 1263) zitierten zahlreichen Erkenntnisse des VwGH;   sowie

VwGH vom 21.06.2007, 2006/07/0015; vom 11.09.2003, 2001/07/0035 ua.

 

Ungeachtet dessen, dass die Berufung möglicherweise verspätet erhoben wurde, ist in der Sache auszuführen:

 

Die Bw lenkte am 12.08.2009 um 08.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der A 1, Westautobahn, km 234,144 in Fahrtrichtung Wien.

Dabei hat sie die im damaligen Baustellenbereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 53 km/h überschritten.

 

Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 25.11.2009, VerkR96-
64298-2009, über die Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.2c Z9 StVO eine Geldstrafe – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe – verhängt.

 

Diese Strafverfügung wurde der Bw am Montag, dem 30. November 2009 nachweisbar zugestellt und ist – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

Gegenteiliges behauptet die Bw selbst nicht.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der
Lenkberechtigung ist an diese rechtskräftige Entscheidung gebunden;   

VwGH vom 20.9.2001, 2001/11/0237; vom 23.4.2002, 2002/11/0063;

vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 26.11.2002, 2002/11/0083; vom 25.11.2003, 2003/11/0200; vom 6.7.2004, 2004/11/0046 jeweils mit Vorjudikatur  uva.

 

Diese Bindungswirkung besteht auch an rechtskräftige Strafverfügungen;

VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201;  vom 11.7.2000, 2000/11/0126;  

vom 27.5.1999, 99/11/0072;  vom 12.4.1999, 98/11/0255; 

vom 22.2.1996, 96/11/0003  uva.

 

Mit der Rechtskraft der Strafverfügung steht bindend fest, dass ein solcher schwerer Verstoß der betreffenden (bestraften) Person vorliegt.

Der Behörde ist es in einem Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung verwehrt, diese bereits rechtskräftig entschiedene Frage neu aufzurollen;  VwGH vom 22.02.1996, 96/11/0003 mit Vorjudikatur.

 

Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung
nach § 99 Abs.2c Z9 iVm § 52 lit.a Z10a StVO, so steht rechtlich bindend fest,
dass der/die Betreffende

-         die außerhalb des Ortsgebietes jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 50 km/h überschritten und dadurch

-         eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht hat.

 

Hat jemand eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z4 FSG verwirklicht, so ist dem/die Betreffende(n) gemäß §§ 26 Abs.3 und 29 Abs.3 FSG

-         die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen und

-         zu verpflichten, nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides den Führerschein unverzüglich abzuliefern.

VwGH vom 16.09.2008, 2007/11/0224 und vom 27.03.2007, 2006/11/0273.

 

 

 

Die belangte Behörde hat somit völlig zu Recht der/die Bw

-         die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen – gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides – entzogen und

-         verpflichtet, den Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft bei der Behörde oder bei der Polizeiinspektion X abzuliefern.

 

Es war daher

-         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

-         der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

Rechtskraft – Bindungswirkung;

 

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