Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300905/5/WEI/Eg/Ba

Linz, 11.06.2010

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Strafberufung des X X, geb. X, X, X, vertreten durch X, Rechtsanwälte GmbH, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis vom 20. Juli 2009, Zl. Pol96-143-2008, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 1 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG (LGBl.Nr. 36/1979 idF LGBl.Nr. 94/1985, zuletzt geändert mit LGBl.Nr. 77/2007) zu Recht erkannt:

 

 

I.            Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Höhe der Geldstrafe auf 60 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 84 Stunden reduziert.

 

II.        Der Berufungswerber hat im Verfahren erster Instanz einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 6 Euro zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG; §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried im Innkreis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben am 29.11.2008, um 18.15 Uhr, in X, X, X vor dem X, den öffentlichen Anstand verletzt und damit gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte verstoßen, indem Sie zu den Polizeibeamten "Oasch Kiebera" schrien, so dass es von zahlreichen Unbeteiligten gehört werden konnte."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 1 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz 1979 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 10 Abs. 1 Oö. PolStG eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden dem Bw gemäß § 64 VStG der Betrag von 15 Euro vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 21. Juli 2009 zugestellt wurde, richtet sich die am 29. Juli 2009 um 16:41 Uhr rechtzeitig per Telefax eingebrachte Berufung, mit der die verhängte Strafhöhe angefochten wurde.

 

Die Berufung führt im Wesentlichen aus, dass der Bw, entgegen der Annahme der belangten Behörde, Schüler sei, einkommens- und vermögenslos und unbescholten sei. Die Verhängung einer Geldstrafe habe auch spezial- und generalpräventive Wirkung für einen einkommens- und vermögenslosen Schüler, wenn die Geldstrafe in der Höhe von 10 % der angedrohten Höchststrafe verhängt werde.

 

Abschließend wird der Antrag gestellt das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis dahin abzuändern, dass eine Ermahnung ausgesprochen werde, in eventu wegen dieses Vorfalls eine angemessene Geldstrafe in Höhe von rund 10 % der angedrohten Höchststrafe verhängt werde.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

 

2.1. Mit Anzeige (GENDIS-Anzeige) der Polizeiinspektion (PI) X vom 9. Dezember 2008, Zl. X, wurde der Bw nach dem Oö. Polizeistrafgesetz wegen Anstandsverletzung angezeigt, weil er während einer Amtshandlung mit einem seiner Begleiter zu einem Polizeibeamten "Oasch Kiebara" so laut schrie, dass es von zahlreichen Unbeteiligten gehört werden konnte.

 

Als Begehungszeit wird der 29. November 2008, 18:15 Uhr, und als Tatort das X in X, X, angegeben. Zum Tathergang führte der Anzeigenleger an, dass der Bw sowie ca. 10 weitere Begleiter am selben Tag mit dem Zug als Fußballfans nach X gekommen waren. Bei der Ankunft seien 2 von dieser Gruppe bereits wegen diverser Übertretungen beamtshandelt und angezeigt worden. Weiters sei diese Gruppe ermahnt worden, keine Übertretungen mehr zu begehen. Genau diese Gruppe wäre dann im Stadtgebiet wieder auffällig geworden, indem einige gegen eine Hausmauer uriniert und gegen einen PKW und eine Haustür getreten hätten. Diese Übertretungen seien von der Zivilstreife  wahrgenommen worden. Einer dieser Gruppe habe einige Zeit später auf der X in X gegenüber der Hauptschule öffentlich uriniert und sei von einem Polizeibeamten anschließend im Polizeicontainer beim X in X beamtshandelt worden. Dabei habe der Bw auf seinen Begleiter gewartet. Als der Polizeibeamte X diesen vor dem Polizeicontainer des Platzes verwiesen habe, habe der Bw zu RI X und RI X "Oasch Kiebara" geschrien. Daraufhin sei der Bw ebenfalls beamtshandelt und nach Übergabe des Infoblattes und Aussprache des Betretungsverbotes aus der Schutzzone verwiesen worden. Den Beamten schien es so, dass der Bw mit seinen "Freunden" in X - vom Fußballspiel abgesehen - nur Schaden anrichten hätte wollen. Aufgrund des mehrmaligen Anfalles der ganzen Gruppe und der mehrmals zwecklosen Ermahnungen sowie der offensichtlichen Uneinsichtigkeit wäre nach Ansicht der Polizei die Ausschöpfung des Strafrahmens nach oben angemessen.

 

2.2. Gegen die Strafverfügung vom 10. Dezember 2008 erhob der Bw durch seine Rechtsvertreter Einspruch. Danach lastete die belangte Behörde dem Bw mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 7. Jänner 2009 die Tat genauso wie im angefochtenen Straferkenntnis an und teilte ihm ihre Schätzung zu den Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnissen wie folgt mit: Nettoeinkommen von 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

In der rechtsfreundlich vertretenen Rechtfertigung vom 26. Jänner 2009 bestritt der Bw, das ihm vorgeworfene Delikt begangen zu haben. Er hätte nur die Mitteilung eines Freundes, der zuvor Stadionverbot bekommen hatte, mit den Worten: "I find des oasch von de Kiebera" kommentiert. Er hätte nicht realisiert, dass diese nur für seinen bekannten gedachte Mitteilung von einem unmittelbar hinter ihm stehenden Polizeibeamten – offenbar aber bloß bruchstückhaft – mitgehört worden war. Dieser Beamte hätte ihn sogleich mit Gewalt in den Wachecontainer gezerrt. Zum Beweis dafür beantragte er die Einvernahme des Zeugen X, X2.

 

In der Folge wurde der Polizeibeamte RI X X am 23. März 2009 als Zeuge befragt. Als der Bw "Oasch Kieberer" geschrienen habe, sei er unmittelbar daneben gestanden. Diese Beschimpfung wäre unmissverständlich gegen ihn gerichtet gewesen. Er hätte den Bw danach in den Polizeicontainer gebracht, wo er beamtshandelt und ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Der Bw habe sich dabei aggressiv und uneinsichtig verhalten und erklärt, dass er sagen könne, was er denke.

 

In der rechtsfreundlich vertretenen Stellungnahme vom 6. April 2009 zum Ergebnis der Beweisaufnahme nahm der Bw Stellung und bestritt wiederum die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen zu haben und beantragte erneut die Befragung des von ihm genannten Zeugen X X. Dieser wurde dann im Rechtshilfeweg von der Bezirkshauptmannschaft X am 6. Mai 2009 als Zeuge einvernommen. Er behauptet mit dem Bw gemeinsam beim Polizeicontainer auf seinen uriniert habenden Freund X gewartet zu haben, als der Bw zu ihm gesagt hätte: "I find des Oarsch von de Kiwera, dass an x wegen so was festnehman." Daraufhin hätte ihn ein Polizist gepackt und sei mit ihm in den Container gegangen. Sie hätten Geländeverweis bekommen und wären mit dem Zug wieder nach Hause gefahren, ohne das Spiel gesehen zu haben. In der weiteren Stellungnahme vom 27. Mai 2009 nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme blieb der Bw im Wesentlichen bei seiner bisherigen Verantwortung.

 

2.3. In der Folge hat die belangte Behörde das angefochtene Straferkenntnis vom 20. Juli 2009 erlassen. Sie folgte den Angaben des Zeugen RI X X. Denn einem geschulten Organ der Polizei sei durchaus zuzumuten, aus einer Entfernung von nur wenigen Metern eindeutig festzustellen, ob der Bw den Ausdruck "Oasch Kiebera" laut zugerufen oder ob er nur einen Kommentar gegenüber seinen Freunden in normaler Lautstärke geäußert hat. Außerdem sei die Anstandsverletzung auch vom ebenfalls anwesenden Polizeibeamten RI Kleinpötzl bestätig worden. Die Angaben des Zeugen X hielt die belangte Behörde für weniger glaubwürdig und konstruiert, weil sie auf die Angaben des Bw abgestimmt erscheine. Der Zuruf "Oasch Kiebera" sei auch lebensnäher als der nur der Verharmlosung dienende angebliche Kommentar "I find des oasch von de Kiebera". Die Aussage des Zeugen X sei auch insofern weniger glaubwürdig als dieser vor dem Vorfall reichlich dem Alkohol zugesprochen habe und ihm daher der genaue Wortlaut gar nicht mehr erinnerlich sein dürfte.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs werde der Tatbestand durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und einen groben Verstoß gegen jene Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten habe. Bei der Beurteilung sei ein objektiver Maßstab anzulegen (Hinweis auf VwGH 19.10.2005, Zl. 2003/09/0074). Das vorgeworfene Anschreien mit den Worten "Oasch Kiebera" stelle zweifellos einen groben Verstoß gegen diese Pflichten in der Öffentlichkeit dar.

 

Zum Verschulden verweist die belangte Behörde zwar zunächst auf § 5 Abs 1 VStG, wonach fahrlässiges Verhalten genüge, wirft dem Bw aber im nächsten Absatz in Ansehung der Zeugenaussage des anzeigenden Polizeibeamten bedingten Vorsatz vor, wonach er den tatbildmäßigen Erfolg zwar nicht bezweckt, aber zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dabei unter Berücksichtigung der Berufung und einer ergänzenden Urkundenvorlage festgestellt, dass der angelastete Sachverhalt nunmehr unbestritten feststeht und im Rahmen der Straffrage im Wesentlichen nur mehr Rechtsfragen zu beurteilen sind.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 1 Abs 1 Oö. PolStG (LGBl Nr. 36/1979 idF LGBl Nr. 77/2007) begeht, außer in den Fällen einer sonst mit Verwaltungsstrafe oder einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung, eine Verwaltungsübertretung,

 

wer den öffentlichen Anstand verletzt.

 

Nach § 1 Abs 2 Oö. PolStG ist jedes Verhalten in der Öffentlichkeit als Anstandsverletzung im Sinne des Abs 1 anzusehen, das einen groben Verstoß gegen die allgemein anerkannten Grundsätze der guten Sitte bildet.

 

Nach § 10 Abs 1 lit a) Oö. PolStG sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde oder der zuständigen Bundespolizeidirektion mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen.

 

4.2. Die vorliegende Berufung richtet sich nur mehr gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe. Der unter Punkt 2.3. dargestellt Schuldspruch des Straferkenntnisses ist damit in Teilrechtskraft erwachsen und keiner weiteren Überprüfung zugänglich. Im Rahmen der Strafberufung ist von der Richtigkeit des von der belangten Behörde zugrunde gelegten Sachverhalts auszugehen.

 

Die belangte Behörde hat den im § 10 Abs 1 lit a) Oö. PolStG vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 360 Euro mit 150 Euro, also mit fast 40 % ausgeschöpft. Dabei ging sie von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.200 Euro, keinem relevanten Vermögen und fehlenden Sorgepflichten aus. Mildernd wertete sie die bisherige "Straflosigkeit" (gemeint Unbescholtenheit), erschwerend keinen Umstand.

 

Die Berufung hält die Strafe für unangemessen hoch, weil der Bw Ersttäter und einkommensloser Schüler sei. Wenn man nicht ohnehin mit einer Ermahnung das Auslangen hätte finden können, wäre eine 10%ige Geldstrafe durchaus von ausreichender präventiver Wirkung gewesen.

 

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenats kann die Schuld des Bw im gegebenen Zusammenhang nicht als geringfügig angesehen werden. Gerade bei Fußballveranstaltungen hat die Polizei die wichtige und schwierige Aufgabe, dafür zu sorgen, dass sich die Fans einigermaßen diszipliniert verhalten und es weder zu Sachbeschädigungen, noch zu Ausschreitungen kommt. Es ist dabei sicherlich auch notwendig, rüpelhaftem Verhalten wie dem Urinieren in der Öffentlichkeit und dem Herumschreien von Beschimpfungen konsequent entgegenzutreten. Gerade vom Bw, der als Schüler einer Handelsakademie eine höhere Bildung anstrebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er seinen Unmut über das angeblich strenge Vorgehen der Polizei nicht lautstark durch unflätige Beschimpfung zum Ausdruck bringt. Offenbar ist er auch nachträglich nicht einsichtiger geworden, zumal er im gesamten Verfahren kein reumütiges Geständnis abgelegt hat und damit diesen wichtigen Milderungsgrund auch nicht beanspruchen kann. Dass er mit seiner Berufung nur mehr die Strafhöhe bekämpft, kann als ein Zugestehen von Tatsachen gedeutet werden, den Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB (iVm § 19 VStG) erfüllt dies aber noch nicht. An die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG ist daher auch aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht zu denken.

 

Der Unrechtsgehalt und das Ausmaß des Verschuldens sind im vorliegenden Fall nicht unerheblich und können als durchschnittlich bezeichnet werden. Die belangte Behörde hat es im Rahmen der Strafbemessung zu Unrecht unterlassen, den zuvor beim Verschulden angeführten, erschwerenden Umstand des vorsätzlichen Verhaltens zu Lasten des Bw festzustellen.

 

Im Berufungsverfahren hat der Bw durch seinen Rechtvertreter eine Schulbesuchsbestätigung vom 25. September 2009 vorgelegt. Danach bestätigt die Direktion der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule X, dass der Schüler X X, geb. X, wohnhaft in X, X, im Schuljahr 2009/2010 (Zeitraum 14.09.2009. 09.07.2010) "den Jahrgang 4BK – Handelsakademie Fachrichtung Entrepreneurship und Digital Business" besucht. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Bw als Schüler über kein eigenes Einkommen verfügt und nur seinem Alter und Bedarf entsprechende Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern hat.

 

Der Oö. Verwaltungssenat teilt grundsätzlich die Auffassung, dass die Höhe der verhängten Geldstrafe im Ausmaß von 40 % des Strafrahmens bei einem einkommenslosen Schüler und Ersttäter unangemessen hoch und durch die gegebenen Umstände nicht begründbar erscheint. Unter Berücksichtigung der dargelegten Strafzumessungsgründe und des Umstandes, dass der Bw noch auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen ist, erachtet der erkennende Verwaltungssenat eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und damit von 1/6 des Geldstrafrahmens für angemessen und auch ausreichend, den Bw in Hinkunft von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG innerhalb von zwei Wochen festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend dem erheblichen Verschulden des Bw vergleichsweise höher mit 84 Stunden (25 % des Strafrahmens) zu bemessen, weil es bei der Ersatzfreiheitsstrafe auf die ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht mehr ankam.

 

5. Im Ergebnis hatte die Berufung teilweise Erfolg und waren die Strafen entsprechend zu reduzieren. Im erstinstanzlichen Strafverfahren vermindert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG auf den Betrag von 6 Euro (10 % der Geldstrafe). Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG ein weiterer Kostenbeitrag.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

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