Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165024/12/Kei/Gru/Eg

Linz, 11.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, vertreten durch den Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Freistadt vom 25. März 2010, Zl. VerkR96-3211-2007, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Mai 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z.1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen x und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen x am 05.07.2007 um 16.23 Uhr in Linz, auf der B 127, bei Straßenkilometer 4,2, in ursächlichem Zusammenhang stand,

1.      das von Ihnen gelenkte Fahrzeug sofort angehalten, um Ihren sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen und

2.      die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallsbeteiligten bzw. der Personen, in derem Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

 

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

Zu 1.: § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960

Zu 2.: §4 Abs. 5 StVO 1960

 

Fahrzeug:

Sattelzugfahrzeug N3, Kennzeichen x, MAN 19.464 FLT

Sattelanhänger 04, Kennzeichen x, Schmitz SCS 24

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich  

       ist, Ersatzfreiheitsstrafe            gemäß  

       von

Zu 1.: 150,00 Euro          3 Tage                                   § 99 Abs. 2 lit. a StVO

Zu 2.: 100,00 Euro          2 Tage                                   § 99 Abs. 3 lit. b StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

25,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 275,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshaupt­mannschaft Freistadt vom 15. April 2010, Zl. VerkR96-3211-2007-GG, Einsicht genommen und am 27. Mai 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden der Berufungswerber (Bw) befragt und die Zeugin x (vormals x) einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

Der Bw lenkte das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen x mit dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen x am 5. Juli 2007 um 16.23 Uhr in Linz auf der B 127 bei Strkm. 4,2 aus dem Raum Puchenau kommend. In diesem Bereich waren zwei Fahrstreifen und eine Busspur. Nach dem gegenständlichen Bereich in Fahrtrichtung des Bw gesehen verengte sich die Straße auf einen Fahrstreifen und eine Busspur. Zu dieser angeführten Zeit lenkte die x den PKW mit dem Kennzeichen x und sie fuhr auf gleicher Höhe wie der Bw mit dem durch ihn gelenkten KFZ. Dabei kam es zu einer Streifkollision zwischen diesen beiden KFZ, wobei an dem durch x gelenkten PKW und an dem durch den Bw gelenkten KFZ ein Sachschaden entstand. Der Bw hielt das von ihm gelenkte KFZ nicht sofort an und er verständigte nicht die nächste Polizeidienststelle. Ein Nachweis von Name und Anschrift der Unfallsbeteiligten erfolgte nicht.

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Die gegenständliche Streifkollision war für den Bw in akustischer Hinsicht und als Stoß oder als Ruck nicht wahrnehmbar. In visueller Hinsicht war die Streifkollision für den Bw eine kurze Zeit über den linken Außenspiegel wahrnehmbar.

Dass es zur gegenständlichen Streifkollision gekommen ist, setzt voraus, dass eines der beiden beteiligten KFZ oder beide KFZ tendenziell von der geraden Fahrlinie in Richtung Fahrbahnmitte gefahren ist bzw. sind.

 

Der Bw hat u.a. vorgebracht, dass er sein Augenmerk wegen einem LKW, der vor ihm gefahren ist und dabei war, sich auf dem rechten Fahrstreifen, auf dem der Bw gefahren ist, einzuordnen (nach dem Reißverschluss-System).

Wenn dieses Vorbringen zutrifft und der Bw die gerade Fahrlinie auf seinem Fahrstreifen beibehalten hat, so war es ausreichend, dass er den vor ihm fahrenden Verkehr beobachtet hat und dann hatte er keine Veranlassung, einen Blick in den linken Außenspiegel zu machen.

Es kann nach Durchführung der Ermittlungen nicht ausgeschlossen werden, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang die gerade Fahrlinie bei der Fahrt auf dem Fahrstreifen, auf dem er gefahren ist, beibehalten hat.

Vor diesem angeführten Hintergrund ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass der Bw die gegenständliche Beschädigung hat wahrnehmen müssen und es ist das Vorliegen der subjektiven Tatseite der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

 

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum