Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130666/4/Sr/Fu/Sta

Linz, 07.06.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Christian Stierschneider, Mag., Hofrat                                                               4B09, Tel. Kl. 15684

 

 

B e s c h l u s s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, geb. am x, x, vom 24. März 2010 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. März 2010, GZ 933/10-834971, mit dem die Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe verfügt wurde, folgenden Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.  

 

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) iVm § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG).

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. März 2010, GZ 933/10-834971, wurde aufgrund der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Jänner 2010, GZ 933/10-834971, mit der über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden) verhängt wurde, und aufgrund der nicht nachgekommenen Zahlungsverpflichtung gegen den Bw die Vollstreckung verfügt.

Gleichzeitig wurde der Bw aufgefordert, den ausstehenden Gesamtbetrag in der Höhe von 43 Euro bis 22. März 2010 an die Stadtkasse Linz einzuzahlen.

1.2. Gegen diesen Bescheid, der am 5. März 2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung, das am 24. März 2010 per Fax bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

In der Berufung führt der Bw aus, dass er seiner Zahlungsverpflichtung laut dem beigelegten Kontoauszug 10/002 vom 31. Dezember 2009 fristgerecht nachgekommen sei.

2.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung – ohne vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 22. April 2010 zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zuständige Berufungsbehörde bei Rechtsmitteln gegen Vollstreckungsverfügungen, die im Verfahren wegen einer Verwaltungsübertretung erlassen worden sind (VwGH 30. Jänner 2007, 2005/17/0273 unter Hinweis auf VfGH 6. Oktober 1997, VfSlg. 14.957).

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Berufung.

Gemäß § 51e Abs 2 Z 1 VStG konnte die mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

2.4.  Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Mit Strafverfügung vom 25. Jänner 2010 erkannte die belangte Behörde den Bw schuldig, am 18. November 2009 von 16:57 bis 17:11 Uhr, in Linz, Dinghofer­straße V 28, das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem polizeilichen Kennzeichen x in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Der Bw sei der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen und habe dadurch § 2 Abs 1 und § 6 Abs 1 lit a Oö. Parkgebührengesetz 1988 iVm §§ 1, 2, 3, 5, und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw eine Geldstrafe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 38 Stunden) verhängt.

Die Strafverfügung wurde dem Bw am 29. Jänner 2010 mittels RSa-Brief an seine Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt. Mangels Berufung ist die Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

Aufgrund der rechtskräftigen Strafverfügung und der Tatsache, dass der Bw der rechtskräftigen Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen ist, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. März 2010, GZ 933/10-834971, gegen den Bw die Vollstreckung verfügt.

Diese Vollstreckungsverfügung wurde dem Bw am 5. März 2010 mittels RSb-Brief an seine Wohnadresse durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen die Vollstreckungsverfügung erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung, das am 24. März 2010 per Fax bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2010, GZ VwSen-130666/2, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Bw darüber informiert, dass beabsichtigt ist, die Berufung als verspätet zurückzuweisen, und ihm Parteiengehör eingeräumt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme hat der Bw nicht genützt.

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs 5 AVG, der aufgrund des § 10 VVG auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Vollstreckungsverfügung.

Gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung wurde vom Bw nicht behauptet.

Im gegenständlichen Fall wurde nach dem erfolglosen Zustellversuch am 4. März 2010 das Dokument beim Zustellpostamt mit Abholfrist beginnend am 5. März 2010 zur Abholung bereitgehalten. Eine Verständigung von der Hinterlegung wurde am 4. März 2010 in den Briefkasten eingelegt. Die Vollstreckungsverfügung wurde damit dem Bw am 5. März 2010 durch Hinterlegung zugestellt.

Gemäß dem – ebenfalls laut § 10 VVG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren – § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages, der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Da die Vollstreckungsverfügung am 5. März 2010 zugestellt wurde, hätte das Rechtsmittel der Berufung daher spätestens am 19. März 2010 eingebracht bzw zur Post gegeben (§ 10 VVG iVm § 33 Abs 3 AVG) werden müssen. Tatsächlich wurde die Berufung aber erst am 24. März 2010 – und damit verspätet – bei der belangten Behörde mittels Fax eingebracht.

Da somit die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist, bei der es sich um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht zusteht, nicht eingehalten wurde, war die Berufung als verspätet zurückzuweisen. Dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich war daher eine materiellrechtliche Überprüfung verwehrt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.  

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Christian Stierschneider

 

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