Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252443/20/Py/Hu

Linz, 09.06.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau x, pA x, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz  vom 11. März 2010, GZ: 0045858/2008, wegen einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Mai 2010 zu Recht erkannt:

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. März 2010, GZ: 0045858/2008, wurde über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG 1975, eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 33 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als gemäß            § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma x zu verantworten, dass von dieser Firma zumindest am 11.09.2008 der chinesische Staatsbürger Herr x, geboren x, als Küchenhilfe im China Restaurant x, beschäftigt wurde, obwohl für diesen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der Ausländer weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist, da der Ausländer in der Küche des Restaurants arbeitend angetroffen wurde und keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für ihn vorgewiesen werden konnte.

 

Zum Verschulden wird ausgeführt, dass ein Schuldentlastungsbeweis mit der von der Bw vorgebrachten Rechtfertigung nicht erbracht werden konnte. Weiters müsse festgestellt werden, dass keine geeigneten Maßnahmen getroffen wurden, damit die gesetzlichen Bestimmungen des AuslBG auch im Fall der Abwesenheit der Bw eingehalten werden. Es liege zumindest Fahrlässigkeit vor.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird ausgeführt, dass als strafmildernd die Unbescholtenheit der Bw gewertet werde, straferschwerende Gründe seien nicht vorgelegen. Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse gehe die Behörde aufgrund der Angaben der Bw von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 500 Euro aus.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig von der Bw Berufung erhoben und vorgebracht, dass es sich beim gegenständlichen Ausländer, Herrn x, um einen guten Freund des Herrn x gehandelt habe. Herr x sei am  11. September 2008 bereits um 10.00 Uhr im Restaurant gewesen, um sich für den Betrieb vorzubereiten. Da er mit den Vorbreitungsarbeiten sehr beschäftigt war, ließ er Herrn x selbst etwas für sich zu essen kochen. Als die Arbeitsinspektoren zur Kontrolle kamen, war Herr x gerade damit beschäftigt, sich etwas zu kochen. Die Arbeitsinspektoren verlangten Ausweise, doch sie wurden nicht verstanden, weshalb die Tochter der Bw, Frau x, hergeholt wurde, um zu dolmetschen.

 

Es sei richtig, dass ein Buffet angeboten werde, jedoch würden die Kunden meistens erst um 12.00 Uhr zum Essen kommen, weshalb später begonnen werde, da alle Speisen frisch zubereitet werden. An diesem Tag habe es auch zwei Laufkundschaften bezüglich Speisen zum Mitnehmen gegeben, was ebenfalls erst nach 11.30 Uhr der Fall war, weshalb um 10.00 Uhr nicht viel zu arbeiten war. Auch sei ein zweiter Arbeiter für die wenigen Vorbereitungsarbeiten nicht nötig. Zudem habe Frau x nur die Asylkarte des Ausländers über dessen Ersuchen aus seinem Zimmer geholt, die übrigen Angestellten würden alle ihre Ausweise selbst bei sich bzw. bei ihren Ehegatten verwahren. Zwar sei es richtig, dass seitens der Bw keine guten Maßnahmen getroffen wurden, damit sich betriebsfremde Personen nicht in der Küche aufhalten, jedoch habe Herr x nur daran gedacht, einem Freund zu helfen. Das Geschäft war noch nicht geöffnet und habe Herr x nur etwas für sich gekocht.

 

3. Mit Schreiben vom 6. April 2010 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 21. Mai 2010. An dieser haben die Tochter der Bw, Frau x als Vertreterin der Bw sowie ein Vertreter der zuständigen Abgabenbehörde als Parteien teilgenommen. Als Zeuge wurde Herr x sowie eine an der Kontrolle beteiligte KIAB-Beamtin einvernommen. Zur Einvernahme des Zeugen x wurde eine Dolmetscherin der Verhandlung beigezogen. Der verfahrensgegenständliche Ausländer konnte mangels Vorliegen einer ladungsfähigen Adresse nicht zur Verhandlung geladen werden.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bw ist handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma x, die am Firmensitz x, das China-Restaurant "x" betreibt. Das Lokals verfügt um 80 Sitzplätze und ist täglich in der Zeit von 11.30 Uhr bis 14.00 Uhr sowie 17.30 Uhr bis 23.00 Uhr geöffnet. Mittags wird den Gästen ein Buffet angeboten. Zudem besteht die Möglichkeit der Selbstmitnahme von Speisen sowie ein Zustelldienst. Im September 2008 waren im Lokal fünf Personen, teilweise als geringfügig Beschäftigte, zur Sozialversicherung angemeldet, darunter eine Bezieherin von Wochengeld.

 

Am 11. September 2008 führten Beamte der KIAB um ca. 10.30 Uhr im Lokal "x" eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch. Das Lokal war zu diesem Zeitpunkt noch geschlossen. Die Beamten betraten die Küche durch den Hintereingang und trafen dort den im Lokal beschäftigten Koch, Herrn x, sowie den chinesischen Staatsangehörigen x bei Küchenarbeiten an. Herr x war mit dem Zerteilen von gebratenem Geflügel beschäftigt, Herr x stand am Herd und bereitete Nudeln in einer Pfanne zu. In der Küche sowie im Vorraum zur Küche standen Schüsseln mit verschiedenen, frisch geschnittenen bzw. angerichteten Lebensmitteln. Die Kleidung des Herrn x sowie seine Hände waren fettverschmiert. Sonstiges Personal war bei der Kontrolle nicht im Lokal anwesend. Üblicherweise arbeiten in der Küche des Lokals neben Herrn x auch dessen Schwiegervater, der allerdings am Kontrolltag nicht anwesend war.

 

Auf die Frage nach seinen Ausweispapieren gab Herr x den Kontrollorganen "Chefin" zur Antwort. Insgesamt war eine Verständigung mit ihm aus sprachlichen Gründen nicht möglich. Herr x informierte inzwischen seine Ehegattin und Tochter der Bw, Frau x, telefonisch über die Kontrolle. Als diese kurz darauf ins Lokal kam, händigte sie den Kontrollorganen die Asylkarte des Herrn x aus, der in einem über dem Lokal gelegenen Zimmer wohnte.

 

Im Laufe der Kontrolle trafen Kundschaften ein, denen Speisen zum Mitnehmen ausgehändigt wurden. 

 

Es lag keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Beschäftigung des Herrn x im China Restaurant "x" vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 21. Mai 2010.

 

Der Umstand, dass Herr x anlässlich der Kontrolle bei Küchentätigkeiten in der Küche des von der Bw geführten Lokals angetroffen wurde, wurde im Verfahren nicht bestritten. Das Berufungsvorbringen, wonach es sich um einen Freund des als Koch beschäftigten Herrn x handelte, der nur für sich selbst etwas kochte, konnte von der Bw im Berufungsverfahren jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. In der Küche des Lokals war zu diesem Zeitpunkt neben dem Ausländer lediglich Herr x anwesend, der nach eigenen Angaben mit dem Zerlegen von gebratenen Enten beschäftigt war, eine Aufgabe, die ihm nach eigenen Angaben einmal wöchentlich zukam. Des weiteren wurden von den Kontrollorganen verschiedene Behältnisse mit frisch geschnittenen Lebensmitteln sowie Reis und ein Topf mit Nudeln angetroffen. Dies ist auch aus den anlässlich der Kontrolle vorgelegten Fotoaufnahmen ersichtlich. Für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates erscheint es nicht glaubwürdig und nachvollziehbar, dass Herr x, der nach eigenen Angaben erst kurz vor der Kontrolle in die Küche kam, in der kurzen Zeit alle diesen für das Mittagsbuffet bestimmten Lebensmittel vorbereitete, zumal er mit dem Zerlegen der gebratenen Enten beschäftigt war. Im Übrigen stellte sich ein Widerspruch in den Angaben des Zeugen x sowie der Vertreterin der Bw heraus, indem nämlich der Zeuge x angab, er habe Teile der Lebensmittel bereits am Vortag geschnitten und zubereitet, wohin gegen die Vertreterin der Bw mehrmals darauf hinwies, dass alle Gerichte frisch und unmittelbar vor dem Verzehr angerichtet werden. Im Hinblick auf die von der Kontrollbeamtin glaubwürdig geschilderten Situation sowie den Umstand, dass im Lokal ein Mittagsbuffet angeboten wird und zudem ein Straßenverkauf sowie ein Zustelldienst erfolgt und eine normalerweise in der Küche beschäftigte Person abwesend war, ist daher davon auszugehen, dass Herr x am Kontrolltag – entgegen dem Berufungsvorbringen – nicht für sich selbst kochte, sondern Hilfstätigkeiten in der Küche des von der Bw geführten Lokals durchführte.

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. § 28 Abs.7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt. Eine solche ist ua. ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind (vgl. VwGH vom 15.12.1999, 99/09/0078) und nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass unerlaubte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Im vorliegenden Fall wurde der chinesische Staatsangehörige x von den Kontrollbeamten in der Küche des von der Bw geführten China Restaurants am Herd arbeitend angetroffen. Der Bw ist es im Verfahren nicht gelungen, die hiefür vom Gesetz aufgestellte Vermutung, wonach es sich um eine unerlaubte Beschäftigung des Ausländers handelt, glaubhaft zu widerlegen. Vielmehr ist aufgrund der im Sachverhalt geschilderten Kontrollsituation und des Umstandes, dass bereits eine Reihe von Küchenarbeiten durchgeführt wurden und das Lokal für das Mittagsgeschäft vorzubereiten war, jedoch außer dem mit dem Zerteilen der gebratenen Ente beschäftigten Koch keinerlei sonstiges Personal vorhanden war, davon auszugehen, dass der Ausländer, der zudem oberhalb des Lokals wohnen konnte, Hilfstätigkeiten in der Küche verrichtete. Die Erklärung der Bw in der Berufung sowie der Vertreterin der Bw und des einvernommenen Zeugen x sind daher als Schutzbehauptungen zu werten bzw. sind im Hinblick auf die festgestellten Sachverhaltselemente nicht glaubwürdig.

 

Für das Vorliegen einer Beschäftigung im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG ist es hinreichend, dass der Ausländer im Sinne eines der in § 2 Abs.2 lit.a bis lit.e AuslBG näher bezeichneten Tatbestände faktisch verwendet wird. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit dem Ausländer geschlossen wird bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat 8VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174).

 

Eine kurzfristige Aushilfstätigkeit eines Ausländers gegen Naturalentgelt unterliegt auch dann der Bewilligungspflicht, wenn zivilrechtlich kein Dienstvertrag zustande gekommen ist. Das wesentliche Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen (vgl. auch VwGH vom 19.11.1997, 97/09/0169). Bei der vom gegenständlichen Ausländer verrichteten Tätigkeit, nämlich Hilfsarbeiten in der Küche, handelt es sich um solche, die typischerweise Inhalt eines Dienstverhältnisses bzw. arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bilden. Der Anspruch des Arbeitenden auf Bezahlung ergibt sich aus einer mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung, allenfalls aber auch unmittelbar aus arbeitsrechtlichen Vorschriften. Es ergaben sich keine Umstände, die darauf schließen lassen, dass Unentgeltlichkeit – sei es ausdrücklich oder auch konkludent – für die Tätigkeit vereinbart war, zumal die Entgeltlichkeit auch durch andere als finanzielle Gegenleistungen, zB durch Naturalleistungen, erfüllt sein kann. Die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung gegen Naturalentgelt ist auch dann verboten, wenn sie nur kurzfristig und ohne zivilrechtlichen Dienstvertrag erfolgt (VwGH vom 16.9.1998, 98/09/0193). Auch eine nur kurzfristige oder aushilfsweise Verwendung von Ausländern ist als ein der Bewilligungspflicht unterworfenes Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 2 Abs.2 AuslBG anzusehen (VwGH vom 21.1.2004, 2003/09/0156).

 

Auch das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes iSd AuslBG konnte im Verfahren nicht glaubhaft gemacht werden.

 

Als private Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen, können nur die vom Leistenden aufgrund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden (vgl. VwGH vom 22. 2. 2006, Zl. 2005/09/0020). Eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG wird dann gegeben sein, wenn auf Grund der gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG gebotenen Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehalts ein Mindestmaß an wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit einer Arbeitskraft besteht (vgl. VwGH vom 22. 1. 2003, Zl. 2001/09/0135 m.w.N.) und wenn das "quid pro quo" der Arbeitsleistung im Vordergrund steht. Der Umstand, dass es sich bei der Arbeitskraft und dem Empfänger ihrer Leistung um "gute Freunde" handelt, ist für sich genommen noch nicht ausreichend, das Vorliegen eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes, der im Rahmen eines besonderen Naheverhältnisses erbracht wird, anzunehmen (vgl. VwGH vom 6. November 2006, Zl. 2005/09/0112). Das Vorliegen einer spezifischen Bindung zwischen der Bw und dem in der Küche angetroffenen Ausländer konnte im Verfahren jedoch nicht festgestellt werden, weshalb auch das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes nicht nachgewiesen werden konnte.

 

Der objektive Tatbestand der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist daher als erfüllt zu werten.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich die Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im Verfahren sind keine Umstände hervorgetreten, die am Verschulden der Bw an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Zweifel aufkommen lassen. Auch für den Fall ihrer Betriebsabwesenheit hat die Bw dafür Sorge zu tragen, dass in dem von ihr geführten Unternehmen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingehalten werden.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist der Bw daher auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist anzuführen, dass zwar die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens, die Unbescholtenheit der Bw sowie die kurze Dauer der vorgeworfenen unerlaubten Beschäftigung als mildernd zu werten sind, jedoch erscheint eine Herabsetzung der von der belangten Behörde verhängten Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG im Hinblick auf den Umstand, dass die Bw in keiner Weise geständig ist, nicht gerechtfertigt. Für das beträchtliche Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen kommt es nicht auf die Zahl der Milderungs- und Erschwernisgründe, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung – somit dem Gewicht nach – im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhalts an und ist danach zu beurteilen (vgl. u.a. VwGH 92/02/0095 v. 27.2.1992).

 

Ein Vorgehen nach § 21 VStG war nicht in Erwägung zu ziehen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

7. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

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