Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164827/2/Kei/Eg

Linz, 15.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Februar 2010, Zl. VerkR96-29-2009/A, zu Recht:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 und § 51 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. September 2008, Zl. VerkR96-9374-1-2008, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Tatort: Krenglbach, Parkplatz des Vogelparkes Schmieding (Öffentlichkeitscharakter)

Tatzeit: 08.07.2008, 11.00 Uhr (Unfallszeit)

Fahrzeug: PKW Mercedes Benz, silber, x

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nachgewiesen.

(Bei u. nach riskanten Fahrmanövern, z.B. Ein- bzw. Ausparken bei einer engen Parklücke, hat der Lenker den Geschehnissen um sein Fahrzeug VOLLE Aufmerksamkeit zuzuwenden. Unterlässt er dies, so ist sein Nichtwissen von einem von ihm derart verursachten Unfall verschuldet. ÄVwGH 2000/02/0169Ü )

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ Abs. 5 erster Satz und § 99 Abs. 3 lit.b Straßenverkehrsordnung 1960 ( StVO 1960 )

Daher wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960           EUR 100.00

Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe."

 

Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht einen Einspruch erhoben:

Der Einspruch lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Gegen die umseits bezeichnete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land, welche mir am 23.09.08 zugestellt wurde, erhebe ich in offener Frist

         E i n s p r u c h

und begründe diesen wie folgt:

 

Ich habe die mir zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Bei den Fahrzeugen ist es zu keinerlei Berührung gekommen. Dies wird unter anderem durch die Tatsache bestätigt, dass an meinem Fahrzeug kein korrespondierender Schaden besteht.

Auch wenn es zu einer Berührung der Fahrzeuge gekommen wäre – was nach wie vor bestritten wird – wäre dies auch bei voller Aufmerksamkeit weder spür-, noch hör- oder sehbar gewesen.

Zusammenfassend stelle ich den

                                               Antrag

das gegen mich eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren mangels Tatbild einzustellen.

In eventu stelle ich den

                                               Antrag

Den Strafbetrag aufgrund Unbescholtenheit auf ein Mindestmaß zu senken."

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Dezember 2008, Zl. VerkR96-9374-1-2008, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land übertragen.

 

Der Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Februar 2010, Zl. VerkR96-29-2009/A, lautet:

"Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde Krenglbach, Parkplatz des Vogelparkes Schmiding

Tatzeit: 8.07.2008 um 11.00 Uhr

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 5 StVO

Fahrzeug: PKW Kennzeichen: x

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich Gemäß

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00                   24 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 55,00 Euro."

Der Begründung dieses Straferkenntnisses ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde davon ausgegangen ist, dass der Einspruch als nur gegen das Ausmaß der Strafe gerichtet ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung:

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Februar 2010, Zl. VerkR96-29-2009/A, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 49 Abs. 2 VStG lautet (auszugsweise):

Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Aus der Formulierung des oben wiedergegebenen Einspruchs ergibt sich bei objektiver Betrachtungsweise, dass auch der Schuldspruch bekämpft wurde.

Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 6. Auflage, Linde Verlag, Seite 1600, hingewiesen:

"Ist dem Einspruch nicht zu entnehmen, dass damit ausdrücklich nur die Straffrage (oder die Entscheidung über die Kosten) bekämpft wird, so ist der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruchs auszugehen und nur mehr über Strafe und/oder Kosten zu entscheiden. Tut sie es trotzdem, so nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer dagegen erhobenen Berufung vom unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (vgl. sinngemäß die zur alten Fassung ergangenen Entscheidungen VwGH 23.3.1979, 1103/78, 21.9.1988, 88/03/0161 uva); andernfalls belastet die Berufungsbehörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

 

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (siehe die Entscheidung vom 22.4.1999, 99/07/0010) (VwGH 24.10.2002, 99/15/0172)."

 

Dadurch, dass durch den Einspruch auch der Schuldspruch bekämpft wurde, ist die Strafverfügung in Entsprechung des § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten.

Das gegenständliche Verfahren wird durch den Oö. Verwaltungssenat nicht eingestellt und die belangte Behörde ist zur Entscheidung zuständig.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

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