Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522579/2/Sch/Th

Linz, 27.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, vom 10. Mai 2010, gegen den Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. April 2010, Zl. VerkR01-358-3-2009, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 62 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 21. April 2010, Zl. VerkR01-358-3-2009, den von ihr gegen Herrn X erlassenen Bescheid vom 13. Juli 2009, VerkR21-358-2-2009, mit welchem sie die Entziehung dessen Lenkberechtigung für weitere sechs Monate und andere Maßnahmen verfügt hatte, gemäß § 62 Abs.4 AVG insofern berichtigt, als der Beginn der weiteren Entziehungsdauer und des Lenkverbotes für führerscheinfreie KFZ auf
23. Dezember 2010 und deren Ende auf 23. Juni 2011 richtiggestellt wurden.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Erstbehörde zieht als Rechtsgrundlage für den Berichtigungsbescheid die Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG heran. Diese Regelung lautet:

 

Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden kann die Behörde jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

Laut Inhalt des von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensaktes musste dem Berufungswerber mit rechtskräftigem Bescheid vom 17. Juni 2009, VerkR21-358-2009, seine Lenkberechtigung für mehrere Führerscheinklassen wegen eines Alkoholdeliktes für die Dauer von 18 Monaten entzogen werden. Die Entziehung hätte mit 23. Dezember 2010 geendet.

 

Aufgrund eines weiteren Alkoholvergehens hat die Behörde die Dauer der Entziehung mit Bescheid vom 13. Juli 2009, VerkR21-358-2-2009, unter Bezugnahme auf den oben erwähnten ersten Bescheid um sechs Monate verlängert. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte laut Aktenlage am 20. Juli 2009. Mangels eines Rechtsmittels ist damit auch dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

 

In der Folge ist der Behörde aufgefallen, dass weder das Jahr des Beginnes der Entziehung, also 2009, noch dessen Endes, 2010, im erwähnten Bescheid vom 13. Juli 2009 richtig angeführt sind. Aufgrund des Zustelldatums des Bescheides vom 17. Juni 2009 hätte, wie schon oben angeführt, die Dauer der Entziehung mit 23. Dezember 2010 geendet. Wenn nun die Behörde den Beginn der weiteren sechsmonatigen Entziehungsdauer im Bescheid vom 13. Juli 2009 mit 23. Dezember 2009 festgesetzt hat, kann dies nur ein offenkundiges Versehen sein, da ganz klar aus dem Akteninhalt hervorgeht, dass die Entziehungsdauer vor Erlassung dieses Bescheides erst mit 23. Dezember 2010 geendet hätte. Somit konnten die weiteren sechs Monate Entziehung erst mit 23. Juli 2011 enden. Dass die Behörde diesen Umstand als Versehen im Sinne des § 62 Abs.4 AVG qualifiziert hat, ist völlig zutreffend. Die gegenständliche Bestimmung hat gerade den Zweck, solche Korrekturen durchführen zu können, wobei naturgemäß sichergestellt sein muss, dass hier durch den Berichtigungsbescheid tatsächlich bloße Fehlerkorrekturen erfolgen und keine darüber hinausgehende Maßnahmen verfügt werden. Aus dem Akteninhalt im Kontext mit der Begründung des Bescheides vom 13. Juli 2009 geht einwandfrei hervor, dass gegenständlich tatsächlich ein bloßes Versehen im Hinblick auf einen Teil des Datums des Beginnes und des Endes der weiteren Entziehung der Lenkberechtigung vorlag. Daher konnte die Behörde von der erwähnten Bestimmung Gebrauch machen und den Entziehungsbescheid entsprechend richtig stellen. Die Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides steht einem Berichtigungsbescheid nicht entgegen.

 

Mit dem bloßen Einwand des Berufungswerbers, dass für ihn das Ende der Entziehungsdauer mit 23. Juni 2010, wie im Bescheid vom 13. Juli 2009 fälschlicherweise festgelegt, "rechtsgültig" sei, konnte er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Berichtigungsbescheides dartun. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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