Linz, 07.06.2010
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen Punkt 2.) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8. April 2010, Zl. VerkR96-3912-2009, nach der am 07.06.2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.1 u. § 51e Abs.1 Z1 VStG.
II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Strafkostenbeiträgen sowohl zum Verfahren erster Instanz als auch zum Berufungsver-fahren.
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat im Punkt 2.) des oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach 32 Abs.1 vorletzter Satz FSG 1997, eine Geldstrafe von 1.800 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit 34 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 13.12.2009 um 23:55 Uhr im Gemeindegebiet von Hirschbach i.M, auf der B38, bei Strkm 113,200 aus Richtung Freistadt kommend in Richtung Bad Leonfelden, das Mfa mit dem ein nach dem Kennzeichen X gelenkt habe obwohl ihm das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 13.04.2009, VerkR21-172-2001-GG, von 29.04.2004 bis 29.04.2014 verboten wurde.
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
2. In der dagegen fristgerecht an die Behörde erster Instanz per FAX übermittelten und handschriftlich ausgeführten Berufung bringt der Berufungswerber sinngemäß zum Ausdruck bloß auf Privatgrund – gemeint auf einem Bereich für den die StVO nicht anzuwenden ist – gefahren zu sein.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat in diesem Punkt durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung war angesichts der bestrittenen Tatsache der Lenkeigenschaft gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG erforderlich.
Hinsichtlich des Punktes 1.) des Straferkenntnisses ergeht eine gesonderte Bescheidausfertigung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige I. Kammer (VwSen-165078).
3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat im Vorfeld Beweis erhoben durch Beischaffung eines Luftbildes von der Tatörtlichkeit, welches dem Meldungsleger zwecks Illustration der Fahrstrecke übermittelt wurde; dies zur Ergänzung der mangelhaft ausgeführten VStV-Anzeige. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde der Verfahrensakt verlesen, sowie die vor Ort einschreitenden Polizeiorgane RI X u. BI X als Zeugen einvernommen.
Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter gehört.
4. Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 13.12.2009 um etwa 23.55 Uhr ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Moped parallel zu dem etwa 200 m von seinem Wohnhaus entfernten Güterweg X lenkte. Am Moped war ein Ersatzkennzeichen aus Pappe angebracht.
Aus der Anzeige ergibt sich zwar die Vermutung, dass dieses Moped auf der B38 aus Richtung Freistadt gelenkt worden sein könnte, eine tatsächliche Wahrnehmung dafür konnte jedoch auch im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht erhärtet werden.
Vor der Kreuzung mit dem Güterweg ist laut den Zeugen das Fahrzeug von der Funkstreifenbesatzung (X u. X) nur in der Wiese fahrend gesichtet worden. Die angeblichen Spur, die vom Güterweg in die Wiese geführt haben soll und dem Moped zugeordnet wurde, ist nicht näher dokumentiert worden und konnte letztlich vom Zeugen X dezidiert nicht dem Fahrzeug des Berufungswerbers zugeordnet werden.
4.1. Anlässlich des im Rahmen der Berufungsverhandlung gewonnenen Beweisergebnisses steht fest, dass der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr fahrend wahrgenommen wurde.
Der Berufungswerber führt zum damaligen Vorfall ergänzend aus, dass im Rahmen eines Treffens des sogenannten Oldtimerclubs in Freistadt das Moped von einem Freund auf dessen Autoanhänger bis zum Güterweg Klopf transportiert worden sei.
Auch während der Vorbeifahrt des Polizeifahrzeuges wurde das Moped bereits in der Wiese wahrgenommen, was der Zeuge X als auffällig und als Grund für das Umdrehen und die nachfolgende Amtshandlung nannte. Eine Flucht in das Gelände, etwa nach Ansichtigwerden des Polizeifahrzeuges, ist demnach logisch besehen nicht anzunehmen.
Daher ist es durchaus glaubhaft, dass das Moped bis dorthin auf dem Anhänger transportiert und erst dort abgeladen wurde. Die Abladeörtlichkeit erklärt der Berufungswerber spontan auch dahingehend nachvollziehbar, dass er mit dieser Lärm verursachenden Manipulation seine Mutter nicht habe wecken wollen. Daher sei er letztlich die 200 m zu seinem Haus auf der verschneiten Wiese gefahren.
Weil sich der Berufungswerber seiner hohen Alkolisierung bewusst war, erfolgte letztlich die Beförderung seines Mopeds auf dem Anhäger eines Clubmitgliedes. Seinen namentlich genannten Bekannten, der sich momentan auf Rehabilitation befinde, habe er vorest in die Sache nicht hineinziehen wollen. Aus diesem Grund habe er ungefragt auch nicht erwähnt, wie er mit dem Moped an die fragliche Örtlichkeit gelangte.
Dies steht mit der Wahrnehmung der Meldungsleger insofern in Einklang, als die Bezeichnung des Ortes des Einschreitens mit den Angaben des Berufungswerbers im Wesentlichen übereinstimmen.
Dem Berufungswerber kann in seiner Verantwortung auch insofern gefolgt werden, als es wohl keinen Sinn ergeben würde und völlig unlogisch wäre, von Freistadt bis zum Güterweg auf der B38 und dann die restlichen 200 m in der Wiese zu fahren.
5.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 1 Abs.1 StVO 1960 gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können, vom Anwendungsbereich der StVO erfasst.
Gemäß § 2 Abs.1 Z1 gilt als Straße iSd Straßenverkehrsordnung eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.
Der VwGH hat zum Begriff "Straße mit öffentlichem Verkehr" ausgesprochen, dass es wohl nicht auf die Eigentumsverhältnisse an der Straßengrundfläche ankommt, sondern eine Straße dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden kann, wenn sie dem äußeren Anschein nach zur allgemeinen Benützung freisteht.
Eine Fahrt in einer Wiese kann demnach nicht als Lenken auf einer als Straße im Sinne des § 1 Abs.1 StVO zu qualifizierenden Verkehrsfläche gelten. Daher liegt kein Verstoß gegen das ausgesprochene Mopedfahrverbot vor.
Daher war auch in diesem Punkt mangels erwiesener Tat das Verfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r