Linz, 04.06.2010
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 16. April 2010, Zl. VerkR96-9793-2009 Her, zu Recht:
I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
II. Es enfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen:
Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 - AVG iVm § 24, 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, GBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG
Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:
2. Dem tritt der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung entgegen, worin er unter Hinweis auf frühere Rechtfertigungsvorbringen im Ergebnis ausführt, weder als Berufskraftfahrer, noch im innergemeinschaftlichen Güterverkehr unterwegs gewesen zu sein. Dieser von einer Leihfirma zur Verfügung gestellte LKW werde bei Bedarf und fallweise im Kurzstreckenverkehr eingesetzt. Das Fahrzeug verfüge über keinen elektronischen Tachografen (gemeint digigtales Kontrollgerät) und es gäbe daher auch keine Fahrerkarte. Die Untersagung der Weiterfahrt sei daher nicht zu Recht erfolgt und er habe daher keine Verwaltungsübertretung begangen.
3. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer Berufungsverhandlung konnte nach dem Ergebnis der ergänzenden Klarstellungen über Natur und Inhalt der vom Berufungswerber durchgeführten Fahrt unterlbieben.
3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und durch Nachfrage beim Fahrzeugvermieter über den Inhalt des Mietvertrages und die die an den Mieter betreffend das Kontrollgerät erteilten Informationen. Ebenfalls wurde dem Berufungswerber die Präzisierung seiner Berufunsgausführungen aufgetragen, welcher er mit seiner Mitteilung vom 25.5. und dessen Ergänzung vom 2.6.2010 nachgenommen ist.
4. Der Berufungswerber hat den mit keinem digitalen Kontrollgerät ausgestatteten LKW (IVECO) für die Firma X bei der Autoverleihfirma X idZ vom 28.8. bis 28.10.2009 – jeweils auf einen Monat angemietet (AS 12 u. 13) – gelenkt. In den Mietverträgen findet sich der Hinweis auf die Pflicht zur Benutzung des Fahrtenschreibers.
Ein fixes Arbeitsverhältnis des Berufungswerbers beim der Fahrzeugmieterin scheint laut Aktenlage jedenfalls nicht zu bestehen. Wie aus der Rechtfertigung des Berufungswerbers vom 8.1.2010 hervorgeht, ist er nicht als Berufskraftfahrer für die Firma X tätig. Diese Firma ist offenkundig auch nicht dem Transportgewerbe zuzuordnen.
Das der Betrieb dieses Klein-LKW nicht im Rahmen des Gütertransportes im Sinne der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften betrieben wurde macht der Berufungswerber in seinen Eingaben alleine schon in Verbindung mit bloßen zeitlich begrenzten Anmietung glaubhaft. Das er darüber hinaus auch nicht als Berufskraftfahrer für die Firma X tätig war scheint ebenfalls glaubwürdig.
Im Rahmen des h. Beweisverfahrens präzisiert der Berufungswerber abermals indem er über die h. Anfrage vom 31.5.2010 zum Ausdruck bringt, dass diese Fahrt – wie im Schreiben an die BH-Wels-Land (07.04.10) angeführt – eine Privatfahrt gewesen sei. Wie auch bekannt, so der Berufungswerber, sei der LKW kurzfristig von der Leihfirma geleast gewesen.
Er sei von Salzburg nach Linz gefahren (Tagestour). In Engerwitzdorf, nahe bei Linz bei der Familie X holte er im Auftrag seines Vaters X Brennholz (Meterscheiter). Wie bereits angeführt sei er kein Kraftfahrer u. im Leasing-LKW seinen nur die letzten fünf Tage an Tachoscheiben vorhanden gewesen. Er habe also keine Lenkzeiten überschreiten können.
Diese Darstellung kann logisch nachvollzogen werden bzw. spricht laut Aktenlage nichts gegen diese. Es deutet jedenfalls nichts darauf hin, dass dieser Fahrzeugeinsatz je einen mit dem gewerblichen Gütertransportgewerbe vergleichbaren Gegenstand zum Inhalt gehabt hätte.
Mit Blick darauf erweist sich er Tatvorwurf über das Nichtmitführern von Bestätigungen des Arbeitgebers jedenfalls als verfehlt. So kann eine Privatperson die sich mit entsprechender Lenkberechtigung für einen begrenzten Zeitraum einen LKW anmietet wohl kaum von einem Arbeitgeber eine Bestätigung iSd des Art. 11 Abs.3 der RL 2006/22/EG mitführen bzw. vorweisen. Ebenso ginge im Falle von nicht den Sozialvorschriften unterliegenden, aber auch nicht die ab dem zweiten Satz des § 102 Abs.1a KFG zum Ausdruck gelangenden Regelungsziele betreffende Fahrten, der Vorwurf für bestimmte Tage Bestätigungen des Arbeitgebers nicht vorgewiesen zu haben ins Leere. Der Berufungswerber war im Zusammenhang mit dieser Fahrt offenbar für keinen Arbeitgeber tätig.
So ist dem Berufungswerber in seiner Verantwortung und rechtlichen Beurteilung des Tatvorwurfes zu folgen gewesen.
5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Der § 102 Abs.1a lautet:
Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EWG)
Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät der laufenden Woche sowie der dieser vorausgehenden 15 Tage, ab 1. Jänner 2008 des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 vorgesehenen Ausdrucke aus demdigitalen Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt worden ist, und die Fahrerkarte auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen des § 102a.
5.1. Schon dieser Wortlaut lässt erkennen, dass mit vom Berufungswerber als erwiesen geltenden Verhalten diesem Tatbestand offenkundig nicht zuwider gehahandelt werden hat können.
Vor diesem Hintergrund scheint es geboten auf die Auslegungsregeln von Rechtsnormen zu verweisen.
Demnach kommt im Sinne auch der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter allen herkömmlichen Interpretationsmethoden der Verbalinterpretation und der grammatikalischen Auslegung der Vorrang zu. Dies geht aus jenen (nicht sehr häufigen) Entscheidungen hervor, in denen ein Gerichtshof zu Fragen der Auslegung ausdrücklich Stellung nimmt. Lässt der eindeutige und klare Wortlaut einer Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen, dann "ist eine Untersuchung, ob nicht etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen Anderen Inhalt ergeben würde, nicht möglich".
Auch die verfassungskonforme Auslegung hat dann zurückzutreten, denn "nur im Zweifelsfalle gilt die Rechtsregel, dass der verfassungskonformen Auslegung der Vorzug zu geben (vgl. Antoniolli/Koja, Das Verwaltungsrecht, 1. Teil, 4. Kapitel, 92 ff);
Was die in Judikatur und Literatur entwickelten Auslegungsregeln anlangt, so muss man sich im Sinne der zit. Autoren im wissenschaftlichen Verständnis über die Herkunft des Verwaltungsrechts und sein Verhältnis zur Verfassung in deren zeitgemäßem Verständnis in Erinnerung rufen. Deren begriffsnotwendige Voraussetzung ist die strenge Bindung der Verwaltung an das Lagalitätsprinzip.
Die Bindung der Verwaltung an das Gesetz – heute in Art 18 B-VG verfassungsgesetzlich verankert – beruht auf einer zweifachen Zielsetzung. Vom Gesetz wird die Sicherung der Freiheit des einzelnen gegenüber der staatlichen Macht erwartet, indem es das staatliche Handeln vorhersehbar und berechenbar machen soll; ferner gilt das Gesetz als Mittel der in Art.1 B-VG proklamierten demokratischen Staatsform, weil es – von den gewählten Vertretern des Volkes erzeugt – den Willen des Volkes ausdrücken soll. Durch das Gesetz werden somit (auch) im Bereich der Verwaltung jene beiden leitenden Ideen verwirklicht, auf denen der Verfassungsstaat des 19. und des 20. Jahrhunderts beruht, so die oa. Verfasser).
Dies gilt auch für bloße Ungehorsams- u. Verwaltungsstraftatbestände!
5.2. Die Vorschriften für die Beförderungen im Straßenverkehr gelten gemäß Artikel 3 lit.h. der VO Nr. 561/2006 (EWG) nicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden. Auch daraus kann abgeleitet werden, dass ebenfalls nicht die Bestimmungen des Art.11 Abs.3 der RL 2006/22/EG im Umfang dessen Anwendbarkeit im Rahmen des § 102 abs.1a KFG auf die den Berufungswerber betreffende(n) Fahrt(en) zur Anwendung gelangen können.
Der EuGH hat etwa in seinem Urteil vom 13.12.1991 in der Rechtssache C-158/90, Sammlung der Rechtsprechung 1991, Seite I- 06035, zur Regelung des Art. 15 Abs.7 der Verordnung Nr. 3821/85 ausgeführt, dass sich aus dem Zusammenhang der fraglichen Bestimmung und dem Zweck der Regelung, zu der sie gehört, somit als Voraussetzung einer wirksamen Kontrolle ergibt, dass der Fahrer ein Schaublatt für den letzten Lenktag der letzten Woche vor der Kontrolle, an dem er gefahren ist, vorlegt, um insbesondere eine Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen.
Ist der Fahrer während einer Woche vor der Woche, in der die Kontrolle stattfand, oder am letzten Kalender- oder am letzten Werktag der letzten Woche, in der er gefahren ist, nicht gefahren, so ist es nach dem Zweck der Regelung nicht erforderlich, dass er ein Schaublatt für diese Zeiträume vorlegt.
Ein Pensionist etwa, der nur gelegentlich im Betrieb des Sohnes aushilft, wurde demnach zur Vorlage eines entsprechenden Schaublattes als nicht verpflichtet erachtet (s. VwGH VwGH 15.4.2005, 2005/02/0015);
Auch diese Judikatur belegt sohin nach h. Auffassung, dass auch der § 102 Abs.1a KFG – dessen Einfügung in das KFG in Umsetzung der Richtlinie 2006/22/EG v. 15.3.2006 erfolgte (durch BGBl. I Nr. 94/2009, siehe auch 262 dBeil XXIV GP) – nicht auf jegliche Fahrten mit Lastkraftwagen abzustellen ist. Im Fall nicht gewerblicher Fahrten wird dieses Regelungsziel nicht nur nicht berührt, sondern ist das hier dem Berufungswerber als Unterlassung zur Last gelegte Verhalten schlichtweg auch unerfüllbar.
Wenn er keinen Arbeitgeber hat kann er auch keine Bestätigungen im Sinne einer Gemeinschaftsvorschrift vorlegen, wenn darüber hinaus diese Vorschriften für diese Art von Fahrten (weil nichtgewerblich) wiederum keine Anwendung findet.
Sohin bildet das dem Berufungswerber zur Last gelegte Verhalten keine Verwaltungsübertretung, sodaß letztlich das Straferkenntis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen ist.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r