Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350087/7/Py/Pe/Hu

Linz, 11.06.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.5.2010, UR96-953-2009, wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft zu Recht erkannt:

 

I.   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Stunden herabgesetzt werden.

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind 5 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.;

zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.5.2010, UR96-953-2009, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) gemäß § 30 Abs.1 Z4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, eine Verwaltungsstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt, weil er am 28.3.2009 um 15.25 Uhr als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen x die gemäß § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsgebiet auf der A1 Westautobahn erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h bei Strkm. 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg um 28 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu Gunsten des Bw abgezogen worden.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 7,20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass das Straferkenntnis in rechtlicher Hinsicht rechtswidrig sei, da es von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei und verschiedene – in der Berufung näher angeführte – Formalmängel vorliegen würden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich der Messpunkt in einer Gefällestrecke befunden hätte und der Bw sein Fahrzeug mittels Tempomat mit einer konstanten Geschwindigkeit von 100 km/h gelenkt habe. Durch das Gefälle habe das Fahrzeug beschleunigt. Hätte der Bw sein Fahrzeug auf die vorgeschriebene Geschwindigkeit abgebremst, wäre es zu einem erheblichen Schadstoffausstoß im Gegensatz zur von ihm gewählten umweltfreundlicheren Fahrweise gekommen. Abschließend wurde die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

 

4. Mit Schreiben vom 14.4.2010 ersuchte der Oö. Verwaltungssenat die Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz des Landes Oberösterreich um Mitteilung, welche Immissionswerte für den Zeitraum 28.3.2009 in der Zeit von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr vorgelegen sind und ob sie § 4 Abs. 2 bis 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A 1 Westautobahn angeordnet wird, entsprochen haben.

Mit Stellungnahme vom 29.4.2010 teilte die Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz des Landes Oberösterreich mit, dass zum angegebenen Zeitpunkt, die Voraussetzungen für eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Teilstrecke der A 1 Westautobahn angeordnet wird, vorgelegen seien.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Bw diese Stellungnahme zur Kenntnis gebracht sowie die Sach- und Rechtslage erörtert. Mit Schreiben vom 24.5.2010 gab der Bw bekannt, dass er die Berufung auf die Strafhöhe einschränke, er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro verfüge, kein Vermögen besitze und für die Gattin sowie zwei Kinder sorgepflichtig sei. Weiters ersuchte er von der Möglichkeit der Ermahnung Gebrauch zu machen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1 Da sich die Berufung nur gegen die verhängte Geldstrafe richtet, konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben und ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 30 Abs.1 IG-L beträgt der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung bis zu 2.180 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­straf­rechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsver­folgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nach­prüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Geldstrafe von 72 Euro verhängt. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Straferschwerende Umstände lagen nicht vor. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.400 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrunde gelegt.

 

Unter Berücksichtigung der vom Bw mit Schreiben vom 24.5.2010 bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war die verhängte Geldstrafe entsprechend herabzusetzen.

 

Aus all diesen Gründen erscheint dem Oö. Verwaltungssenat die nunmehr verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 50 Euro noch tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

 

5.4. Von der Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG bzw. einer weitergehenden Herabsetzung war jedoch abzusehen. Eine Anwendung des § 21 VStG war nicht in Betracht zu ziehen, da die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen waren.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafe war auch gemäß § 16 VStG die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

6. Gemäß § 64 war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

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