Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222378/13/Kl/Rd/Pe

Linz, 14.06.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.1.2010, Ge96-198-2008/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25.3.2010,  zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.1.2010, Ge96-198-2008/DJ, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 365 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 42  Stunden, wegen einer Verwaltungsüber­tretung gemäß § 368 iVm § 113 Abs.1 und 7 GewO 1994 iVm § 1 Abs.2 der Verordnung des Landeshauptmannes von mit der die Sperrzeiten in den Gastgewerbebetrieben festgelegt werden (Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002), LGBl. Nr. 150/2001 idF LGBl. Nr. 83/2006, verhängt, weil er als gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Gastgewerbeberechtigung der x GmbH in der Betriebsart "Tanzcafe" in x, zu vertreten hat, dass (wie von Organen der Polizeiinspektion x am 30.11.2008 um 05.04 Uhr festgestellt wurde) in x, das Gastgewerbelokal "x", für das die Sperrstunde aufgrund der Gewerbe­berechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart "Tanzcafe" gemäß § 1 Abs.2 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 mit 04:00 Uhr festgelegt wurde, am 30.11.2008 nach Eintritt der Sperrstunde bis 05.04 Uhr offen gehalten wurde (der Zugang zum Lokal war offen, es haben sich im genannten Lokal noch 5 bis 10 Gäste aufgehalten), obwohl gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs.1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten hat,  und er während dieser Sperrzeiten  Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten darf.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu den Ausspruch einer Ermahnung und Absehen von einer Bestrafung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen hiezu ausgeführt, dass sich am gegenständlichen Tattag gegen 5.04 Uhr lediglich Personal im Lokal befunden habe, jedoch keine Gäste. Wenn überhaupt, hätten sich Gäste im Vorraum des Eingangsbereiches befunden, jedoch mit Sicherheit nicht in dem Betriebsraum. Beim Vorraum des Eingangsbereichs handle es sich um einen deutlich abgegrenzten Raum und sei dieser nicht als direktes Betriebsgelände anzusehen.

Der Berufungswerber gestatte den Gästen das Verweilen im Vorraum nur deshalb, damit sie auf das Eintreffen von gerufenen Taxis nicht im Freien warten müssen. Der Berufungswerber und sein Personal würden für eine ordnungsgemäße Einhaltung der Sperrstunde sorgen, indem keine Getränke nach der Sperrstunde mehr ausgeschenkt werden und würde darauf geachtet werden, dass sich nach Ende der Sperrstunde keine Gäste mehr im Lokal aufhalten. Des weiteren wurde vom Berufungswerber ein Rechtsirrtum geltend gemacht, weil er davon ausgegangen sei, dass das Verweilen nur im Zusammenhang mit dem Bewirten verboten sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.3.2010, zu welcher die Verfahrensparteien und der Rechtsvertreter des Berufungswerbers sowie die Zeugen x, x und x geladen wurden. Der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Die Zeugen x, x sowie x wurden zeugenschaftlich einvernommen.  

 

4. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt 30.11.2008 gewerberechtlicher Geschäftsführer der x GmbH, welche Gewerbeinhaberin der Gastgewerbeberechtigung in der Betriebsart "Tanzcafe" im Standort x, war. Dem Berufungswerber war nicht mehr erinnerlich, ob er am 30.11.2008 im Lokal "x" anwesend war.

 

Die Sperrstunde im Lokal x ist mit 4.00 Uhr festgelegt.  Die Durchführung der Sperrstunde erfolgt dergestalt, dass vom DJ generell um 3.45 Uhr die Musik abgedreht und das Licht im Lokal eingeschaltet wird. Diese Order erhält der DJ vom Berufungswerber. Bei Abwesenheit des Berufungswerbers erfolgt dies durch den Kellner x. Ab 3.30 Uhr werden keine Getränke – auch keine Flaschengetränke - mehr ausgeschenkt und geht das Sicherheitspersonal um ca. 3.45 Uhr durch das Lokal und fordert die Gäste auf, das Lokal zu verlassen. Anschließend wird die Tür vor der Kasse zugesperrt. Generell wird den Gästen nach dem Eintritt der Sperrstunde kein Eintritt mehr gewährt. Sollten Gegenstände von den Gästen im Lokal vergessen werden, erfolgt das Betreten nur im Beisein des Sicherheitspersonals. Es besteht eine Vereinbarung mit der Polizeiinspektion x, wonach im Eingangsbereich (Vorraum) des Lokals Gäste auf deren Abholung durch Taxis odgl. warten dürfen. Diese Vorgehensweise wurde mit der Polizeiinspektion x vereinbart und wird diese auch eingehalten. Im besagten Vorraum befinden sich keine Stühle. Ab 4.00 Uhr werden durch das anwesende Personal die Getränke wieder aufgefüllt, Reinigungsarbeiten durchgeführt und erfolgt eine Abrechnung der Tageslosung. Generell verlässt das Personal zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr das Lokal.

 

4.1. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussagen der bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Sämtliche Zeugen wirkten glaubwürdig und waren ihre Aussagen schlüssig. Es traten daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen auf. Hervorzuheben war jedoch, dass sich der Meldungsleger an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern konnte. Erst nach Einsichtnahme in die Anzeige war ihm erinnerlich, dass Gäste vor dem Lokal mit Gläsern angetroffen wurden. Von außen konnten einige Personen im Lokal wahrgenommen werden. Ein Ausschankbetrieb konnte nicht festgestellt werden und haben die anwesenden Personen auch nichts mehr konsumiert. Dass eine Person mit Glas von ihm in das Lokal geschickt worden sei, war ihm nicht mehr erinnerlich. Diese Erinnerung könnte sich nach Aussage des Meldungslegers aber auch auf einen anderen Tag als den Tattag bezogen haben. Er bestätigte jedoch die Aussagen der übrigen Zeugen hinsichtlich der "Vorraumregel". Diese Abmachung, dass Personen im Vorraum des Lokals auf die Taxis warten dürfen, ist der Polizeiinspektion bekannt und wird diese Vereinbarung auch durch den Berufungswerber eingehalten und gab es bislang auch keine Beanstandungen diesbezüglich.        

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366, 367 und 367a genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen. In Beherbergungsbetrieben ist die Verabreichung von Speisen und Getränken an Beherbergungsgäste auch während der vorgeschriebenen Sperrzeiten gestattet.

 

Gemäß § 1 Abs.2 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002, LGBl. Nr. 150/2001 idgF, müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub und Tanzcafe spätestens um 4 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden.  

 

5.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens kann nicht widerlegt werden, dass am 30.11.2008 das Lokal "x" in x, wie in § 1 Abs.2 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung festgelegt, um 4.00 Uhr, geschlossen gehalten wurde. Dies geht aus den anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung getätigten Zeugenaussagen des Kellners x und des DJ x hervor. Beide schilderten vor dem Oö. Verwaltungssenat glaubwürdig, dass zwischen 3.30 Uhr und 3.45 Uhr die Sperrstunde erklärt wird, indem vom DJ die Musik abgedreht und das Licht angemacht wird. Beide erklärten auch, dass die Gäste durch das Sicherheitspersonal (Türsteher) auf die Sperrstunde aufmerksam gemacht und nötigenfalls auch mit Nachdruck zum Verlassen des Lokals aufgefordert werden. Nach 4.00 Uhr halte sich ausschließlich das Personal im Lokal auf, um Abschluss- und Reinigungsarbeiten sowie die Abrechnung der Tageslosung durchzuführen. Von beiden Zeugen wurde auch einhellig ausgesagt, dass den Gästen das Verweilen im Vorraum für die Dauer der Abholung durch Taxis gestattet ist. Diese Vereinbarung wurde mit der Polizeiinspektion x getroffen und wird diese auch eingehalten. Beanstandungen hinsichtlich des Verweilens der Gäste bis zur Abholung hat es seit der Vereinbarung keine mehr gegeben. Was hingegen die Wahrnehmungen des Meldungslegers anbelangen, konnte sich dieser an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern. Die eigene Wahrnehmung am Tattag, wonach er einem Gast, welcher vor dem Lokal mit einem Glas gestanden sei, gebeten habe, er möge wieder in das Lokal hineingehen, war ihm nicht mehr erinnerlich. So gab er aber an, dass es sich bei diesem Vorfall auch um einen anderen Tag  als jenen des Tattages gehandelt haben könnte. Dass es sich bei den Personen, welche sich am Tattag im Lokal aufgehalten haben, um Personal oder um Gäste gehandelt hat, konnte nicht eruiert werden, zumal vom Meldungsleger das Lokal nicht betreten wurde. Die Tatsache, dass kein Ausschankbetrieb mehr geherrscht habe und auch keine Getränke mehr konsumiert wurden, deutet darauf hin, dass es sich um das noch anwesende Personal des Lokals gehandelt hat.

 

Ob nunmehr tatsächlich am 30.11.2008 das Lokal x zumindest bis 5.04 Uhr geöffnet war, konnte somit nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen werden, weshalb der Berufung im Zweifel Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG zur Einstellung zu bringen war.  

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung:

kein Ausschank, Verweilen von Gästen nicht erwiesen

 

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