Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165086/8/Br/Th

Linz, 10.06.2010

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der  unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch  sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. April 2010, Zl. VerkR96-11368-2009/Bru/Pos, nach der am 9. Juni 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.  Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 8,00 Euro auferlegt.     

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.   § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

Zu II. § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Über den Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wegen Übertretungen nach § 106 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro und für den Uneinbringlichkeitsfall 24 Stunden an Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 09.04.2009, 17:15 Uhr, im Ortsgebiet von Enns, in Fahrtrichtung Stadtzentrum Enns, auf der L 571 bei km 0.750, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies sei bei seiner Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt worden, wobei er die Bezahlung einer Organstrafverfügung verweigert habe obwohl ihm eine solche angeboten wurde.

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz Folgendes aus:

Aufgrund einer Anzeige des Landespolizeikommandos für OÖ., Landesverkehrsabteilung, vom 28.04.2009 wurde Ihnen mit Strafverfügung vom 30.04.2009 die umseits genannte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie Einspruch erhoben, in welchem Sie die Übertretung bestreiten und im Wesentlichen angeben, zum Tatzeitpunkt den Sicherheitsgurt sehr wohl verwendet zu haben.

 

Aufgrund Ihres Einspruchs wurde der Meldungsleger, Rev.Insp. X als Zeuge vorgeladen, der anlässlich seiner Einvernahme am 19.05.2009 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie den Diensteid Folgendes angab:

 

"Im Zuge der Nachfahrt zusammen mit meinem Kollegen X wurde von mir eindeutig wahrgenommen, dass der Beschuldigte den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendete.

In weiterer Folge wurde der Lenker von uns überholt und angehalten, wobei im Zuge des Überholmanövers wiederum von mir eindeutig wahrgenommen wurde, dass der Lenker nicht angegurtet war.

Dem Beschuldigten wurde von mir die Zahlung einer Organstrafverfügung angeboten, er war auch zahlungswillig, führte jedoch kein Bargeld mit. Die Anzeige wird vollinhaltlich aufrecht gehalten."

Mit Schreiben vom 16.06.2009 wurde Ihnen diese Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Am 23.06.2009 erschienen Sie bei der Behörde und gaben dazu Folgendes an:

 

"Mir wurde der gesamte Akteninhalt zur Kenntnis gebracht.

Ich gebe nochmals an, dass ich den Sicherheitsgurt verwendet hatte und auch zum Zeitpunkt der Anhaltung angegurtet war.

Weiters ist mir an der Zeugenaussage des Meldungslegers nicht ganz klar, dass mir die Beamten nachgefahren sind und mich anschließend überholt haben.

ich lege der Behörde eine Skizze vor, aus der ersichtlich ist, dass ich mich vor der Stopptafel als 5. Fahrzeuglenker befinden habe und vor mir befand sich das Zivilfahrzeug.

Weiters habe ich auch den Kontrollpunkt eingezeichnet. Das Zivilfahrzeug hat mich keinesfalls

überholt."

 

In der Folge wurde der zweite Zeuge, AI X, als Zeuge vorgeladen, der anlässlich seiner Einvernahme am 13.07.2009 unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht sowie den Diensteid folgende Aussage tätigte:

"Auch ich konnte eindeutig wahrnehmen, dass der Beschuldigte den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendete.

Genau aus diesem Grund wurde der Beschuldigte zur Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Es wurde ihm auch die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten, dieser konnte er jedoch nicht nachkommen, da er weder Bargeld noch Kreditkarte mitführte."

 

Mit Schreiben vom 14.07.2009 wurde Ihnen diese Zeugenaussage zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme dazu abzugeben.

 

Am 14.08.2009 erschienen Sie bei der Behörde und gaben dazu Folgendes an:

 

"Ich habe das Schreiben "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 14.7.2009 erhalten und behaupte - wie schon in meinem Einspruch, dass ich angegurtet war."

 

Die Behörde hat Folgendes erwogen:

Gemäß § 106 Abs. 2 KFG sind, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs. 5 Anwendung findet.

 

Wenn Sie in Ihrem Einspruch angeben, Sie hätten zum angegebenen Zeitpunkt den Sicherheitsgurt vorschriftsmäßig verwendet, werden Ihnen die Aussagen der beiden Polizeibeamten entgegengehalten, die beide angeben, dass sie eindeutig festgestellt hätten, dass Sie den Sicherheitsgurt nicht verwendet hätten.

 

Die Behörde sah keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der unter Diensteid stehenden Zeugen zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, und die daraus resultierenden strafrechtlichen Folgen auf sich nehmen würden, während Sie als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliegen und sich in jede Richtung verantworten können.

 

Gemäß VwGH-Erkenntnis vom 28.09.1988, ZI. 88/02/0007 muss es den zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organen der Sicherheitswache überdies zugebilligt werden, dass sie in der Lage sind, Verkehrssituationen richtig zu erkennen und wiederzugeben bzw. mit Sicherheit über Folgendes Feststellungen treffen und verlässliche Angaben darüber machen zu können: Normale oder ungewöhnliche Geschwindigkeit, Kennzeichennummer, Wagentyp, Wagenfarbe, Vorgänge im Straßenverkehr im Allgemeinen, Art, Beschaffenheit^ Insassen und Lenkers eines KFZ (siehe VwGH-Erkenntnis vom 30.03.1979, ZI. 1839/77).

 

Im Übrigen ist sowohl der Anzeige als auch den Zeugenaussagen zu entnehmen, dass Sie anlässlich der Anhaltung bezüglich der Ihnen angebotenen Organstrafverfügung zahlungswillig gewesen seien, jedoch kein Bargeld bzw. keine Kreditkarte mitgeführt hätten.

Aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses erscheint es für die Behörde daher zweifelsfrei erwiesen, dass Sie im konkreten Fall die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung begangen haben.

Im Sinne des § 19 Abs. 1 VStG bildet Grundlage für die Bemessung der Strafhöhe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Bei der Strafbemessung wurden Ihre bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt:

 

Einkommen: 1.350 Euro, Sorgepflichten für Gattin und 3 Kinder

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit im hs. Verwaltungsbezirk gewertet, straferschwerende Umstände waren nicht bekannt.“

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber unter Hinweis auf seine Verantwortung im erstinstanzlichen Verfahren vor, da er die ihm vorgeworfene Übertretung nicht begangen habe verweise er auf seine bisherigen Angaben. Er sei zum Tatzeitpunkt mit Sicherheit angegurtet gewesen und die Aussagen der beiden Polizeibeamten würden nicht der Wahrheit entsprechen.

 

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung wurde eine Stellungnahme vom Beifahrer der damaligen Zivilstreife AI X eingeholt. Der Meldungsleger BI X wurde anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen.

 

 

3.1. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Eine Berufungsverhandlung war angesichts des bestrittenen Sachverhaltes gemäß § 51e Abs.1 Z1 VStG erforderlich.

 

 

4. Der Berufungswerber lenkte seinen Pkw von der A1 kommend in Richtung Enns. Am Ende der Ausfahrt bzw. an der Einmündung in die L571 befand sich hinter seinem Pkw das zivile Dienstfahrzeug. Der Lenker dieses Fahrzeuges,  Meldungsleger BI X, bemerkte dabei als unmittelbar hinter dem Berufungswerber fahrend den am Türholm herunterhängenden und nicht schräg vor der Schulter des Fahrers vorbeilaufenden Sicherheitsgurt. Aus diesem Grund überholte er den Berufungswerber kurz nach dem Linksabbiegen in Richtung Enns, wobei nochmals der nicht angelegte Gurt wahrgenommen wurde.

Die Anhaltung erfolgte dann nach einer kurzen Wegstrecke an einer rechts gelegenen Busbucht.

Der Berufungswerber war laut Zeugen BI X zahlungswillig, hatte aber kein Bargeld dabei, sodass letztlich die Anzeige erstattet wurde.

Die Berufungsbehörde folgt den zeugenschaftlichen Angaben des BI X anlässlich der Berufungsverhandlung. Diese sind in sich schlüssig und nachvollziehbar.

Wenn der Zeuge dem Berufungswerber  bereits auf der Autobahn nachgefahren ist und schließlich im Zuge der Ausfahrt vor dem Linksabbiegen an der Stopptafel den herunterhängenden Gurt abermals wahrgenommen hat und aus diesem Grund das Fahrzeug des Berufungswerbers zwecks Anhaltung überholte, so entspricht dies einem logischen Ablauf.

Der Zeuge X verwies auch auf die gemachten Handaufzeichnungen und erklärte den Umstand der erst später erfolgten EDV-Versendung der Anzeige. Für die Berufungsbehörde gibt es angesichts der Plausibilität dieser Faktendarstellung keinen Anhaltspunkt an dieser Darstellung Zweifel zu hegen.

Dies wurde anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens im Rahmen dessen zeugenschaftlichen Vernehmung am 13.7.2010 auch vom Beifahrer AbtInsp. X im Ergebnis inhaltsgleich bestätigt.

Der Berufungswerber bestritt auch anlässlich der Berufungsverhandlung die Übertretung und behauptet im Ergebnis das Dienstfahrzeug beim Anhalten an der Stopptafel vor sich gehabt zu haben, von diesem also nicht überholt worden zu sein.

Mit seiner bestreitenden Verantwortung vermag der Berufungswerber jedoch den schlüssigen und glaubwürdigen Angaben zweier Polizeibeamter, denen eine wahrheitswidrige Beschuldigung des Berufungswerbers nicht zugesonnen wird, nicht entgegen zu treten. Seine bestreitende Verantwortung erweist sich demnach als reine Schutzbehauptung.

 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen wird eingangs auf die von der Behörde erster Instanz oben zitierte rechtliche Grundlage verwiesen.

Nach § 134 Abs.3d KFG begeht ein Lenker eines Kraftfahrzeuges oder eine mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im § 106 Abs.2 KFG angeführte Verpflichtung (Gurtenpflicht) nicht erfüllt, eine Verwaltungsübertretung, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird. Diese ist mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 35 Euro zu ahnden. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

 

6. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs­gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzu­wägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Der Judikatur des VfGH folgt, dass die Gurtenpflicht nicht bloß dem Selbstschutz sondern auch dem Schutze öffentlicher Interessen dient. Diese Pflicht greife, so der VfGH, in keiner Weise in das Privatleben und ebenso wenig in ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht ein (Hinweis auf EMRK v. 13.12.1979, Nr. 8707/79, EuGRZ 1980, S 170).

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Diesbezüglich ist selbst den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen, welche Umstände dem Anlegen des Sicherheitsgurtes vor Fahrtantritt entgegen gestanden wären.

Vor diesem Hintergrund erweist sich unter Berücksichtigung des nunmehr mit bloß 1.000 Euro angegebenen Monatseinkommens, sowie den Sorgepflichten für drei Kinder die mit nur Euro 40,00 ausgesprochene Geldstrafe durchaus noch als maßvoll. Der Gesetzgeber qualifiziert den in einer derartigen Übertretung vertypten Unwert im Fall der nicht unverzüglichen Bezahlung eines Organmandates mit einer bis zu Euro 72,00 reichenden Sanktionsfolge.

In der hier vorgenommenen Strafzumessung kann demnach kein Ermessensfehler seitens der Behörde erster Instanz erblickt werden.

 

Der Berufung musste sohin ein Erfolg versagt bleiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

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